Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 485 
burg, 12. Oct. 1846; Anhalt- Dessau, 24. Oct. 1846; Sachsen- 
Weimar, 3. Nov. 1846; Anhalt-Köthen, 8. Nov. 1846; Sachsen- 
Meiningen, 4. Nov. 1846. 
Die Schweiz, als völkerrechtliche Gesammtheit, nimmt das 
Recht des Asyles in Anspruch, und übt es auch bekanntlich sehr 
vielfällig und in ausgedehntem Maasse aus. Allein sie erkennt 
weder die Pflicht an, einen Flüchtling gegen ihren Willen in 
ihrem Gebiete zu dulden, hat vielmehr schon in sehr vielen Fällen 
und bis in die neueste Zeit Fremde ausgetrieben, welche entweder 
sich Unzuträglichkeiten, auch leichterer Art, im Lande selbst zu 
Schulden kommen liessen, oder welche nach ihrer Aufnahme in den 
schweizerischen Schutz weitere Unternehmungen gegen fremde 
Staalen vornahmen; noch gestattet sie den geduldeten Flüchtlingen 
vollkommene Freiheit, indem sie dieselben theils von den Gränzen 
entfernt, theils ihnen bestimmte Wohnorte im Innern anweist. Die 
allerdings vielfach von anderen Staaten geführten Klagen über das 
Verhalten der Schweiz betreffen nicht sowohl die von ihr aufgestellten 
Grundsätze, als eine nachlässige und übelwollende Vollstreckung der- 
selben in einzelnen Fällen '). — Weniger klar ist das Verhalten 
der Schweiz hinsichllich der Auslieferungsfrage. Keinem Zweifel 
unterliegt zwar zunächst, dass thatsächlich weder eigene 
Bürger noch fremde politische Flüchtlinge ausgeliefert werden, 
wenigstens nicht seit einer langen Reihe von Jahren. Doch liegen 
auf der andern Seile Verlräge vor, und selbst aus neuerer Zeil, 
in welchen sie solche Auslieferungen verspricht. So z. B., wie 
bereits bemerkt, der Vertrag mit Frankreich vom 18. Juli 1828, 
bis zu dessen Abänderung im Jahre 1833. So ferner der Ver- 
1) Die Wichtigkeit dieser Behauptung ergiebt sich am besten aus den 
ausführlichen Verhandlungen, welche die Schweiz wiederholt und fast mit 
sämmtlichen europäischen Staaten in den letzten Jahrzehnten gehabt hat. 
Man sehe z. B. die bei Martens, N. Suppl., Bd Ill, S. 799 — 868, zu- 
sammengedruckten Actenstücke. Nicht nur zieht die Eidgenossenschaft ihre 
Pflicht, die Nachbarstaaten vor Unternehmungen der von ihr beherbergten 
Flüchtlinge zu bewahren, niemals in Abrede; sondern sie berühmt sich sogar 
ihrer Thätigkeit und Willfährigkeit Der Streit bestand nur im J. 1834, wie 
auch noch später, namentlich in den Jahren 1848 und 1853, darin, dass die 
Gränzstaaten bei ihr mehr Worte und Schein, als wirkliche und wirksame 
Handlungen erkennen wollten. Und allerdings sehr mit Recht.
	        
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