Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

A88 Völkerrechtliche Lehre 
Mit Russland und Preussen besteht ein besonderer Vertrag über 
die gegenseitige Auslieferung von Staatsverbrechern aus den 
ehemaligen polnischen Provinzen, jedoch nur auf Anforde- 
rung. $. über das Ganze: Vesque von Puitlingen, Die 
geselzliche Behandlung der Ausländer in Oesterreich, S. 165 ff. 
Preussen hat zwar keine allgemeine Regeln aufgestellt, 
vielmehr — mit Ausnahme der vertragsmässig geordneten Punkte — 
die Verwilligung einer Auslieferung im einzelnen Falle der Re- 
gierung vorbehalten; allein es ist doch wesentlich dieser dritten 
Staatengruppe beizuzählen. Nicht nur ist die Auslieferung schon 
in den frei zu entscheidenden Fällen keineswegs auf gemeine 
Verbrechen beschränkt; sondern es bemüht sich auch die Regie- 
rung nachhaltig und folgerichtig, allgemeine Auslieferungs- 
verträge mit möglichst vielen fremden Staaten zu Stande zu hrin- 
gen. Solche sind zum Beispiele, fast wortgleich, von dem Jahre 
1824 an abgeschlossen worden mit Weimar, Altenburg, Gotha, 
Reuss-Plauen, Sachsen, Waldeck, Rudolstadt, Bernburg, Braun- 
schweig, Grossherzogthum Hessen, Sondershausen. ($. Simon, 
Preuss. Staatsrecht, Bd. II, S. 470 ff.) Ferner mit Russland die 
oben bereits angeführte Uebereinkunft vom 20. Mai 1844 (Mar- 
tens, N. R. G., Bd. VII, S. 28.) Und nur ausnahmsweise be- 
stehen auch solche Uebereinkünfte, welche die Auslieferungen 
auf gemeine Verbrechen beschränken. So mit Mecklenburg- 
Schwerin, vom 14. Febr. 1811 und vom 28. Febr. 1831 (Mar- 
tens, N. R. G., Bd. IX, S. 215); mit Russland und Polen, vom 
5. Mai 1815 und 17. März 1830 (Martens, N. R. G., Bd. IV, 
S. 293, und Bd. VII, S. 244), übrigens im Jahr 1843 wieder 
aufgehoben; mit Belgien, vom 29. Juli 1836; mit Luxemburg, 
vom 11. März 1844 (Martens, N.R. G., Bd. VI, S. 308). 
Es ist somit nicht Abneigung gegen Auslieferung jeder Art von 
ausländischen Verbrechern, oder auch nur Schwanken in den 
Grundsätzen, was die Aufstellung eines ganz selbstständigen Systemes 
verhindert; sondern der Entschluss, nur im Falle der Gegensei- 
tigkeit sich zu binden. — Bemerkenswerth sind bei Preussen 
noch die vielen Verträge über die Auslieferung von Ausreissern. 
den Vertrag von 1838 als unanwendbar auf die Auslieferung politischer Ver- 
brecher erklärten, die Regierung dagegen unbedingt ratificirte.
	        
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