A88 Völkerrechtliche Lehre
Mit Russland und Preussen besteht ein besonderer Vertrag über
die gegenseitige Auslieferung von Staatsverbrechern aus den
ehemaligen polnischen Provinzen, jedoch nur auf Anforde-
rung. $. über das Ganze: Vesque von Puitlingen, Die
geselzliche Behandlung der Ausländer in Oesterreich, S. 165 ff.
Preussen hat zwar keine allgemeine Regeln aufgestellt,
vielmehr — mit Ausnahme der vertragsmässig geordneten Punkte —
die Verwilligung einer Auslieferung im einzelnen Falle der Re-
gierung vorbehalten; allein es ist doch wesentlich dieser dritten
Staatengruppe beizuzählen. Nicht nur ist die Auslieferung schon
in den frei zu entscheidenden Fällen keineswegs auf gemeine
Verbrechen beschränkt; sondern es bemüht sich auch die Regie-
rung nachhaltig und folgerichtig, allgemeine Auslieferungs-
verträge mit möglichst vielen fremden Staaten zu Stande zu hrin-
gen. Solche sind zum Beispiele, fast wortgleich, von dem Jahre
1824 an abgeschlossen worden mit Weimar, Altenburg, Gotha,
Reuss-Plauen, Sachsen, Waldeck, Rudolstadt, Bernburg, Braun-
schweig, Grossherzogthum Hessen, Sondershausen. ($. Simon,
Preuss. Staatsrecht, Bd. II, S. 470 ff.) Ferner mit Russland die
oben bereits angeführte Uebereinkunft vom 20. Mai 1844 (Mar-
tens, N. R. G., Bd. VII, S. 28.) Und nur ausnahmsweise be-
stehen auch solche Uebereinkünfte, welche die Auslieferungen
auf gemeine Verbrechen beschränken. So mit Mecklenburg-
Schwerin, vom 14. Febr. 1811 und vom 28. Febr. 1831 (Mar-
tens, N. R. G., Bd. IX, S. 215); mit Russland und Polen, vom
5. Mai 1815 und 17. März 1830 (Martens, N. R. G., Bd. IV,
S. 293, und Bd. VII, S. 244), übrigens im Jahr 1843 wieder
aufgehoben; mit Belgien, vom 29. Juli 1836; mit Luxemburg,
vom 11. März 1844 (Martens, N.R. G., Bd. VI, S. 308).
Es ist somit nicht Abneigung gegen Auslieferung jeder Art von
ausländischen Verbrechern, oder auch nur Schwanken in den
Grundsätzen, was die Aufstellung eines ganz selbstständigen Systemes
verhindert; sondern der Entschluss, nur im Falle der Gegensei-
tigkeit sich zu binden. — Bemerkenswerth sind bei Preussen
noch die vielen Verträge über die Auslieferung von Ausreissern.
den Vertrag von 1838 als unanwendbar auf die Auslieferung politischer Ver-
brecher erklärten, die Regierung dagegen unbedingt ratificirte.