Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 493 
das Territorial-Princip der Strafe nicht umgangen werden. Ebenso 
war die Collision der Statuten eine der wichtigsten allgemeinen 
Lehren des Civilrechtes, welche nicht unberücksichligt bleiben 
konnte. Und so ist es denn auch gekommen, dass wir das 
Meiste und das Beste, was wir über den Umfang der staatlichen 
Rechtsaufgabe besitzen, den Bearbeitern dieser beiden Rechts- 
theile, vor Allem den Criminalisten, zu verdanken haben. Den- 
noch liegen auch hier Gründe vor, welche die Ausbeule nicht 
so reich werden liessen, als eigentlich zu erwarten stand. Ein- 
mal nämlich erschien es sehr Vielen, um nicht zu sagen den 
Meisten, in beiden Wissenschaften möglich, die vorliegende Frage 
lediglich auf dem Boden des positiven Rechtes zu behandeln, 
ohne dass zu den höchsten Gründen aufgestiegen werde. In 
wie ferne diese Auflassung zu einer genügenden Lösung der 
nächstliegenden Aufgaben führt, kann hier dalıin gestellt bleiben; 
allein klar ist, dass sie die Durcharbeitung der allgemeinen Frage 
empfindlich verkümmert. Zweilens aber wird, und zwar vor- 
zugsweise von Civilisien, bei grundsätzlicher Behandlung der 
Frage der Fehler begangen, dass sie nicht höher als zu dem 
Salze aufsteigen: es könne ein Richter nur sein Landesgesetz 
anwenden. Nun leuchtet aber ein, dass, selbst wenn dieser Satz 
ganz richlig wäre, er darüber, wie weit dieses Landesgeselz 
ausgedehnt werden könne und solle, gar nichts aussagt. Diess 
aber ist eben der Kern der Frage. 
Unter diesen Umständen ist denn wohl die Dürfligkeit der 
Literatur über den Umfang der Rechisaufgabe des Staates zu be- 
greifen, wenn schon sicher zu beklagen. - 
Dass in irgend einem Werke über philosophisches 
Staatsrecht die Rechtsaufgabe in einer andern Beziehung, 
als auf die Ordnung der eigenen Verhältnisse, behandelt wäre, 
ist mir nicht bekannt. Der Beweis des Rechtes und der Pflicht 
einer Rechtsordnung schliesst immer ab mil dem, was einheil- 
liches Zusammenleben innerhalb der Gränzen des Gebietes und 
für die bleibend oder vorübergehend Angehörigen des Verbandes 
erfordert. Die Frage also, ob es in der ursprünglichen Natur 
und Bestimmung des Staates liege, für die Erhaltung einer Rechts- 
ordnung auch über diese Gränze hinaus Sorge zu tragen, wenn
	        
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