Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

494 Völkerrechtliche Lehre 
und wo dieses nöthig sein könnte, ist in dieser Wissenschaft 
ganz unerörtert geblieben. 
Eben so wenig hat von den zahlreichen: Bearbeitern der 
Lehre von der Collision der Gesetze ( des internationalen 
Privatrechtes) auch nur ein Einziger einen so allgemeinen Stand- 
punkt genommen, dass für die hier vorliegende Frage ein Vor- 
theil erwachsen wäre. Von selbst versteht sich freilich, dass 
Diejenigen, welche lediglich die Billigkeit oder comitas nationum 
als leitende Regel in dieser Lehre annehmen, also von den 
Neueren Story, Burge, Rocco, Foelix und Ferrater, 
nichts leisten konnten. Sie umgehen ja geradezu die eigentliche 
Rechtsfrage. Desgleichen waren Diejenigen, welche die entschei- 
dende Regel in dem Satze finden: der Richter habe nur das 
Landesgesetz anzuwenden, — also Wächter, Pütter und 
Pfeiffer — wenigstens nicht mit Nothwendigkeit veranlasst, sich 
über die Ausdehnung dieses Landesrechis auszusprechen. Sie 
überliessen diess der Gesetzgebung jedes einzelnen Slaates. Da- 
gegen ist allerdings zu wundern, dass weder Struve, Schäff- 
ner und Mailher de Chassat, welche einfach die diesseitige 
Anerkennung fremden Rechtes fordern, noch Savigny, welcher 
in jeder einzelnen Frage dasjenige Rechtsgebiet aufsuchen will, 
welchem das concrete Verhältniss seiner eigenthümlichen Natur 
nach angehöre, bis zur obersten Frage aufgestiegen sind. Es 
scheint doch nahe zu liegen, dass eine grundsätzliche und aus- 
reichende Antwort üher das einzelne Problem nur möglich, die 
endliche Lösung des schon so lange geführten Streites ") nur 
dann zu erwarten ist, wenn man es sich klar gemacht hat, welche 
Rechtsaufgabe der Staat, namentlich in räumlicher Beziehung, 
überhaupt bat. 
Etwas weiteres, aber freilich nicht eben viel, ist von den 
Bearbeitern des Völkerrechtes geleistet worden; wie es denn 
freilich auch kaum anders möglich war. Geht doch schon das 
Dasein dieses Rechtstheiles hervor aus einem weitern Gesichts- 
kreise. Hier soll ja gerade, hinaus über das Recht unter den Ein- 
1) S. über diesen Theil der Literatur meine Uebersicht in dieser 
Zeitschrift, Bd. III (1846), S. 77 ft.
	        
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