504 Völkerrechtliche Lehre
Am wenigsten zu verzeilien ist jedoch offenbar das eben-
falls unbedingte Stillschweigen, welches selbst in den Systemen
der Politik im Ganzen und der Präventiv-Justiz (Rechtspolizei )'
insbesondere beobachtet wird. Will man nämlich auch etwa die
rechtlichen Gründe und Folgerungen einer Verhinderung der
Unterthanen von auswärligem Unrecht unerörtert lassen; so sollte
doch jeden Falles vom Standpunkte der Klugheit und Zweckmäs-
sigkeit untersucht werden, ob und was hierin zu thun sei... So-
wohl die Bewahrung eines ungetrübten Friedens mit anderen:
Staaten, als die Anordnung der nölhigen Vorkehrungen im In-
lande sind denn doch von hinreichender Bedeutung, um wohl
erwogen zu werden ').
Die Frage über die Vorbeugung ist somit als wissenschaft-
lich bis jetzt völlig brach liegend zu erklären.
Fast über das entgegengesetzte Uebel möchte. man klagen
hinsichtlich der wissenschafllichen Erörterungen über die Frage
c) der Bestrafung einer gegen einen fremden Staat
oder dessen Angehörige.begangenen Verletzung.
Nicht nur ist diese Frage im Völkerrechte und im Straf-
rechte sehr vielfach und ausführlich besprochen worden, sondern
es laufen auch die Ansichten auf das verschiedenartigste aus ein-
ander. Alle möglichen Meinungen zwischen dem Satze, dass der
Staat Fremde gar nicht zu schützen habe, selbst nicht gegen
Handlungen der eigenen Unterthanen ; und der Behauptung, dass
er selbst ein im Auslande von einem Ausländer gegen auslän-
disches Recht begangenes Verbrechen im Nothfalle bestrafen müsse,
haben ihre Vertreter gefunden. — Es wird die Uebersicht er-
leichtern, wenn hier weniger nach den Rechtswissenschaften,
sondern nach den Meinungen zusammengestellt wird. Auch ge-
nügt es wohl vollständig, wenn nur Aufführung bekannter Stimm-
führer, nicht aber Vollzähligkeit der Anführungen erstrebt wird.
1) Auch ich selbst habe mich dieser Vernachlässigung anzuschuldigen,
indem ich in meinem „Systeme der Präventiv - Justiz“ die Abwendung von
Unrecht, welches gegen fremde Staaten beabsichtigt sein könnte, völlig über-
gangen habe.