Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

504 Völkerrechtliche Lehre 
Am wenigsten zu verzeilien ist jedoch offenbar das eben- 
falls unbedingte Stillschweigen, welches selbst in den Systemen 
der Politik im Ganzen und der Präventiv-Justiz (Rechtspolizei )' 
insbesondere beobachtet wird. Will man nämlich auch etwa die 
rechtlichen Gründe und Folgerungen einer Verhinderung der 
Unterthanen von auswärligem Unrecht unerörtert lassen; so sollte 
doch jeden Falles vom Standpunkte der Klugheit und Zweckmäs- 
sigkeit untersucht werden, ob und was hierin zu thun sei... So- 
wohl die Bewahrung eines ungetrübten Friedens mit anderen: 
Staaten, als die Anordnung der nölhigen Vorkehrungen im In- 
lande sind denn doch von hinreichender Bedeutung, um wohl 
erwogen zu werden '). 
Die Frage über die Vorbeugung ist somit als wissenschaft- 
lich bis jetzt völlig brach liegend zu erklären. 
Fast über das entgegengesetzte Uebel möchte. man klagen 
hinsichtlich der wissenschafllichen Erörterungen über die Frage 
c) der Bestrafung einer gegen einen fremden Staat 
oder dessen Angehörige.begangenen Verletzung. 
Nicht nur ist diese Frage im Völkerrechte und im Straf- 
rechte sehr vielfach und ausführlich besprochen worden, sondern 
es laufen auch die Ansichten auf das verschiedenartigste aus ein- 
ander. Alle möglichen Meinungen zwischen dem Satze, dass der 
Staat Fremde gar nicht zu schützen habe, selbst nicht gegen 
Handlungen der eigenen Unterthanen ; und der Behauptung, dass 
er selbst ein im Auslande von einem Ausländer gegen auslän- 
disches Recht begangenes Verbrechen im Nothfalle bestrafen müsse, 
haben ihre Vertreter gefunden. — Es wird die Uebersicht er- 
leichtern, wenn hier weniger nach den Rechtswissenschaften, 
sondern nach den Meinungen zusammengestellt wird. Auch ge- 
nügt es wohl vollständig, wenn nur Aufführung bekannter Stimm- 
führer, nicht aber Vollzähligkeit der Anführungen erstrebt wird. 
1) Auch ich selbst habe mich dieser Vernachlässigung anzuschuldigen, 
indem ich in meinem „Systeme der Präventiv - Justiz“ die Abwendung von 
Unrecht, welches gegen fremde Staaten beabsichtigt sein könnte, völlig über- 
gangen habe.
	        
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