Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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nicht  blos  zu  einzelnen  Reisen,  sondern  auch  als  Generalpaͤsse  fuͤr  die
Dauer  eines  Jahres  ausgegeben  werden.
2)  Den  Polizeibehörden  Unserer  Hafenstädte  nach  weiterer  Vorschrift  des

.5.

3)  Den  Landräthen  und  städtischen  Polizei-Verwaltungen  an  Kaufleute  und
andere  Personen,  welche  aus  einer  größern  Entfernung  als  zwei  Meilen
aus  dem  benachbarten  Auslande  zum  Handel  in  Unsere  Staaren  kommen,
und  sich  als  unoerdächtig  legiti  irt  haben.

Die  Granzbehörden  an  alle  diejenigen,  welche  Waaren,  die  sie  jedoch
nicht  selbst  einzeln  absetzen  wollen,  nach  einem  inländischen  Handelsorte
zur  Achse  führen,  bis  zu  diesem  Orte  ihrer  Bestimmung,  jedoch  nur
auf  kurze  Frist,  und  unrer  Bezeichnung  einer  bestimmten  Reiseroure.

5)  Zur  Erleichterung  des  Meßoerkebrs  wird  überdies  jedem  Kausmann,
der  durch  einen  auf  die  in  Frage  stehende  Messe  gerichteten  Paß  der  Polizeibehô#rde
  seines  Wohnorks  sich  legitimiren  kann,  gestatter,  die  Messe
zu  besuchen,  und  deöhalb  in  Unsere  Staaten  zu  reisen.

6)  Die  Gränzbdehörden  an  Frachtfahrer  und  Viehhändler  in  Gemäßheit  des
Edikrs  vom  2o0sten  Februar  1811.

7)  Denjenigen  Ausländern,  welche  einheimische  Brunnen  oder  Bäder  besuchen
  wollen,  ist  der  Emgang  auch  auf  den  Paß  der  Polizeibehörde  ihres
  Wohnorts  gestatter.

§.  ö.  Was  die  zur  See  und  auf  Steômen  reisenden  Personen  betrift;

so  bedarf

„I)  die  Schiffsmannschaft  keines  eigenen,  besonderen  Passes,  sondern  genügt
  es,  wenn  das  die  Personsbeschreibung  enthaltende  namenkliche
Verzeichnit  derselben  dem  gesetzlich  eingerichteten  Passe  des  Schiffers,
oder  Kapikains,  oder  in  der  Musterrolle  in  beglaubter  Art  beigefüqf  ist;
jedoch  muß  der  Schiffer,  wenn  bei  Strom-Reisen  jemand  von  der  Schiffsmannschaft
  im  Lande  vom  Schiffe  entlassen  wird,  oder  zurück  bleibt,
oder  die  Schiffsmannschaft  verstärkt  wird,  dies  sogleich  der  Polizeibehörde
  des  Orts,  an  welchem  derselbe  das  Schiff  verließ,  melden,  und
von  dieser  das  zurückbleibende  Individuum  im  Passe,  oder  in  det  Musterrolle
  gelöscht  werden.

2)  Den  auf  den  Schiffen  befindlichen  übrigen  Personen,  sie  seyen  Eigenthi#-mer
  oder  Führer  des  Schiffes,  oder  der  Ladung,  Cargadoren  oder  bloße
Reisende,  ohne  Unterschied,  ob  sie  in  Handels=  oder  andern  Geschäften
reisen,  und  von  Schiffern  verlangt  oder  gebraucht  worden,  in  der  Eingang
  in  Unsere  Staaten  auf  den  Pag,  entweder  der  Orts-Polizeibeherde
ves  einheimischen  Hafens,  in  welchem  sie  landen,  oder  der  auswärtigen
Hafenstadt,  aus  welcher  sie  kommen,  gestattet;  jedoch  ist  im  letzten  Falle

der