Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

566 Völkerrechtliche Lehre 
Cap. 9; Stephens, Commentaries, Bd. IV, S. 242 ff.; Schmalz, 
Völkerrecht, S. 157 sq.; Abegg, Ueber die Bestrafung der im 
Ausl. begangenen Verbrechen, $. 32 f.; Feuerbach, Lehr- 
buch, 14. Aufl., S. 54 N). 
Zu y). Nicht Wenige fügen den im Inlande vorgefallenen 
Handlungen auch noch die im Auslande von diesseitigen Unter- 
thanen begangenen bei; natürlich unter der Vorausselzung, dass 
nicht am Orte der begangenen That bereits Strafe erfolgt ist. 
Die Begründung und Begränzung ist allerdings ziemlich verschie- 
den. So beschränkt z. Be Schmelzing, Europ. Völkerrecht, 
Bd. I, S. 188 ff., grundsätzlich die Strafgewalt des Staates auf 
dessen Gränzen, räumt aber doch einem verletzten Fremden das 
Recht ein, Genugthuung zu fordern. Saalfeld, V.R., S. 80, 
giebt dem Staate zwar nicht die Pflicht, aber das Recht der 
Strafe, falls seine Gesetze überhaupt bestimmte Handlungen unter- 
sagt haben, namentlich aber bei Staatsverbrechen. Oppenheim, 
V.R., S. 195 vgl. mit 384 ff., misst dem Rechte neben der Terri- 
torialilät auch noch Persönlichkeit bei, somit eine den Unterthanen 
in fremdes Gebiet verfolgende Verpflichtung. Von den Straf- 
rechislehrern ist Rudolph, De poena delict. extra territ. com- 
miss., $ 10— 12, für Bestrafung der im Auslande und gegen 
dasselbe begangenen Verbrechen, falls der verletzte Staat die 
Bestrafung fordere, indem der Unterihan überall dem vaterlän- 
dischen Strafgesetze unterworfen bleibe, dessen Anwendung in 
solchem Falle allgemeine sitiliche Pflicht sei. Egger (in Zeil- 
ler’s Beiträgen, Bd. III, Nr. 3.) findet die Strafe gerechtfertigt, 
weil der Staat, der durch Verbot bestimmter Handlungen Bürge 
1) Wenn Feuerbach, a.a. O., die Bestrafung eines Unterthanen wegen 
eines im Auslande gegen den eigenen Staat oder dessen Angehörige began- 
genen Verbrechens zulassen will: so betrifft diese Ausnahme den hier in 
Frage stehenden Fall, nämlich den Schutz eines fremden Staates, nicht. Im 
Uebrigen muss der von Feuerbach für seine enge Ansicht angeführte Grund 
(die ausschliessliche Verpflichtung des Bürgers durch das Gesetz seines 
Staates) als sehr schwach bezeichnet werden. Denn man fragt natürlich : 
1) Wie aber, wenn das einheimische Gesetz Verbrechen auch im Auslande 
verbietet ? Und 2) ist der Staat hierzu nicht schuldig aus allgemeinen 
rechtlichen und sittlichen Gründen ?
	        
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