Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 547- 
schlechles für immer bedingt, und nur eine Harmonie, nicht aber 
eine Gleichheit als letztes Ziel erscheinen lässt. Allein damit 
ist eine allgemeine Handreichung zur Bewerkstelliging der für 
Alle gleichmässig nothwendigen Zustände gar wohl vereinbar, 
Unter diese für alle Völker und bei allen Gesitligungszwecken 
gleich unentbehrlichen Voraussetzungen gehört aber vor Allem 
Rechtsschutz. — Endlich ist nur bei der Zugrundelegung des 
kosmopolitischen Grundsatzes ein ruhiges Fortschreiten zu freieren 
Gesinnungen möglich. Wenn von dem selbstsüchtigen Gedanken 
ausgegangen wird, so erscheint jede Beihülfe, zu welcher Er- 
fahrung und steigende Gesilligung drängen mögen, als eine weitere 
Ausnahme und ein neuer Angriff auf die Grundlage; während 
umgekehrt bei der grundsätzlichen Annahme des kosmopolitischen 
Principes jede Erweiterung in der Beihülfe zu einer Weltrechts- 
ordnung die Entfernung einer bisher bestandenen folgewidrigen 
Beschränkung und somit die immer vollständigere und reinere 
Gestaltung des richtigen Gedankens ist. Da nun aber doch jeden 
Falles die Bewegung nach allen Erfahrungen der Geschichte in 
der Richtung der immer weitern Gesilligung vor sich geht, und 
sie nach-den Forderungen der Vernunft in dieser Richtung vor 
sich gehen soll: so ist auch die Annahme einer Grundlage, welche 
damit übereinstimmt, räthlich. 
Als Aufgabe für ein miltleres System stellt sich somit heraus: 
bei wesentlicher Annahme des kosmopolitischen 
Grundsatzes diejenigen Folgerungen desselben zu 
beseitigen, welche dem sie’durchführenden Staate 
allzugrosse Opfer oder nicht wohl zu überwin- 
dende Verlegenheiten bringen. 
Es ist oben gezeigt worden, dass die Nachtheile einer starren 
Durchführung des kosmopolitischen Systemes hauptsächlich fol- 
gende sind: die Uebernahme vielfacher und weitläufiger Vor- 
beugungsmaassregeln und gerichtlicher Verfahren; die unerfüll- 
baren und unbilligen Forderungen fremder Staaten; die Nolhwen- 
digkeit, über fremde zweifelhafle Staatshändel eine bindende 
Ansicht auszusprechen; die Härte der Auslieferung in manchen 
Fällen. In diesen Beziehungen muss also nach Verminderung 
der Uebelstände gestrebt werden, und wäre es auch auf Kosten
	        
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