Volltext : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

550  ‚Völkerrechtliche  Lelıre

Bei  der  Mitwirkung  zur  Verhinderung  oder  Bestrafung  von
Privatverbrechen,  welche  gegen  eine  fremde  Rechtsordnung  begangen
  worden  sind,  bedarf  es  bedeutender  Abweichungen  von
dem  kosmopolitischen  Systeme  nicht.  Ohne  Besorgniss  wesentlicher
  Nachtheile  kann  der  Staat  die  zur  Verhütung  von  Rechtsverletzungen
  überhaupt  bestehenden  Anstalten  auch  auf  sie  ausdehnen;
  und  kann  er  im  Falle  eines  dennoch  eingelretenen
Vergehens  gegen  die  einheimischen  Thäter  nach  Vorschrift  der
gewöhnlichen  Gesetze  verfahren,  Ausländer  aber  in  den  dazu
geeigneten  Fällen  ausliefern.  Auch  in  den  Einzelnheiten  der
Ausführung  sind  keine  bedeutenderen  Schwierigkeiten  zu  überwinden.
  Es  bedarf  hier  lediglich  der  Vorsicht,  dass  sich  der
um  Auslieferung  angegangene  Staat  jedesmal  genau  überzeuge,
ob  auch  wirklich  ein  Privatverbrechen  vorliegt,  und  er  nicht  etwa
unter  dem  Vorgeben  eines  solchen  zu  Mitwirkung  gegen  Staatsverbrechen
  missbraucht  werden  will.  Er  hat  also  nicht  nur  die
nöthigen  Nachweise  über  die  in  Frage  slehende  Thatsache  und
über  die  erhobene  oder  beabsichtigte  Anklage  zu  verlangen;
sondern  es  ist  auch  ganz  zweckmässig,  wenn  er  entweder  durch
eine  allgemeine  vertragsmässige  Bestimmung  oder  durch  eine
besondere  Erklärung  im  einzelnen  Falle  sich  die  Gewissheit  verschafft,
  dass  ein  von  ihm  Ausgelieferter  einzig  und  allein  wegen
der  in  dem  Auslieferungsansinnen  bezeichneten  und  _  diesseits
anerkannten  Vergehen  in  Untersuchung  und  Strafe  genommen
wird.  Zur  Vermeidung  von  Streit  darüber  aber,  was  als  Privatverbrechen
  und  was  als  Verletzung  des  öffentlichen  Rechtes  zu
betrachten  sei,  wird  passend  im  Wege  des  Vertrages  eine  Aufzählung
  und  Eintheilung  festgestellt  werden.

Was  dagegen  nun  die  Verfehlungen  gegen  das  öffentliche
Recht  anderer  Staaten  betrifft,  so  ist  allerdings  im  Vorstehenden
die  grosse  und  überwiegende  Unzuträglichkeit  einer  vollen  Anwendung
  des  kosmopolitischen  Systemes  auf  dieselben  nachgewiesen.
  Es  muss  also  versucht  werden,  durch  eine  Beschränkung
der  Rechtshülfe  in  dieser  Richtung  ein  verständiges  und  erträgliches
  Maass  zu  finden;  und  die  Frage  ist  nur,  wie  weit  in  der
Weigerung  gegangen  werden  soll  und  darf?