Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 573 
Rechtes, sondern sie betreffen zum Theile Handlungen, welche 
der Staat in seinem Innern und nur zu seiner eigenen sittlichen 
und rechtlichen Befriedigung vorzunehmen hat. Allein die Mehr- 
zahl der Sätze ist in ihren schliesslichen Ergebnissen von Be- 
deutung für ‚die Forderungen von Staat zu Staat. Und zwar 
lässt sich bei genauerer Betrachtung ein dreifacher Gewinn ent- 
decken, welchen die philosophische Auffassung dieser Wissen- 
schaft von einer abschliessenden Feststellung des Grundsatzes 
und einer richtigen Einfügung der einzelnen Sätze zu erwarten 
hätte. — Vorerst würde das System sachlich um einen wichtigen 
und ansprechenden Abschnitt bereichert, welcher an die Stelle 
grosser Vernachlässigung, höchstens einzelner zerstreuter Bruch- 
stücke träte. — Sodann liesse sich Grosses hoffen von einer end- 
lichen Auffindung des richtigen Grundsatzes für eine ent- 
sprechende Ausbildung des internationalen Privatrechtes. Es ist 
nicht die Aufgabe der gegenwärtigen Blätter, diese Frage zu 
behandeln, und am wenigsten könnte diess so im Vorbeigehen 
geschehen; allein die Andeutung sei erlaubt, dass ohne Zweifel 
für diesen schwierigen und so sehr bestrittenen Gegenstand 
leichter eine glücklichere Ordnung gefunden werden könnte, wenn 
auch er unter den Grundsatz von der richtigen räumlichen Aus- 
dehnung der Rechtshülfe des Siaates gestellt würde. Unmöglich 
hätte der Streit schon so lange ohne Befriedigung und Ende von 
so vielen unserer ersten Rechtskenner geführt werden können, 
wenn ein sicherer oberster Grundsatz vorhanden gewesen wäre. 
Dass aber namentlich die Rechtspflicht des Staates zur Förderung 
fremder Rechtsordnung ( natürlich in bestimmten Gränzen und 
unter genau zu beslimmenden Bedingungen) ein solcher Aus- 
gangspunkt wäre, welcher besser zu einem Ziele führte, als die 
Unbestimmtheit der comitas, die Abgeschmacktheit der unbedingten 
Anwendung des fremden Rechtes, die starre und blos formales 
Recht schaffende Beschränkung auf das Landesrecht, und selbst 
endlich die nur zu endlosem Streite führende Unterordnung jedes 
Rechtsgeschäftes unter das Gesetz seiner Entstehung: dafür spricht 
doch wohl mehr, als nur subjective Ansicht. — Driltens aber 
würde die Aufnahme des allgemeinen Grundsatzes der aushelfen- 
den Rechtspflicht die so nothwendige formelle und sachliche Um-
	        
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