Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom  Asyle.  579

kunft  schon  so  fest,  dass  die  Staaten  ohne  Weiteres  aufgefordert
werden  könnten,  sich  demselben  zu  fügen.  Nichts  ist  wahrscheinlicher,
  als  dass  die  Aufgabe,  wenn  sie  überhaupt  aufgenommen
wird,  noch  in  sehr  verschiedenem  Sinne  gefasst,  und  dass  noch
sehr  abweichende  Rede  und  Gegenrede  gewechselt  werden  wird;
und  es  ist.wenigstens  möglich,  dass  schliesslich  eine  andere  Lösung
  Zustimmung  erhält,  als  die  hier  gefundene.  Allein  einmal
liegt  eine  andere  allgemeine  Bearbeitung  der  Frage  gar  noch
nicht  vor;  und  zweitens  dient  es  zu  gleicher  Zeit  zur  Prüfung
der  aufgestellten  Lehre,  wenn  sie  mit  dem  Bestehenden  zusammengehalten
  und  untersucht  wird,  welche  Folgerungen  für  dieses
sich  daraus  ergeben.  Führen  die  Schlüsse  aus  einem  Satze  zu
verständigen  Ergebnissen,  so  ist  es  wenigstens  eine  Vermuthung
für  seine  Richtigkeit;  während  umgekehrt  unmögliche  oder  offenbar
  verkehrte  Folgesätze  einen  sichern  Schluss  auf  die  Unrichtigkeit
  des  Ausgangssatzes  ziehen  lassen.  _

Es  würde  zu  weit  führen  und  kaum  von  genügender  Bedeutung
  sein,  wenn  alle  untergeordneten  Einzelnheiten  und  Abweichungen
  besprochen  werden  wollten.  Der  Zweck  wird  erreicht,
  wenn  die  Hauptpunkte  ausgehoben,  hierbei  aber  die  jetzigen
Zustände  mit  der  oben  aufgestellten  Theorie  verglichen,  gehörigen
Ortes  Vorschläge  gemacht  werden.  —  Als  solche  Hauptpunkte
lassen  sich  nun  aber  folgende  drei  bezeichnen:  Vor  Allem  die
Frage  über  die  eigene  Bestrafung  der  Staalsangehörigen  wegen
eines  im  Auslande  begangenen  Verbrechens;  zweitens,  die  Bestrafung
eines  von  einem  Ausländer  gegen  das  Ausland  und  in  demselben
begangenen  Verbrechens;  drittens,  das  Asylrecht  und  die  Auslieferung
  ').

1)  Die  diesseitige  Bestrafung  eines  Ausländers,  wegen  eines  im  Auslande
  gegen  Jen  diesseitigen  Staat  begangenen,  bisher  nicht  bestraften  Verbrechens
  ist  hier  nicht  mit  aufgenommen,  obgleich  diese  Frage  von  den
verschiedenen  Staaten  sehr  verschieden  beantwortet  wird  (s.  oben,  S.  473).
So  wichtig  nämlich  auch  die  Frage  in  internationaler  Beziehung  ist,  wegen
der  möglicherweise  verschiedenen  Auffassung  des  Rechtspunktes  von  Seiten
der  beiden  betheiligten  Staaten;  so  macht  sie  doch  keinen  Theil  des  hier
zunächst  zu  besprechenden  Systemes  der  ergänzenden  Rechtspflege  aus.  In
einem  solchen  Falle  nimmt  ja  der  Staat  keine  fremde  Regierung  in  Anspruch
zur  Ergänzung  seiner  eigenen,  nicht  ausreichenden  Rechtspflege;  sondern  er