Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

578  Völkerrechtliche  Lehre

rührt  nicht  her  von  einem  besondern  Interesse  oder  einem  bewussten
  Widerwillen  ;  sondern  ist  lediglich  die  Folge  der  mangelhaften
  und  vielgestaltigen  Theorie.  Alle  nur  aus  diesem  Grunde
irre  gehenden  Staatsmänner,  Richter  und  schliesslich  Gesetzgeber
würden  sich  allmählig  eines  Bessern  überzeugen  und  darnach
auch  handeln.  Selbst  für  die  weniger  Geneigten  wäre  aber  die
Festhaltung  einer  eigenthümlichen  und  vielleicht  offenbar  selbstsüchtigen
  Verfahrensweise  schwer  gemacht  gegenüber  von  einem
offenbar  richtigen,  von  der  Wissenschaft  allgemein,  von  den  gesittigten
  Staaten  wenigstens  überwiegend  angenommenen  Grundsatze.
  Ja  sogar  die  öffentliche  Meinung  jener  Völker,  welche
nur  ihre  eigene  Rechtspflege  als  eine  zuverlässige  zu  betrachten
gewohnt  und  daher  jeder  Unterstützung  fremder  Gesetze  sehr
abgeneigt  sind,  dadurch  aber  auch  ihren  Regierungen  die  Hände
binden;  selbst  die  öffentliche  Meinung  also  in  England,  Nordamerika,
  der  Schweiz  könnte  sich  doch  wohl  auf  die  Dauer  einer
klaren  Nachweisung  des  wirklichen  Rechtes  und  der  Vernunftmässigkeit
  nicht  entziehen.

Dass  eine  Annahme  einstimmiger  Grundsätze  über  die  internationale
  Rechtspflege  eine  grosse  Veränderung  in  dem  jetzigen
positiven  Rechte  zur  Folge  haben  müsste,  ergiebt  sich  eigentlich
auch  ohne  nähere  Untersuchung  schon  aus  der  jetzigen  grossen
Verschiedenheit  des  letziern.  Ebenso  muss  schon  aus  dieser
auf  eine  grosse  Verbesserung  geschlossen  werden,  da  doch  von
diesen  sich  widersprechenden  Verträgen,  Gewohnheiten  und  Gesetzen
  höchstens  nur  Eine  Gattung  das  Richtige  feststellen  kann.
Es  kann  aber  nur  beitragen  zur  richtigen  Einsicht  in  den  ganzen
  Gegenstand,  wenn  das  jetzt  bestehende  Recht  genauer  und
im  Einzelnen  zusammengehalten  wird  mit  einer  wissenschafllichen
Theorie,  und  hieraus  denn  sowohl  eine  Kritik  des  jetzigen  Zustandes
  als  eine  Hinweisung  auf  die  wünschenswerthen  Verbesserungen
  entsteht.

Wenn  im  Nachstehenden  dieser  Versuch  gemacht  und  demselben
  die  oben  entwickelte  miltlere  Theorie  zu  Grunde  gelegt
wird,  so  geschieht  diess  nicht  in  der  eillen  Voraussetzung,  als
sei  durch  diese  Auffassung  der  Frage  bereits  alles  Wünschenswerthe
  geleistet  und  stehe  damit.  das  allgemeine  Recht  der  Zu-