Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

der Polizei, 615. 
braucht. Die Staaisgewalt findet ein System wirthschaftlicher. 
Thätigkeiten vor, die Volkswirthschaft, deren Nalur sie erfor- 
schen und die sie unterstützen soll. Daher isi-die Unterscheidung 
der schützenden und der fördernden Regierungsthätigkeit eine 
durchgreifende. Wir finden sie schon von dem höchst verdienst- 
vollen und geistreichen Schlözer aufgestellt, mit der Bezeichnung 
der fines negalivi und posilivi des Staates. 
Die Beschützung äussert sich sowohl gegen das Ausland, 
als im Inneren. Dass in der erstgenannten Hinsicht die Staats- 
vertheidigung (Militärwesen) und die auswärtigen Verhandlungen 
ihre Stelle finden, bedarf kaum nur erwähnt zu werden. Im 
Innern ist ebenfalls eine zweifache Art der Beschützung möglich. 
1) Verletzungen der Sicherheit, d. h. Störungen in der 
freien Verfügung der Menschen über die in ihrer Gewalt befind- 
lichen Güter, wenn sie von Menschen ausgehen und wissentlich 
unternommen werden, können als Unrecht betrachtet werden. 
Diess ist ein Angriff gegen die sittliche Ordnung, der der Be- 
stimmung des Staates durchaus widerstreitet, indem er eine Grund- 
bedingung des vernünftigen Beisammenlebens, die Achtung des 
Freiheitsgebietes für jedes Mitglied der Gesellschaft angreift. 
Jede Ungerechtigkeit ist von dieser Seite, formell betrachtet, 
ein Uebel, gegen’ welches die Staatsgewalt einwirken muss. 
Sie hat folglich den Willen der Bürger zur Achtung der Rechte 
zu bestimmen. Zu diesem Behufe giebt sie den Rechten, die 
schon vor aller Gesetzgebung des Staates als sittliche Forderung 
vorhanden sind, einen bestimmten Ausdruck und eine weilere 
Ausführung ( Gesetzgebung über bürgerliches Recht), regelt 
das Verfahren, durch welches im einzelnen Falle jedes zwei- 
felhafte Recht aufgehellt, jedes verweigerte geltend gemacht 
wird (bürgerlicher Prozess), bedroht gewisse gewaltthätige und 
der rechtlichen Ordnung gefährliche Rechtsverleizungen mit Strafe 
und verwirklichl bei geschehenen Handlungen die Drohung (Straf- 
recht, strafrechtliches Verfahren). Da der rechtswidrige Wille, 
ehe er sich durch die That kund giebt, unerforschlich ist, 
so kann die hier bezeichnete Klasse von beschülzenden Maass- 
regeln, die Justiz (Rechtsanstalt) immer erst nach der 
erfolgten ungerechten Handlung angewendet werden. Die Ju- 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 4s Heft. 40
	        
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