Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

der Polizei. 617 
doch die von ihr verpönten Handlungen andere als diejenigen, 
welche von der Justizgewalt mit Strafe bedroht werden, es ist 
nicht schon die Rechtsverletzung selbst, sondern der Weg zu 
ihr. Es ist nicht unrecht, einen Balken nahe am Feuerheerde 
in die Wand einzulassen oder mit brennender Cigarre in die 
Scheune zu gehen, allein weil aus diesen Handlungen sehr leicht 
grosser Schaden und grosses Unrecht erwachsen kann, so wird 
eine ganze Gatlung solcher Handlungen allgemein untersagt. 
Bewirkt nun das Polizeigesetz, dass dieselben unterbleiben, so 
wird damit dem Feuerschaden vorgebeugt !). Die hier beschrie- 
bene vorbeugende Beschützung darf als Kern der Polizei ange- 
sehen werden, schon weil gerade sie jene unausgeselzie Be- 
wachung und Aufsicht nothwendig macht, die man als Kennzeichen 
der polizeilichen Wirksamkeit. anzusehen pflegt. Diesen Wider- 
stand gegen die Ursachen der Sicherheitsstörungen halte Henrici 
im Auge, als er der Polizei den Beruf zuerkannle, die Sicherheit 
auf dem Wege des physischen Causalzusammenhanges zu beför- 
dern. Wenn Zimmermann zu dem Vorbeugen noch die Wach- 
samkeit zur Entdeckung der beginnenden und das Hemmen der 
bereits eingetretenen Störungen, sowie das Spähen nach den 
Urhebern begangener Verletzungen zählt, so ist diese Hinzufügung 
dreier anderer Obliegenheiten nicht nöthig, weil sich diess Alles 
unter den Begriff des Vorbeugens bringen lässt. Das Hemmen, 
z. B. des schon flammenden Feuers, ist nur ein Vorbeugen gegen 
weiteres Uebel, nachdem einiges schon erfolgt ist, die Aufmerk- 
samkeit auf jedes Kennzeichen einer nahenden Gefahr ist eine 
Vorbedingung für das rasche Bekämpfen derselben, und der Bei- 
stand, den die Polizei der Justiz beim Erspähen und Ergreifen 
der Schuldigen leistet, kann ebenfalls daraus erklärt werden, 
dass die Ungesiraftheit des Verbrechers neue Unihaten besorgen 
lässt. 
  
1) Es ist übrigens bekanntlich keineswegs nöthig, dass die Polizeibe- 
hörden die aus polizeilichen Gründen angedrohten Strafen selbst zuerkennen, 
vielmehr verdient die Errichtung von Polizeigerichten, denen der Polizei- 
beamte die Uebertreter anzeigt, den Vorzug, wie es nach dem Vorgang von 
Grossbritannien und Frankreich neuerlich in mehreren deutschen Staaten 
geschehen ist. 
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