Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

88 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
welchem Hannover durch Personalunion verbunden war, be- 
kanntermaassen geschehen ist. Wenigstens fehlt es an jeder 
darauf abzweckenden Erklärung und jeder derselben entsprechen- 
den thatsächlichen Documentirung der Behauptung, dass auch der 
Kurfürst von Hannover den Krieg gegen Frankreich fort- 
geführt habe. 
Legt man diesen unzweifelhaften factischen Verhältnissen, 
welche mit der Existenz des Königreichs Westphalen und seiner 
Regierung verbunden waren, die erforderliche Bedeutung bei, 
'so wird man unmöglich, auch vom rein völkerrechtlichen Stand- 
punkte aus, blos von einer während des Krieges stattgefundenen 
feindlichen Besetzung der Hannover’schen Lande und den mit 
einer solchen verbundenen Rechtswirkungen reden können. 
Hauptsächlich ist aber dabei zu erwägen, dass die ganze Frage 
von der Verbindlichkeit der Handlungen des Zwischenherrschers 
in ihren wichtigsten, die Rechte Einzelner berührenden Bezie- 
hungen weniger eine völkerrechtliche, als vielmehr eine staats- 
rechtliche Frage ist. Denn das Völkerrecht hat es blos mit den 
Rechtsverhältnissen der Staaten oder ihrer Völker und ihrer 
Glieder, als Bestandtheile des Ganzen, zu einander zu thun; das 
Staatsrecht dagegen mit den durch das Wesen und die Natur 
der Staatsverbindung begründeten und im einzelnen Staate positiv 
rechtlich bestimmten Rechten und Pflichten der Staatsgewalt als 
solcher und im Verhältniss zu den Staatsgliedern. Völkerrecht- 
lich ist daher allerdings das Verhältniss des durch eine fremde 
Macht eingesetzten Usurpators zum legitimen Herrscher; nach 
Völkerrecht ist die Frage zu beurtheilen, ob das Recht des 
legitimen Herrschers im Verhältniss zu anderen Staaten und 
Völkern noch bestehe und im Falle der Restitution ein jus posi- 
liminit anzuerkennen sei, oder in der That eine auf neuem 
Titel beruhende Herrschaft beginne; völkerrechtlich ist endlich 
die Frage, in wiefern der restaurirte Besitzer die während des 
Interregnums mit andern Staaten abgeschlossenen Verträge und 
die im Verhältnisse zu diesen begründeten Rechte und Verbind- 
lichkeiten zu übernehmen habe. Was dagegen das Verhältniss 
der Unterthanen zur s. g. Usurpation betrifft, und die Frage, ob 
und inwiefern die in der Zwischenzeit für Einzelne begründeten
	        
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