Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

90  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

von  diesen  ist  hier  die  Rede  —-  entscheiden  muss,  liegt  in  der
nothwendigen  Fortdauer  eines  staatlichen  Rechtszustandes,
  mit  welcher  die  willkührliche,  rückwärts  wirkende
Vernichtung  der  Regierungsacte  aus  der  Zeit  des  Interregnums
rechtlich  als  ganz  unvereinbar  erscheinen  muss.  Ist  aber,  wie
bereits  in  meinem  Staats-  und  Bundesrecht  Thl.  I.  S.  203,  mit
Rücksicht  auf  die  Behandlung  der  Frage  im  Schoosse  der  Bundesversammlung
  bemerkt  ist,  die  Frage:
ob  das  rechtliche  Dasein  und  die  Fortdauer  des.
Staats  von  der  Ausübung  der  Regierungsgewalt  durch
das  nach  der  bisherigen  Verfassung  berechtigte  Subject
bedingt  sei?
zu  verneinen,  und  kann  man  demgemäss  auch  die  factische
Aufhebung  des  Regierungsrechtes  des  legilimen  Fürsten  nicht
einer  Aufhebung  des  Staatsverbandes  selbst  gleichstellen;  —  so
kann  auch  die  Rechtsverbindlichkeit  der,  wie  der  Staat  selbst
ununterbrochen  fortdauernden,  Staatsgewalt  nicht  von  dem
älteren  Rechte  auf  dieselbe  abhängig  gemacht  werden.  Derselbe
Grund,  welcher  den  Nachfolger  in  der  Regierung  überhaupt
verpflichtet,  die  Handlungen  des  Vorgängers  anzuerkennen,  —
einerlei,  aus  welchem  Grunde  er  succedirt,  ob  er  Erbe  des
Vorgängers  ist,  oder  nicht  —  wobei  sich  die  Möglichkeit  einer
Abänderung  für  die  Zukunft  natürlich  von  selbst  versteht,  —
nöthigt  auch  den  restaurirten  legitimen  Landesherrn,  die  gesetzoder
  constitutionsmässigen  Acte  des  Interregnums,  insoweit  sie
nicht  gerade  die  Ausschliessung  Seiner  Dynastie  betreffen,  als
gültige  Regierungsacte  anzuerkennen,  und,  vorausgesetzt,
dass  überhaupt  noch  von  einer  Rechtsnachfolge  in  dieselbe
Staatsgewalt  die  Rede  sein  kann,  übernommene  Verbindlichheiten
  der  Zwischenregierung  zu  erfüllen.  Dass
übrigens  in  Republiken,  in  welchen  z.  B.  eine  Einherrschaft  als
Zwischenherrschaft  bestanden  hätte,  nach  erfolgter  Restauration
der  alten  Verfassung,  derselbe  Grundsatz  gelten  müsse,  versteht
sich  ganz  von  selbst.
Man  hat  zwar  dieser  Lehre  den  Vorwurf  gemacht,  dass  sie
politisch  gefährlich  sei,  und  dem  Legitimitätsprincipe
ganz  und  gar  widerspreche;  insbesondere  ist  die  Dootrin  von  der