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sicherer angehört, oder einer mit ihr alli#erten oder affozüerten
Macht.
8 18.
Erweist es sich, daß jemand, der vor dem Kriege einen
Seeversicherungsvertrag mit einem in der Folge Feind gewordenen
Versicherer eingegangen ist, nach Eröffnung der
Feindseligkeiten einen neuen Vertrag geschlossen hat, der dieselbe
Gefahr bei einem nicht feindlichen Versicherer deckt, so
tritt von dem Tage des Abschlusses an der neue Vertrag an
die Stelle des ursprünglichen. Die verfallenen Prämien
werden nach dem Grundfat berechnet, daß der ursprüngliche
Versicherer aus dem Vertrag nur bis zu dem Zeitpunkt
haftet, wo der neue Vertrag geschlossen wurde.
A#ndere Verllcherungen
8 19.
Solche vor dem Kriege zwischen einem Versicherer und einer
Person, welche in der Folge Feind wurde, abgeschlossene
Versicherungsverträge, die nicht unter §§ 9— 18 fallen,
erfahren in jeder Hinsicht dieselbe Behandlung, wie sie nach
den genannten Daragraphen Feuerversicherungsverträgen
zwischen denselben Parteien zuteil würde.
Nüchversicherungen
8 20.
Alle Rückversicherungsverträge mit einer Person, bie Feind
Veworden ist, gelten als durch diese bloße Tatsache aufgehoben)
jedoch bleibt im Falle der Haftung für eine Lebens= oder
Seeversicherungsgefahr, die schon vor dem Kriege begonnen
hatte, das Recht unberührt, nach dem Kriege die Zahlung
der aus der Haftung für diese Gefahren geschuldeten Summen
zu verlangen.
War es indessen infolge feindlichen Einfalls dem Rückversicherten
unmöglich, einen anderen Rückversicherer zu finden,