aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 95
keit sich befanden; dass die Unterthanen der bestehenden Regierung
gehuldigt hatten und willig Gehorsam leisteten, dass
also mil einem Worte ein vollständig und definitiv geregelter
Staatsorganismus in demselben exislirte, den
die Rechtsüberzeugung des ganzen Volkes als solchen betrachtete
und welchen man milhin in rechtlicher Beziehung nicht nach
Grundsätzen beurtheilen kann, welche nur auf die Acte einer
vorübergehenden feindlichen Occupation oder allenfalls einer
provisorischen feindlichen Verwaltung als passend betrachtet
werden können. Dass die Hannover’sche Regierung die westphälische
Verfassung und Gesetzgebung und alle dadurch begründeten
Einrichtungen durch Wiedereinführung der alten Verfassung
und Landesgeseizgebung für die Zukunft beseitigen konnte
und in Betreff der damit verbundenen Umgestaltung der Rechtsverhältnisse
durch transitorische Verordnungen, wie sie
wirklich erlassen sind, nähere Festsetzungen zu machen befugt
war, verstand sich ganz von selbst; allein ebenso wenig, wie
sie zu einer retroaciiven Ausübung ihrer Regierungsrechte
gegen ihre Unterthanen oder Dritte in Beziehung auf
die unter der Zwischenherrschafl abgelaufene Regierungsperiode,
z. B. Nachforderung von Steuern, Abgaben und Diensten berechtigt
war — ein Recht, was sie im Allgemeinen auch niemals
in Anspruch. genommen hal; — ebenso wenig konnte sie die
Handlungen der richterlichen und administrativen Gewalten in der
Zeit der westphälischen Zwischenherrschaft rückwärts annulliren,
und insofern dabei jura quaesita oder Privalrechte in Frage
kamen, für die Zukunft nur innerhalb. derjenigen Grenzen eine
Abänderung eintreten lassen, welche der Gesetzgebung hinsichtlich
des wohlerworbenen Rechts überhaupt gesteckt sind.
Die Folgerengen, welche sich hieraus für die Beurtheilung
der vielbesprochenen Domainenveräusserangsfrage ergeben,
liegen nahe !). Ebenso wird man in Betreff der von
der Zwischenhertschaft contrahirten Schulden, deren Gültigke#
oder Verbindlichkeit an sich nicht in Abrede stellen können.
1) Vgl. Heffter, Europäisches Völkerrecht 6. 188. Nr. IV. — Zöpfl,
Grandsätze des constitutionellen Staatsrechts. 3te Ausgabe. $. 74. 5. 128.