Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.  95

keit  sich  befanden;  dass  die  Unterthanen  der  bestehenden  Regierung
  gehuldigt  hatten  und  willig  Gehorsam  leisteten,  dass
also  mil  einem  Worte  ein  vollständig  und  definitiv  geregelter
  Staatsorganismus  in  demselben  exislirte,  den
die  Rechtsüberzeugung  des  ganzen  Volkes  als  solchen  betrachtete
und  welchen  man  milhin  in  rechtlicher  Beziehung  nicht  nach
Grundsätzen  beurtheilen  kann,  welche  nur  auf  die  Acte  einer
vorübergehenden  feindlichen  Occupation  oder  allenfalls  einer
provisorischen  feindlichen  Verwaltung  als  passend  betrachtet
werden  können.  Dass  die  Hannover’sche  Regierung  die  westphälische
  Verfassung  und  Gesetzgebung  und  alle  dadurch  begründeten
  Einrichtungen  durch  Wiedereinführung  der  alten  Verfassung
  und  Landesgeseizgebung  für  die  Zukunft  beseitigen  konnte
und  in  Betreff  der  damit  verbundenen  Umgestaltung  der  Rechtsverhältnisse
  durch  transitorische  Verordnungen,  wie  sie
wirklich  erlassen  sind,  nähere  Festsetzungen  zu  machen  befugt
war,  verstand  sich  ganz  von  selbst;  allein  ebenso  wenig,  wie
sie  zu  einer  retroaciiven  Ausübung  ihrer  Regierungsrechte
  gegen  ihre  Unterthanen  oder  Dritte  in  Beziehung  auf
die  unter  der  Zwischenherrschafl  abgelaufene  Regierungsperiode,
z.  B.  Nachforderung  von  Steuern,  Abgaben  und  Diensten  berechtigt
  war  —  ein  Recht,  was  sie  im  Allgemeinen  auch  niemals
in  Anspruch.  genommen  hal;  —  ebenso  wenig  konnte  sie  die
Handlungen  der  richterlichen  und  administrativen  Gewalten  in  der
Zeit  der  westphälischen  Zwischenherrschaft  rückwärts  annulliren,
  und  insofern  dabei  jura  quaesita  oder  Privalrechte  in  Frage
kamen,  für  die  Zukunft  nur  innerhalb.  derjenigen  Grenzen  eine
Abänderung  eintreten  lassen,  welche  der  Gesetzgebung  hinsichtlich
  des  wohlerworbenen  Rechts  überhaupt  gesteckt  sind.

Die  Folgerengen,  welche  sich  hieraus  für  die  Beurtheilung
der  vielbesprochenen  Domainenveräusserangsfrage  ergeben,
  liegen  nahe  !).  Ebenso  wird  man  in  Betreff  der  von
der  Zwischenhertschaft  contrahirten  Schulden,  deren  Gültigke#
oder  Verbindlichkeit  an  sich  nicht  in  Abrede  stellen  können.

1)  Vgl.  Heffter,  Europäisches  Völkerrecht  6.  188.  Nr.  IV.  —  Zöpfl,
Grandsätze  des  constitutionellen  Staatsrechts.  3te  Ausgabe.  $.  74.  5.  128.