11)
12)
13)
14)
15)
— 5 —
Antwortet man auf irgend eine Zustellung oder Sache, die
schon ein Aktenzeichen trägt, so ist dieses unbedingt anzugeben,
gleich oben links bei der Rubrierung gegenüber dem Datum.
Man achte besonders darauf, daß die Unterschrift des Namens
leserlich ist; dieselbe findet ihren Platz einige Finger breit unter
der letzten Zeile des Textes und wird durch einen senkrechten
Devotions= (Ergebenheits-) Strich mit demselben verbunden.
Alle Schreiben an Behörden sind zu frankieren und werden
durch die Post als gewöhnliche Briefe behandelt. Schriftstücke
von Behörden tragen auf der Adresse links oben den Vermerk
„Portopflichtige Dienstsache“ und sind mit Siegel oder Stempel verschlossen.
Sie werden meist unfrankiert gesandt, aber es ist dafür
nicht, wie sonst für unfrankierte Briefe, Strafporto zu entrichten.
Wer die Annahme eines mit amtlichem Siegel verschlossenen
Bescheides wegen Belastung desselben mit dem tarifmäßigen
Porto ablehnt, erhält auf seine Eingaben entweder gar keinen
Bescheid oder wird vom Landratsamt zu Protokoll beschieden.
(Minist.-Erlaß vom 9. Januar 1865, 25 905 U. E.)
Man schreibe einen fließenden, gewandten Stil. Man sei höflich,
aber nicht zu höflich, denn ein kriechendes Wesen hat niemand
gern, auch auf große Tüchtigkeit und Selbständigkeit läßt dasselbe
niemals schließen. Man preise auch seine Fähigkeiten nicht zu
überschwenglich an, spreche nicht zu glänzend von seinen Leistungen
— der Adressat denkt da oft an das Sprichwort: Viel Geschrei
und wenig Wolle. Aber mit dem, was man gelernt hat und
kann, hinter dem Berge zu halten, das hat auch keinen Zweck,
allzu große Bescheidenheit ist ebenso schlecht angebracht wie allzu
große Renommisterei. Man halte also den goldenen Mittelweg.
Die Behörde soll den Eindruck gewinnen, daß sie einen
gewandten, fleißigen, ordnungsliebenden, ehrlichen, pünktlichen,
jinerlässigen, freundlichen, bescheidenen Mann vor sich hat —
as ist zu bedenken.
In Schreiben an Behörden gebrauche man niemals die Für—
wörter Sie, Ihnen 2c., da man es ja nicht mit einer Person,
sondern mit einer Verwaltungsstelle zu thun hat.
Würde und der gehörige Ernst sind in Schreiben an Behörden
besonders zu berücksichtigen; nie darf man sich „Spitzen“, Spott,
Drohungen 2c. erlauben, auch hat man sein eigenes Dafürhalten
bescheidentlich als bloße Meinung, nicht als Ausspruch oder unumstößliche
Behauptung, Thatsache, hinzustellen. Man hüte sich,
besonders bei Beschwerden, vor Beamtenbeleidigungen, es ist.
dies ein Punkt, gegen den oft gefehlt wird. ·