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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
baden_erinnerungen_1928
Title:
Prinz Max von Baden. Erinnerungen und Dokumente.
Author:
Baden, Prinz Max von
Buchgattung:
Dokumente
Sachbuch
Keyword:
Weltkrieg
Putsch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Deutsche Verlags-Anstalt Stuttgart
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1928
Edition title:
Elftes und zwölftes Tausend.
Scope:
708 Seiten
DDC Group:
Politik
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Wesen und Zweck der Stände.
  • Gesetz, betreffend die Zusammensetzung der Landesversammlung vom 6. Mai 1899 Nr. 31.
  • § 1. - -
  • § 2. - -
  • § 3. - -
  • § 4. - -
  • § 5. - -
  • § 6. - -
  • § 7. - -
  • § 8. - -
  • § 9. - -
  • § 10. - -
  • § 11. - -
  • § 12. - -
  • § 13. - -
  • § 14. - -
  • § 15. - -
  • § 16. - -
  • § 17. - -
  • § 18. - -
  • § 19. - -
  • § 20. - -
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 170 — 
8 8 diese Frage namentlich in Beziehung auf eine etwaige Zuständigkeit des 
Ausschusses an Stelle der Landesversammlung selbst im Unklaren. Die Lücke 
ward dann zwar ausgefüllt durch den Absatz 2 des vorstehenden Paragraphen 
im Gesetz vom 6. Mai 1899, allein bei der Redaktion der neuen Bestimmungen 
waren Versehen untergelaufen, die eine alsbaldige Einbesserung dringend er- 
forderlich machten (s. darüber den Bericht und Antrag der Justizkommission 
vom 21. November 1900, Anl. 134 der Verhandlungen des 25. ordentl. 
Landtages). Die Einbesserung ist auf Ersuchen des Landtages erfolgt durch 
die Novelle vom 2. März 1903 Nr. 6, betreffend Abänderung des Gesetzes 
über die Zusammensetzung der Landesversammlung vom 6. Mai 1899 Nr. 31. 
Diese Novelle ersetzt in ihrem Art. I den Absatz 2 des § 13 durch die im 
obigen Text wiedergegebene Fassung und bezeichnet sich — was nach dem Ge- 
setzestitel und den Eingangsworten des Art. I ohnehin einem Zweifel nicht 
unterliegen konnte — im Art. II ausdrücklich als Teil des Landesgrund- 
gesetzes. Sachlich hat sie die von der Landesversammlung vorgeschlagene Be- 
stimmung nur in einem Punkte geändert. Der Antrag des Landtages wollte 
die Entscheidung darüber, ob das Amt eines Abgeordneten als erloschen anzu- 
sehen sei, im Hinblick auf die präjudizielle Bedeutung, die der Beschluß unter 
Umständen haben konnte, nach dem Vorgange des württembergischen Wahl- 
gesetzes § 25 dem Ausschuß nur dann übertragen, wenn in seiner Mitte über 
die Auslegung des Gesetzes keine Meinungsverschiedenheit obwalte. Das 
Staatsministerium war dagegen (Begründung der Vorlage im Schreiben vom 
11. März 1902 Anl. 66 der Verhandlungen des 26. ordentl. L.-T.) mit gutem 
Grunde der Ansicht, der Ausschuß werde, wenn der ihm vorliegende Einzelfall 
zu ernsten Zweifeln Anlaß gebe, aus Rücksicht auf seine Verantwortlichkeit ohnehin 
von eigener Entschließung absehen und die Beschlußfassung der Landesversamm- 
lung selbst überlassen, soweit inzwischen nicht die Auftragedauer abgelaufen sei. 
§ 14. 
Der Ausschuß der Landesversammlung soll aus 
sieben Oersonen besteben, welche die Landesversammlung 
aus ihrer Mlitte nach voller Stimmenmehrheit wählt. Wird 
solche im ersten Wahlgange nicht erreicht, so entscheidet 
bei der zu wiederholenden Wahl, welche sich nur auf die 
beiden — eintretenden Falls bei Stimmengleichheit auf die 
mehreren — Hersonen mit den meisten Stimmen zu er- 
strecken hat, einfache Stimmenmehrheit und nöthigenfalls 
das Loos!l). 
1) Der § 14 entspricht seinem Inhalt nach den §§ 22 und 23 des Ver- 
fassungsgesetzes vom 22. November 1851 und dem § 25 des Wahlgesetzes vom 
gleichen Zahre. — Auf dem ersten ordentlichen Landtage ist darüber verhandelt,
	        

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