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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1875
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875.
Volume count:
3
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Table of contents
  • Sach-Register
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz-Wesen.
  • 3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Post-Wesen.
  • Postordnung.
  • Erläuterungen zur neuen Postordnung.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • 9. Personal-Veränderungen etc.
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42 (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

                                             — 11 — 
        a)  Bei der Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger. 
IV Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband, oder umschnürt, 
oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt einfach zusammengefaltet eingeliefert werden, daß 
ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band (Verschnürung) können auch Bücher, gleichviel ob gebunden, 
gefalzt oder geheftet, versandt werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und 
die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, leicht 
erkannt werden kann. 
V Der Sendung kann eine innere, mit der äußern übereinstimmende Adresse beigefügt werden. 
VI. Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden; die einzelnen Gegenstände 
dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß-Umschlägen versehen sein. 
VII Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach 
ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, 
wobei cs keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt 
sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, 
Unterstreichen,) Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder 
Zeichen u. s. w —  Es soll jedoch gestattet sein: 
1. auf der außern Seite des Bandes den Namen, die Firma und den Wohnort des Absenders an- 
zugeben 
2. auf der  Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namensunterschrift bez. Firmazeichnung, 
sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder ab- 
zuãndern 
3. einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll, durch Striche 
kenntlich zu machen; 
4. Druckfehler zu berichtigen 
5. bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelszirkularen die Preise, sowie den Namen des Reisenden 
handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern; 
Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen und 
eine Rechnung beizufügen; 
7.den Korrekturbogen das Manustript beizufügen und in denselben Aenderungen und Zusätze zu machen, 
welche die Korrektur, die Ausstatlung und den Druck betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung 
des Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen; 
8. bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder und Musikalien) 
die Werke, welche verlangt werden, auf der Rückseite handschriftlich  zu bezeichnen und den Vordruck 
ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 
9. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen 
VIII Drucksachen müssen frankirt. sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen: 
bis 50 Gramm einschließlich 3 Pf., 
über 50 „ 250 „ ,,....... 10» 
250 500 0 .. 
500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich. 
IX Für Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Gramm ist, wenn sie 30 vorstehenden Bestimmungen 
nicht entsprechen oder wenn sie unfrankirt oder unzureichend frankirt sind, das Porto für unfrankirte Briefe, 
eintretendenfalls unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. Dergleichen Drucksachen 
zum Gewichte über 250 Gramm gelangen nicht zur Absendung. 
b) Bei der Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
X Als außergewöhnliche Zeitungsbellagen sind solche dem Abs. 1 entsprechende Drucksachen anzusehen: 
1. welche nicht nach Format, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift 
bilden, mit der die Versendung erfolgen soll; 
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die aber, da sie auch unabhängig 
von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können, von der Versendung als ordentliche 
Zeitungsbeilagen ausgeschlossen sind. 
XI   Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung 
derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der 
                                                                                                    2* 
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