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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1880
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880.
Volume count:
8
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Eisenbahn-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage D. Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände. (§. 48 B. I.)
Volume count:
D
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Bank-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Justiz-Wesen.
  • 6. Eisenbahn-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • Anlage D. Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände. (§. 48 B. I.) (D)
  • 7. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41 (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

 
 
                                             — 456 — 
Wagen vorüber, so müssen Feuerthür und Aschenklappen geschlossen, und darf das Blaserohr 
nicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der Lokomotive müssen die Wagenthüren ver- 
schlossen gehalten und muß der außerhalb der Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sendung mit 
einer Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung unterbrochen werden. 
5. Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation wie unterwegs und auf der Be- 
stimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zmwischen ersteren 
und letzterer mindestens vier nicht mit Feuer erzeugenden Gegenständen befrachtete Wagen 
befinden. 
Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestoßen werden und sind auch zum Verkuppeln 
mit größter Vorsicht anzuschieben. 
6. Die mit Sprengstoffen beladenen Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, 
jedoch so einzureihen, daß ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit Feuer erzeugenden oder 
fortpflanzenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den mit Spreng- 
stoffen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und 
nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf jeder Zwischen- 
station, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu unterziehen. Vor und 
nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilogramm Brutto- 
gewicht oder andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht 
verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich. 
Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch, wenn die Beförderung mit den gewöhn- 
lichen Zügen erfolgt (s. unter Nr. 3), an dem nächstvorangehenden und an dem nächstfolgenden 
Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schluß des Zuges befindliche 
Wagen mit einer Bremse versehen und dieselbe bedient sein. 
7. Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Versender Begleitung mitzugeben, 
welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen während der Fahrt 
ihren Platz weder in noch auf den mit Sprengstoffen beladenen Wagen nehmen. 
8. Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen, nebst dem Personal der Züge, mit 
welchen unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, sind seitens der Bahnverwaltung von 
dem Abgange bezw. dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder 
unnöthige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur des Bahnbetriebs bedingte Gefahr 
möglichst vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde. Bei längerem 
Halten sind die mit Sprengstoffen beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengeleise zu fahren. 
Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde An- 
zeige zu machen, um dieselbe in die Lage zu versetzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich 
erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist die Verwaltung der letz- 
teren sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntniß zu setzen. 
9. Wird während der Beförderung an den Wagen oder an der Ladung eine Unregelmäßigkeit be- 
merkt, so ist der Wagen mit Beachtung aller Vorsichtsmaßregeln auszusetzen und nöthigenfalls 
umzuladen. Abgesehen von einem solchen Falle ist das Umladen von Sprengstoffen und der 
etwa beigeladenen Güter während ihrer Beförderung unzulässig. 
10. Die Sendungen sind dem Adressaten thunlichst im voraus, spätestens aber sofort nach Ankunft 
am Bestimmungsorte zu avisiren. Die Abnahme hat innerhalb drei Tagesstunden nach Ankunft 
und Avisirung zu erfolgen. 
Begleitete Sendungen (vergleiche Nr. 7), welche innerhalb der vorgeschriebenen drei 
Stunden der Empfänger nicht abgenommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern 
abzunehmen. 
Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgenommen, so ist dasselbe der Orts- 
polizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und von der letzteren ohne Verzug vom 
Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen. 
11. Bis zur Abnahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten. 
Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Güterperrons oder in den Güter-= 
böden, sondern nux auf möglichst abgelegenen Seitensträngen beziehungsweise in räumlich von
	        

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