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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1884
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884.
Volume count:
12
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 39.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Maaß- und Gewichts-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ergänzungen der Vorschriften über Einrichtung und Beglaubigung von Abel'schen Petroleumprobern.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • 1. Finanz-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Maaß- und Gewichts-Wesen.
  • Ergänzungen der Vorschriften über Einrichtung und Beglaubigung von Abel'schen Petroleumprobern.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 252 — 
Schieberdurchbrechungen Veränderungen in der Lage, welche mehr als 0,, mm betragen, 
nicht aufweisen. 
Zu §. 4 Ziffer 5: 
An Stelle der bisherigen Vorschrift tritt die folgende: 
5. Metallbarometer, welche mit einem Prober zur Prüfung und Beglaubigung vorgelegt 
sind, dürfen in gewöhnlichen Zimmertemperaturen keine Angaben zeigen, welche um mehr als 
2 mm im Zurviel oder im Zuwenig von den gleichzeitigen unmittelbaren Angaben eines richtigen 
OQuecksilberbarometers abweichen. · 
Zu §. 7 Ziffer 1 g: 
An Stelle der bisherigen Vorschrift tritt die folgende: 
8) für die Lieferung, Prüfung und Beglaubigung einer Kontrol-Lehrer . L% M. 
und zwar: 
für die Lieferung der justirten Leher 0O00/990 M. 
für die Prüfung und Beglaubingaa 00010 — 
III. Bestimmungen, betreffend Nachstempelung an beglaubigten Petroleumprobern. 
1. Haben Theile eines beglaubigten Petroleumprobers eine Erneuerung oder Reparatur erfahren, 
und sind hierbei einige der zum Zwecke der Beglaubigung aufgebrachten Stempel und Verzeichnungen ver- 
nichtet oder beschädigt worden, so darf von vollständiger Neubeglaubigung des Probers abgesehen und können 
die beschädigten Stempel und Verzeichnungen nach hinreichender Nachprüfung des Probers durch Nachstempe- 
lung ersetzt werden. 
Prober, welche zur Nachstempelung gelangen sollen, sind mit allem Zubehör, einschließlich des Um- 
schlußkastens, der Kontrol-Lehre und des Beglaubigungsscheins, der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission 
einzusenden. Wenn jedoch die Reparatur des Probers sich nur auf den Wasserbehälter, das Triebwerk oder 
das in den Wasserbehälter einzusenkende Thermometer te beschränkt hat, so reicht die Einsendung des be- 
treffenden Theiles aus, jedoch ist das Triebwerk auf dem Gefäßdeckel aufgeschraubt einzureichen. 
2. Zu Nachprüfungen im Sinne von Ziffer 1 werden nur solche Prober oder Prober-Theile zu- 
gelassen, deren Einrichtung den Vorschriften des §. 2 der „Bestimmungen, betreffend die amtliche Beglaubi- 
gung von Abel'schen Petroleumprobern“ (Bekanntmachung vom 21. Juli 1882 und die vorstehend unter II 
dazu erlassenen Ergänzungen) entspricht. 
3. Die Nachprüfungen erstrecken sich auf die Vorschriftsmäßigkeit der reparirten oder erneuerten 
Theile und, sobald die Reparatur des Probers sich auf andere Theile, als den Wasserbehälter, das Triebwerk 
oder das Thermometer te bezogen hat, gleichzeitig auch auf die Richtigkeit der von dem Prober angezeigten 
Entflammungspunkte. 
Die Nachprüfungen sind gemäß den Vorschriften der §§. 3 und 4 der vorerwähnten „Bestimmungen“ 
je nach der besonderen Lage des Falles auszuführen. Doch ist es zulässig, sich bei Prüfung der Abmessungen 
mit der Kontrolirung der für die Kontrol-Lehre maßgebenden Abstände zu begnügen; auch brauchen bei 
Prüfung der Richtigkeit der von dem Prober angezeigten Entflammungspunkte nur fünf bis sieben Portionen 
einer Petroleumsorte geprobt zu werden. 
4. Haben die Nachprüfungen ergeben daß der Prober, oder dessen eingesandter Theil den Vor- 
schriften des 8. 4 der „Bestimmungen, betreffend die amtliche Beglaubigung von Abel'schen Petroleumprobern“ 
entspricht, so darf die Nachstempelung erfolgen. Die Nachstempelung besteht darin, daß alle verloren ge- 
gangenen oder undeutlich gewordenen Stempel, und erforderlichen Falles auch die auf der Deckelplatte des 
Wasserbehälters vorhandene Fehlerverzeichnung erneuert bezw. berichtigt werden. Ist den Stempeln die 
Jahreszahl beizufügen, so wird die Jahreszahl der Nachstempelung gewählt. 
Ergiebt die Nachprüfung, daß die für die Kontrol-Lehre maßgebenden Abstände eine Aenderung er- 
fahren haben, so ist diese Lehre neu zu justiren und nach Kassirung des alten Stempels neu zu stempeln. 
5. Haben sich die Nachprüfungen auf die Richtigkeit der; von dem Prober angezeigten Entflammungs- 
punkte erstreckt, so ist auf dem Beglaubigungsschein ein Vermerk über die Nachprüfungen und über die Nach- 
stempelung zu setzen. 
6. Für die Nachprüfungen und die Nachstempelung sind nach Maßgabe der im einzelnen Falle er- 
forderlich gewordenen Mühewaltungen und Auslagen Gebühren zu erheben, welche unter Berücksichtigung des
	        

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