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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1884
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884.
Volume count:
12
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Handels- und Gewerbe-Wesen. Nachtrag zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkassen und für eine Betriebs- (Fabriks-) Krankenkasse, nebst Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Maaß- und Gewichts-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 6. Konsulat-Wesen.
  • 7. Polizei-Wesen.
  • Handels- und Gewerbe-Wesen. Nachtrag zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkassen und für eine Betriebs- (Fabriks-) Krankenkasse, nebst Erläuterungen.
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 78 — 
Gewählt sind diejenigen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind.(⁸) Stimmen, welche auf 
nicht Wählbare fallen oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. 
Unter denjenigen, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Loos, welches von dem 
die Wahl Leitenden gezogen wird. 
Die Wahl wird im Auftrage des Vorstandes für die Kassenmitglieder von einem diesen angehörenden, 
für die Arbeitgeber von einem diesen angehörenden Mitgliede des Vorstandes (⁹) unter Assistenz zweier von 
ihm zu berufender Mitglieder der Wahlversammlung geleitet. Das erste Mal und in Fällen, wo ein Vorstand 
nicht vorhanden ist, tritt an die Stelle des Vorstandsmitgliedes ein Beauftragter der Aufsichtsbehörde. 
Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Wahlleitenden und den Beisitzern 
zu unterzeichnen ist. 
  
§. 39. (¹) 
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 [3, 4] Jahre gewählt, bleiben aber nach Ablauf dieser 
Zeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger in den Vorstand eingetreten sind. Nach Ablauf des ersten 
[ . . . . . . . . .] Jahres scheidet die Hälfte [ein Drittel, ein Viertel] (²) der Vorstandsmitglieder und zwar ein [zwei] 
Arbeitgeber und zwei [drei] Kassenmitglieder aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird unter den erst- 
malig Gewählten durch das Loos, demnächst durch das Dienstalter bestimmt. Die Ausscheidenden sind 
wieder wählbar. 
Mitglieder des Vorstandes, welche die Wählbarkeit verlieren, scheiden aus. 
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so findet in der nächsten General- 
versammlung eine Ergänzungswahl statt. (³) Der in derselben Gewählte bleibt nur so lange im Amt, wie 
die Dienstzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes gedauert haben würde. 
§. 40. (¹) 
Vor jeder Neuwahl hat der Kassenvorstand nach der der Aufsichtsbehörde zuletzt eingereichten Ueber- 
sicht der Beiträge (§ 41 des Gesetzes vom 15. Juni 1883) das Verhältniß der von den Arbeitgebern aus 
eigenen Mitteln geleisteten Beiträge zu der Gesammtsumme der Beiträge festzustellen. 
Auf Grund dieser Feststellung ist die Zahl der aus der Mitte der Kassenmitglieder zu wählenden 
Vorstandsmitglieder zu erhöhen um ein Mitglied, wenn die Summe der Beiträge der Arbeitgeber nicht über 
zwei Siebentel, um zwei Mitglieder, wenn dieselbe nicht über zwei Achtel, um drei Mitglieder, wenn die- 
selbe nicht über zwei Neuntel der Gesammtsumme der Beiträge beträgt. 
Eine entsprechende Herabsetzung der so festgestellten Zahl der dem Vorstande angehörenden Kassenmit- 
glieder muß auf Verlangen der Arbeitgeber erfolgen, wenn die vor einer späteren Neuwahl vorgenommene 
Feststellung ergiebt, daß die Summe ihrer Beiträge die der letzten Feststellung zu Grunde gelegte Verhältniß- 
zahl wieder übersteigt. 
Streitigkeiten, welche hierüber zwischen den dem Vorstande angehörenden Arbeitgebern und Arbeit- 
nehmern entstehen, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
  
Geschäftsordnung des Vorstandes. 
§. 41. 
Vorbehaltlich der Bestimmung des §. 55 über die dem -Kassen- und Rechnungsführer zu gewährende 
Vergütung führen die Mitglieder des Vorstandes ihr Amt unentgeltlich. Nothwendige baare Auslagen, welche 
ihnen durch die Amtsführung erwachsen, sind ihnen aus der Kasse zu ersetzen. 
  
Zu §. 39. 
1. Die Erneuerung des Vorstandes durch sukzessives Ausscheiden der Mitglieder und entsprechende theilweise Neuwahl 
wird im Interesse der Kontinuität der Verwaltung der periodischen gänzlichen Neuwahl vorzuziehen sein. 
2. Die Perioden für das Ausscheiden und die Zahl der jedesmal Ausscheidenden müssen mit Rücksicht auf die Theil- 
barkeit der Zahl der Vorstandsmitglieder festgestellt werden. 
3. Ergänzung des Vorstandes durch Kooptation erscheint unzulässig, da der Vorstand nach §. 34 des Gesetzes von 
der Generalversammlung gewählt sein muß. 
Zu §. 40. 
1. Vergl. die Bemerkung 2 zu §. 38.
	        

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