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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1897
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Justiz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Grundsätze, welche bei dem Vollzuge gerichtlich erkannter Freiheitsstrafen bis zu weiterer gemeinsamer Regelung zur Anwendung kommen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Bank-Wesen.
  • 3. Justiz-Wesen.
  • Grundsätze, welche bei dem Vollzuge gerichtlich erkannter Freiheitsstrafen bis zu weiterer gemeinsamer Regelung zur Anwendung kommen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

Bewegung im 
Freien. 
Besuche. 
Schriftllicher 
Verkehr. 
Diszlolin. 
312 — 
S. 31. 
Den Gefangenen wird, wo es ausführbar ist, täglich mindestens eine halbe Stunde Bewegung 
im Freien gestattet. 
Bei Festungsgefangenen wird die zur Bewegung im Freien gestaltete Zeit in der Regel höher, 
jedoch nicht auf mehr als fünf Stunden täglich bemessen. 
32. 
Den Zuchthaussträflingen wird in der Sn alle drei Monate, den Gefängniß= und Haftsträf- 
lingen in der Regel alle Monate der Empfang von Besuchen Angehöriger in Gegenwart eines Beamten 
der Anstalt gestattet. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auch Besuche anderer Personen sowie 
Besuche ohne Beaufsichtigung erlauben. 
Den Festungsgefangenen wird der Empfang von Besuchen gestattet, insoweit davon kein Miß- 
brauch zu besorgen ist. Ausnahmsweise können ihnen Besuche bei außerhalb der Anstalt wohnenden 
Personen gestattet werden. 
33. 
Der schriftliche Verkehr der Gefangenen uiieniegt der Aufsicht des Vorstandes. Festungsgefangene 
werden dabei nur insoweit eingeschränkt, als Mißbräuche zu befürchten sind. 
Eingaben an die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und an die Aussichtsbehörde werden nicht 
zurückgehalten. Eingaben an andere Behörden werden zurückgehalten, wenn sie beleidigenden oder sonst 
strafbaren Inhalts sind. 
Wird ein für den Gefangenen eingegangener Brief nicht übergeben oder eine Eingabe oder 
ein Brief des Gefangenen zurückgehalten, so wird ihm davon unter Angabe des Grundes Kenntniß 
gegeben. 
§. 34. 
Als Disziplinarmittel sind zulässig: 
Verweis; 
Entziehung hausordnungsmäßiger Vergünstigungen; 
Entziehung der Bücher und Schriften bis zur Dauer von vier Wochen: 
bei Einzelhaft Entziehung der Arbeit bis zur Dauer einer Woche; 
Entziehung der Bewegung im Freien bis zur Dauer einer Woche; 
Entziehung des Bettlagers bis zur Dauer einer Woche; 
Schmälerung der Kost bis zur Dauer einer Woche; 
Fesselung bis zur Dauer von vier Wochen; 
. einsame Einsperrung bis zur Dauer von sechs Wochen. 
Die unter Nr. 1 bis 8 bezeichneten Disziplinarmittel werden einzeln oder in Verbindung mit 
einander zur Anwendung gebracht. 
Die einsame Einsperrung kann geschärft werden 
a) durch Entziehung hausordnungsmäßiger Vergünstigungen, 
b) durch Entziehung der Bücher und Schriften, 
c) durch Entziehung der Arbeit, 
d) durch Entziehung des Bettlagers, 
e) durch Schmälerung der Kost, 
1) durch Verdunkelung der Zelle. 
Die Schärfungen werden einzeln oder in Verbindung mit einander für die ganze Dauer oder sür einen 
Theil der Strafzeit, die Schärfung durch Verdunkelung der Zelle jedoch nicht für mehr als vier Wochen 
verhängt. Dauert die einsame Einsperrung länger als eine Woche, so kommen die damit verbundenen, 
kuter 9r e, k bezeichneten Schärfungen am vierten, achten und demnächst an jedem dritten Tage in 
egfall. 
Gegen Festungsgefangene werden nur die unter Nr. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Disziplinarmittel 
angewendet. 
Gegen Gefangene, welche einfache Haftstrafe verbüßen, ist die Fesselung ausgeschlossen. 
Gegen Gefangene, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Fesselung 
sowie die Schärfung der einsamen Einsperrung durch Verdunkelung der Zelle ausgeschlossen. Ihnen 
———— -
	        

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