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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Aenderungen des Mühlen-Regulativs und der Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Allgemeine Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Aenderungen des Mühlen-Regulativs und der Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes.
  • Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien.
  • Allgemeine Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes.
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 176 — 
Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die 
Revision des mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins abzufertigenden Getreides, sowie die 
zollamtliche Bescheinigung über die Verladung auf die Transportmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch 
eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiegemeisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde. 
Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse der Zollverwaltung ein- für allemal vereidigt 
sein. Die Genehmigung darf insbesondere nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß der 
Exporteur kaufmännische Bücher führt, welche über den Verkauf des auszuführenden Getreides zuverlässigen 
Aufschluß geben. 
Bei der Versendung des zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins 
angemeldeten und abgefertigten Getreides 2c. kann von einer Verschlußanlage abgesehen werden, bei 
Mühlen- und Mälzereifabrikaten jedoch nur im Falle besonderer Schwierigkeiten und wenn die Identität 
durch amtlich verschlossene Proben festgehalten wird. Solchenfalls sind indessen nach erfolgter Verladung 
des Getreides 2c. die darüber ausgestellten Frachtpapiere (Frachtbriefe, Konnossemente 2c.) dem Abfertigungs- 
amte vorzulegen. Letzteres hat dieselben mit den Angaben der Anmeldung zu vergleichen, in dieser die 
Uebereinstimmung mit dem Frachtpapiere zu bescheinigen und demnächst die Frachtpapiere mit der 
Nummer der Anmeldung und mit dem Amtsstempel zu versehen. In den Anmeldungen, welche 
die Sendung jederzeit zu begleitten haben, ist das Transvortmittel genan zu bezeichnen. Findet 
auf dem Transport eine Umladung statt, so in diese von dem Transportführer unter genauer Bezeichnung 
des anderen Transportmittels in den Frachtbriefen zu vermerken. Bei dem Ausgangsamte sind die Fracht- 
papiere vorzulegen und auf ihre Uebereinstimmung mit der Anmeldung zu prüfen. Wenn die Anlage eines 
amtlichen Verschlusses unterbleibt, sind auf der ersten Seite der Anmeldung die Worte „mit unverletztem 
Verschlusse“ durch die Worte „in unveränderter Gestalt und Menge“ zu ersetzen. Im Uebrigen finden 
bezüglich der Behandlung der Sendungen während des Transports die §§. 23 bis 30 des Begleitschein- 
Regulativs entsprechende Anwendung. 
In Fällen der Gewichtsermittelung auf der Centesimalwaage (Gleiswaage), in welchen von der 
Verwiegung der leeren Wagen abgesehen worden ist, tritt die Vorschrift in Ziffer 11b Abs. 3 der An- 
weisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes außer Anwendung, und es ist den betreffenden Einfuhr- 
scheinen das durch Berechnung ermittelte Gewicht der ausgehenden oder niedergelegten Waare zu Grunde 
zu legen, sofern dasselbe hinter dem deklarirten Gewichte zurückbleibt. 
§. 12. 
Zu den Niederlageanmeldungen dienen Auszüge aus den Anmeldungen nach Muster a, für welche 
die Formulare zu den Auszügen aus den Zollbegleitscheinen unter entsprechender Aenderung des Vor- 
drucks benutzt werden können. 
§. 13. 
Die mit Erledigungsbescheinigungen versehenen Unikate der Anmeldungen sind spätestens bis 
zum Fünfzehnten und Letzten eines jeden Monats durch das Erledigungsamt dem Anmeldeamte zurück- 
zusenden. Der Tag der Zurücksendung ist in dem Empfangsregister anzumerken. 
§. 14. 
Die unteren Amtsstellen haben halbmonatlich eine Nachweisung über die zu ertheilenden Ein- 
fuhrscheine nach Maßgabe des Musters d in zwei Exemplaren und unter Beifügung der Unikate der 
Abfertigungspapiere dem vorgesetzten Hauptamt einzureichen. Eine gleiche Nachweisung hat die Spezial- 
abfertigungsstelle des Hauptamts zu fertigen. 
Bei dem Hauptamte wird die festgestellte Summe jeder Nachweisung in eine für den Hauptamts- 
bezirk und den gleichen halbmonatlichen Zeitraum nach dem Muster e aufzustellende Nachweisung 
übernommen. 
Letztere Nachweisung, welcher je ein mit den Abfertigungspapieren belegtes Exemplar der Nach- 
weisungen der unteren Amtsstellen beizufügen ist, wird an die Direktivbehörde eingereicht. 
§. 15. 
Die Ertheilung der Einfuhrscheine erfolgt nach Muster f seitens der Direktivbehörde. 
Der Werthsbestimmung des Einfuhrscheins ist der vertragsmäßige Zollsatz der betreffenden Frucht- 
gattung zu Grunde zu legen.
	        

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