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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Statistik.
  • 3. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung.
  • 4. Justiz-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 243 — 
Telegraphenanlagen und die Nebentelegraphenanlagen werden entweder zu Morsebetrieb oder zu Fern- 
sprechbetrieb eingerichtet. . . 
Die Bestimmungen unter Nr. 1 finden auf Nebentelegraphenanlagen, die Bestimmungen unter 
Nr. 2 bis 6 auf besondere Telegraphenanlagen und auf Nebentelegraphenanlagen sinngemäß Anwendung. 
Soweit für eine besondere, nicht zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanlage die Benutzung 
eines Verkehrswegs erforderlich ist, hat der Antragsteller die Genehmigung des Wegeunterhaltungs- 
pflichtigen beizubringen. * « » 
An welche Telegraphenanstalten die Nebentelegraphenanlagen anzuschließen sind, bestimmt die 
Telegraphenverwaltung, in deren Ermessen es auch steht, eine Nebentelegraphenanlage von der einen 
Telegraphenanstalt abzuzweigen und an eine andere anzuschließen. » » 
Die Anlagen dürfen nur durch den Inhaber oder die zu seinem Hausstand oder seinem Geschäfte 
gehörigen Personen benutzt werden. Anderen Personen darf der Inhaber die Benutzung weder gegen 
Bezahlung noch unentgeltlich gestatten. 
Ein unmittelbarer Verkehr zwischen mehreren an dieselbe Telegraphenanstalt angeschlossenen 
Nebentelegraphenanlagen findet nicht statt. *4 
An Orten, an welchen sich eine Fernsprech-Vermittelungsanstalt oder eine öffentliche Fernsprech- 
stelle befindet, werden Nebentelegraphenanlagen zu Fernsprechbetrieb nicht errichtert. Sobald bei Tele- 
grophenanstalten, an welche Nebentelegraphenanlagen zu Fernsprechbetrieb angeschlossen sind, Fernsprech- 
Vermittelungsanstalten oder öffentliche Fernsprechstellen eingerichtet werden, wird die Nebentelegraphen- 
anlage zu Fernsprechbetrieb in einen Fernsprechanschluß umgewandelt. 
8. 
Die Ueberlassung der Fernsprechanschlüsse geschieht zunächst auf die Dauer eines Jahres, die 
der Nebentelegraphenanlagen auf 5 Jahre, die der besonderen Telegraphenanlagen auf 10 Jahre vom 
Tage der Uebergabe ab. Fällt der Endpunkt des Zeitraums nicht mit dem Ablauf eines Kalender- 
vierteljahrs zusammen, so dauert die Ueberlassung bis zum Ablaufe des Vierteljahrs. Erfolgt nicht 
drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so dauert die Ueberlassung weiter auf unbestimmte Zeit 
unter Vorbehalt einer dreimonatigen nur zum Ende eines Kalenderovierteljahrs zulässigen schriftlichen 
Kündigung. 
hib Bestimmung im zweiten Absatze des 8. 3 der Fernsprechgebühren-Ordnung wird hierdurch 
nicht berührt. 
Der Telegraphenverwaltung bleibt vorbehalten, die Verpflichteten bei Todesfall des Inhabers 
der Anlage, bei Verlegung des Wohnsies oder des Geschäfts an einen anderen Ort, bei Aufgabe des 
Geschäfts oder aus anderen erheblichen Billigkeitsgründen auf Antrag schon vor Ablauf der Ueber- 
lassungsdauer aus ihrer Verbindlichkeit zu entlassen. 
n Für Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen können Fernsprechanschlüsse mit kürzerer Ueber- 
lassungsdauer als 1 Jahr hergestellt werden. Die Bedingungen und Gebühren für solche Anschlüsse 
werden von der Telegraphenverwaltung festgesetzt. 
II. Gebühren. 
9. 
Bei Fernsprechanschlüssen, welche in der Luftlinie weiter als 5 km von der (Haupt-) Ver- 
mittelungsanstalt entfernt sind, wird eine jährliche Zuschlaggebühr erhoben, welche 
bei einfachen Leitungen .............. 3-fä, 
«. betDoppelleitungen.....................5- 
für jede angefangenen 100 Meter der überschießenden Leitungslänge beträgt. Diese ist nach dem nächsten 
ohne Aufwendung besonderer Kosten für die Herstellung der Leitung benutzbaren Wege zu messen, auch 
wenn die Leitung thatsächlich auf einem Umwege geführt wird. 
Bei Fernsprechanschlüssen, welche in der Luftlinie weiter als 10 km von der (Haupt-) Ver- 
mitlelungsanstalt entfernt sind, wird für die überschießende Leitungslänge außerdem ein Baukostenzuschuß 
erhoben, welcher 
bei einfachen Leitugeag 10 , 
*½*5 bei Doppelleitungen 15 
für jede angefangenen 100 Meter der nach der wirklichen Länge gemessenen Leitungsstrecke beträgt.
	        

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