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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 331 — 
Der Ort, den der bestellende Bote zur Vornahme der Zustellung regelmäßig aufzusuchen hat, 
ist daher die Wohnung oder das Geschäftslokal des Empfängers, weil alsdann die Zustellung 
nöthigenfalls in dessen Abwesenheit und selbst bei Verweigerung der Annahme vorgenommen werden kann. 
Jedenfalls muß bei der Zustellung außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals immer ein 
angemessener Ort und eine passende Gelegenheit gewählt werden, die eine ungehinderte und sichere Ueber- 
gabe und Annahme der Schriftstücke gestatten . 6 , : 
Die Zuftellung muß bei der nächsten sich darbietenden Bestellgelegenheit erfolgen, sofern nicht auf 
der Aufschrifiseite der Briefe ein bestimmter Tag für die Zustellung bezeichnet ist. An Sonntagen und 
allgemeinen Feiertagen hat die Zustellung zu unterbleiben, wenn sie nicht auf der Aufschriftseite des 
Briefes besonders verlangt ist. Am Geburtstage Seiner Majestät des Kaisers sind zuzustellende Briefe 
von der Bestellung nicht auszuschließen. 5 * 
8. 5. 
Die Zustellung erfolgt an den bezeichneten Empfänger in Person. 
Handelt es sich um eine Zustellung an einen Unteroffizier oder Gemeinen des aktiven Heeres Verlonen 
oder der aktiven Marine, so muß die Zustellung an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommando= Junelung 
behörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w. erfolgen. Zu den Unteroffizieren gehören in rN 
dieser Beziehung auch die Feldwebel, Wachtmeister und die ihnen gleich= oder nachstehenden Avancirten. 810 
Die Zustellung an eine Behörde, Gemeinde oder Korporation sowie an Aktiengesellschaften, ein- 
getragene Genossenschaften und andere Vereine, die als solche klagen oder verklagt werden können, erfolgt 
an deren gesetzliche Vertreter oder Vorsteher. Sind mehrere gesetzliche Vertreter oder Vorsteher vorhanden, 
so genügt die Zustellung an einen derselben. 
Briefe, die an Eheleute gemeinschaftlich gerichtet sind, sind so zuzustellen, wie wenn sie an den 
Ehemann allein gerichtet wären. Leben die Eheleute getrennt, so sind jedoch solche Briefe als un- 
bestellbar zu behandeln. - » 
Ist über das Vermögen des bezeichneten Empfängers das Konkursverfahren eröffnet und vom 
Konkursgerichte die Aushändigung der für den Gemeinschuldner eingehenden Briefe an den Konkurs- 
verwalter angeordnet (s. 121 der Konkursordnung), so sind die für den Gemeinschuldner bestimmten Briefe 
mit Zustellungsurkunde als unbestellbar zu behandeln. k 
Briefe mit Zustellungsurkunde, die an verstorbene Personen gerichtet sind, sind stets als un- 
bestellbar zu behandeln. « " ·" ·;.· 
Im Uebrigen ist die Zustellung, die an den bezeichneten Empfänger in Person nicht erfolgen 
kann, nach den folgenden Bestimmungen an eine andere Person oder durch Niederlegung bei einer 
Behörde zu bewirken. · "· . 
. §· 6. ! · *ö E 
Soll die Zustellung an einen Gewerbetreibenden erfolgen, der ein besonderes Geschäftslokal 9 rün 
hat, so hat sich der bestellende Bote der Regel nach zunächst in das Geschäftslokal (Laden, Komtor u. st w.).“telbend 
zu begeben. Wird der bezeichnete Empfänger dort nicht angetroffen, so kann die Zustellung in dem - 
Geschäftslokal an einen darin anwesenden Gehülfen des Gewerbetreibenden (Kommis, Buchhalter, Ge- « 
sellen u. s. w.) erfolgen. --.--.:.-«. 
Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der bestellende Bote in die 
Wohnung des bezeichneten Empfängers zu begeben und, wenn er diesen auch dort nicht antrifft, nach 
88. 9 bis 12 zu verfahren. ".-Z" 
Ueber Zustellungen an Handelsfirmen siehe §. 8 Abs. 3. 
§. 7. «- :. .- 
Soll die Zustellung an einen Rechtsanwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher erfolgen, so hät sich Zulielum 
der bestellende Bote der Regel nach zunächst in dessen Geschäftslokal #benhle kuern fui b Feenet 
Rechtsanwalt u. s. w. dort nicht angetroffen, so kann die Zustellung in dem Geschäftslokal an einen darin F 
- Gehülfen (Büreauvorsteher, Expedienten u. s. w.) oder Schreiber des Rechtsanwalts u. s#iw. * 
. s ! .—--*-„ Formul 
Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der bestellende Bot in die Woh—- 5 
nung des Rechtsanwalts u. s. w. «- stelende Bote in die Woh- 
bis 12 zu verfahren. s. w. zu begeben und, wenn er diesen auch dort nicht antrifft, nach 6. 
 
	        

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