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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1901
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
29
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu No. 32 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Militär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend den nachstehenden Text der Deutschen Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Deutsche Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
Erster Theil. Ersatzwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt XIII. Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei- oder vierjährigen, bei der Marine auch zum fünf- oder sechsjährigen Dienste.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Versicherungs-Wesen.
  • 4. Militär-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu No. 32 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Militär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend den nachstehenden Text der Deutschen Wehrordnung.
  • Uebergangsbestimmung.
  • Deutsche Wehrordnung.
  • Erster Theil. Ersatzwesen.
  • Abschnitt I. Organisation des Ersatzwesens.
  • Abschnitt II. Wehrpflicht und deren Gliederung.
  • Abschnitt III. Militärpflicht.
  • Abschnitt IV. Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
  • Abschnitt V. Listenführung.
  • Abschnitt VI. Ersatzvertheilung.
  • Abschnitt VII. Vorbereitungsgeschäft.
  • Abschnitt VIII. Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt IX. Aushebungsgeschäft.
  • Abschnitt X. Schiffer-Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt XI. Schluß des Ersatzgeschäfts.
  • Abschnitt XII. Einstellung und Entlassung.
  • Abschnitt XIII. Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei- oder vierjährigen, bei der Marine auch zum fünf- oder sechsjährigen Dienste.
  • Abschnitt XIV. Einjährig-freiwilliger Dienst.
  • Abschnitt XV. Ersatzgeschäft im Kriege.
  • Abschnitt XVI. Landsturm.
  • Zweiter Theil. Kontrolwesen.
  • Muster und Anlagen zur Deutschen Wehrordnung.
  • Homepage
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Zuständigkeitsbezirke der Infanterie-Brigaden des X. Armeekorps ab dem 1. Oktober 1901.
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

9 
S — 
— 
w 
* 
— 59 — 
Die Annahme erfolgt nur, sobald sich der Freiwillige zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit nach 
erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizierschule an einen Truppentheil verpflichtet. 
Nach Ertheilung eines Annahmescheins tritt der Freiwillige in die Reihe der vorläufig in die Heimath 
beurlaubten Freiwilligen (S. 85, 1v u ). 
Von der Einstellung eines Freiwilligen in eine Unteroffizierschule ist durch letztere dem Civilvorsitzenden, 
welcher den Meldeschein ertheilte, die im §. 86, 1 vorgeschriebene Benachrichtigung zu erstatten. 
Entlassungen von Unteroffizierschülern erfolgen stets zur Disposition der Ersatzbehörden. Sie werden 
durch die den Unteroffizierschulen vorgesetzte Militärbehörde verfügt. 
Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu vierjähriger akliver Dienstzeit geläst. 
Bei späterer Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht wird die in einer Unteroffizierschule zugebrachte 
Zeit nicht in Anrechnung gebracht. 
Abschnitt XIV. 
Einjährig freiwilliger Dienst. 
8. 88. 
Berechtigung. 
. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste (6. 8) wird durch Ertheilung eines Berechtigungs= Wuster 1 
scheines nach Muster 17 zuerkannt. . 13 
0 Berechtigungsscheine werden von den Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige (§. 2,7) u7 
ertheilt. zum scher- 
ig. jah. 
Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum einjährigen Dienste außerdem durch Ablegung 5 
der Steuermannsprüfung erwerben (F. 15, ). 
Der Ausweis hierüber erfolgt durch das von der zuständigen Behörde ausgestellte Zeugniß über 
die Befähigung zum Seesteuermann. " 
89 
Nachsuchung der Berechtigung. 
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 
17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen 
kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, 
doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 
17. Lebensjahre zu erfolgen. 
Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Beibringung der für die Ertheilung des Berechtigungs- 
scheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten 
Militärpflichtjahrs (§. 22, 2) bei der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses 
Jeitunke darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter 
nstanz ertheilt werden. 
Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in 
deren Bezirke der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§§. 25 und 26), sofern er bereits das mili- 
tärpflichtige Alter erreicht hätte. 
Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten 
Militärpflichtjahrs bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungskommission schriftlich zu melden. 
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militärpflichtjahrs eingehende Meldungen. 
dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt werden (Ziffer 1). 
Der Meldung Ziffer 3 sind beizufügen: 
a) ein Geburtszeugniß, 
Bußer 
7 
b) die nach Muster 17 a ertheilte Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung,') (s. P?r, 
daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der uragt# 
Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung, von dem Bewerber getragen werden ulriehue 
sollen; statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines 
W 
On#tt als 
njd 
Jicn 5 
*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (F. 15, 1 
8* 
41 Untern,
	        

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