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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1901
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901.
Volume count:
29
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

supplement

Title:
Beilage zu No. 32 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

Chapter

Title:
Militär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend den nachstehenden Text der Deutschen Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Deutsche Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
Erster Theil. Ersatzwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt XV. Ersatzgeschäft im Kriege.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Versicherungs-Wesen.
  • 4. Militär-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu No. 32 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Militär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend den nachstehenden Text der Deutschen Wehrordnung.
  • Uebergangsbestimmung.
  • Deutsche Wehrordnung.
  • Erster Theil. Ersatzwesen.
  • Abschnitt I. Organisation des Ersatzwesens.
  • Abschnitt II. Wehrpflicht und deren Gliederung.
  • Abschnitt III. Militärpflicht.
  • Abschnitt IV. Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
  • Abschnitt V. Listenführung.
  • Abschnitt VI. Ersatzvertheilung.
  • Abschnitt VII. Vorbereitungsgeschäft.
  • Abschnitt VIII. Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt IX. Aushebungsgeschäft.
  • Abschnitt X. Schiffer-Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt XI. Schluß des Ersatzgeschäfts.
  • Abschnitt XII. Einstellung und Entlassung.
  • Abschnitt XIII. Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei- oder vierjährigen, bei der Marine auch zum fünf- oder sechsjährigen Dienste.
  • Abschnitt XIV. Einjährig-freiwilliger Dienst.
  • Abschnitt XV. Ersatzgeschäft im Kriege.
  • Abschnitt XVI. Landsturm.
  • Zweiter Theil. Kontrolwesen.
  • Muster und Anlagen zur Deutschen Wehrordnung.
  • Index
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Zuständigkeitsbezirke der Infanterie-Brigaden des X. Armeekorps ab dem 1. Oktober 1901.
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

— 66* — 
Bei der Meldung von Freiwilligen zum Eintritt in die Marine tritt hierbei an die Stelle des 
Generalkommandos der zuständige Marinestations-Chef. 
Wird die Berechtigung entzogen, so ist zugleich über die (eventuell sofortige) Einstellung zum 
zwei= bezw. dreijährigen Dienste Bestimmung zu treffen.“) 
10. a) Vom Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger, welche nach den Bestimmungen des 8. 93 von 
der Aushebung zurückgestellt worden sind, ist seitens des Truppentheils u. s. w. der Civil- 
3 derjenigen Ersatzkommission zu benachrichtigen, welche die Zurückstellung 
verfügt hat. 
b) War eine Zurückstellung noch nicht erfolgt, so ist der Civilvorsitzende der Ersatz- 
kommission des bisherigen Aufenthaltsorts des Freiwilligen von der Einstellung des letzteren 
in Kenntniß zu setzen. 
c) Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung des Berechtigungsscheins, auf dessen 
Rückseite in jedem einzelnen Falle der Einstellungstag zu vermerken ist. Der Vermerk ist 
handschriftlich zu vollziehen und mit dem Stempel zu versehen. 
d) Die unter a und h bezeichneten Civilvorsitzenden ihrerseits haben dem Civilvorsitzenden der 
Ersatzkommission des Geburtsorts behufs Berichtigung der Grundlisten entsprechende Mit- 
theilung zu machen, nachdem die Streichung der unter a genannten Freiwilligen in der 
nach §. 93, 7° geführten Hülfsliste bewirkt ist. 
Wird ein Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in einen 
anderen Standort verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch zu einem in dem Standort 
oder in der Nähe desselben verbleibenden Truppentheile versetzt. 
12. Einem bei den Truppen zu Fuß zum Dienst eingestellten Freiwilligen, welchem die Mittel zu seinem 
Unterhalte fehlen, darf ausnahmsweise durch das Generalkommando die Geld= und Brotverpflegung 
und unter besonderen Umständen auch Bekleidung, Ausrüstung und Quartier unter Anrechnung auf 
den Etat des Truppentheils gewährt werden. 
13. Hat ein zum Dienste Angenommener (Ziffer 4) sich zum Diensteintritte nicht gestellt (§. 93,,#8) so ist dem 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, durch welche die Zurückstellung verfügt war, bezw. dem Civil- 
vorsitzenden der Ersatzkommission des Aufenthaltsorts, sofern eine Zurückstellung noch nicht einge- 
treten, alsbald durch den Truppen-(Marine-theil Anzeige zu machen. 
—. 
— 
Abschnitt XV. 
Ersatzgeschäft im Kriege. 
§. 95. 
Organisation des Ersatzwesens. « 
Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des Generalkommandos und der Infanterie- 
Brigadekommandos die gleichnamigen stellvertretenden Behörden mit gleichen Befugnissen. 
Das Aushebungsgeschäft wird mit dem Musterungsgeschäfte vereinigt. Besondere Schiffermusterungen 
finden nicht stalt, jedoch können die Mannschaften der seemännischen und halbseemännischen Bevölke- 
rung, welche von Reisen zurückkehren, zu jeder Zeit außerterminlich gemustert werden. 
Die Ersatzbehörden dritter Instanz setzen in denjenigen Bezirken, in welchen das Ersatzgeschäft in 
der verfügbaren Zeit nicht erledigt werden kann, soweit erforderlich, neben den Ersatzkommissionen 
Hülfs-Ersatzkommissionen mit den gleichen Befugnissen und gleicher Verantwortung ein. 
Die Auswahl der Mitglieder der Hülfs-Ersatzkommissionen, sowie die Bezeichnung der den letz- 
teren zuzuweisenden Bezirke u. s. w. ist im Frieden vorzubereiten. 
Die Abgrenzung der Bezirke kann sowohl in räumlicher Beziehung, als auch nach den Anfangs- 
buchstaben der Familiennamen der Wehrpflichtigen erfolgen. 
Die Ersatzbehörden dritter Instanz sind ferner befugt, mit Bezug auf die Handhabung des Ersatz- 
geschäfts für größere Städte besondere Einrichtungen zu treffen. 
O — 
5 
*) In Württemberg entscheidet hierüber der O ber-Nekrutirungsrath.
	        

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