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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Bekanntmachung, der nachstehenden Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892.
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

— 293 — 
8 47. 
Bei ungleichartigen Packstücken kann, wenn das Rohgewicht jedes einzelnen Packstücks 
angemeldet worden ist, nach Ermessen der Abfertigungsstelle eine entsprechende probeweise Er— 
mittelung des Rohgewichts stattfinden. 
48. 
Das Reingewicht wird entweder durch Verwiegung oder durch Abrechnung eines Tara- 
satzes von dem Rohgewicht oder durch Abrechnung eines bestimmten Gewichts für jede Um- 
schließung ermittelt. 
Der Ermittelung des Reingewichts durch Abrechnung sind die für jede Zuckerfabrik bezüg- 
lich jeder Gattung und Verpackungsart von Zucker von dem Hauptamte festgesetzten und nach 
Bedürfnis abzuändernden Sätze zugrunde zu legen. " 
8 49. 
Statt des durch Abrechnung ermittelten Reingewichts ist der Versteuerung das in der 
Anmeldung angegebene Reingewicht zugrunde zu legen, wenn das letztere höher ist, als das 
durch Berechnung ermittelte. 
8 50. 
Dem Anmelder und der Steuerstelle steht in jedem Falle die Befugnis zu, statt der Er— 
mittelung des Reingewichts durch Abrechnung die Ermittelung durch Verwiegung eintreten zu lassen. 
Von seiten der Abfertigungsstellen ist von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, wenn 
anzunehmen ist, daß das wirkliche Reingewicht erheblich höher ist, als das aus der Berechnung 
hervorgehende. Zum Anhalte für die Beurteilung kann das Reingewicht einzelner Packstücke durch 
Verwiegung ermittelt werden. 
51. 
Zur Ermittelung des Reingewichts einer Warenpost kann die probeweise Verwiegung eines 
Teiles der Packstücke stattfinden, wenn diese von gleicher Verpackungsart und gleichem Inhalte 
sind und im Rohgewichte nicht um mehr als 10 vom Hundert unter einander abweichen. 
Solche probeweisen Verwiegungen haben sich auf mindestens 2 oder bei einer Zahl von 
1000 und mehr auf 1 vom Hundert der zu der gleichartigen Post gehörigen Packstücke zu er- 
strecken. Im Falle des Bedürfnisses kann für einzelne Fabriken durch die Direktivbehörde ge- 
stattet werden, daß die Ermittelung des Reingewichts auf 2 beziehungsweise 1 vom Hundert der 
an einem Tage zur Versteuerung gelangenden gleichartigen Packstücke beschränkt bleibt. 
. §52. 
Bei ungleichartigen Packstücken kann, wenn das Reingewicht jedes einzelnen Packstücks an— 
gemeldet worden ist, nach Ermessen der Abfertigungsstelle eine entsprechende probeweise Ermitte— 
lung des Reingewichts stattfinden. 
8 53. 
Ergeben sich bei den probeweisen Verwiegungen Abweichungen von mehr als 2 vom 
Hundert des angemeldeten Gewichts, so muß die Reingewichtsermittelung bei der ganzen Post 
stattfinden. Anderenfalls ist bezüglich der verwogenen Packstücke das ermittelte, bezüglich der 
nicht verwogenen das angemeldete Reingewicht der weiteren Abfertigung zugrunde zu legen. 
8 54. 
Ist der Zucker unter amtlicher Aufsicht in Umschließungen verpackt worden, deren Gewicht 
vorher amtlich festgestellt ist, so kann das Reingewicht durch Abrechnung des ermittelten Gewichts 
der Umschließung von dem durch Verwiegung ermittelten Rohgewichte festgestellt werden. 
Der Verpackung unter amtlicher Aufsicht ist gleich zu achten die Verpackung in den amtlich 
überwachten Fabrikräumen, sofern eine Vertauschung der vorher verwogenen Umschließungen aus- 
geschlossen ist. · . 
56. 
Soll die Erhebung der Zuckersteuer oder Erstattung der Zuckersteuervergütung einer 
aderen zuständigen Steuerstelle überwiesen werden, so tritt Abfertigung auf Begleitschein II ein 
vgl. § 61). 
48“
	        

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