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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung der nachstehenden Fleischbeschau-Zollordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Fleischbeschau-Zollordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung der nachstehenden Fleischbeschau-Zollordnung.
  • Fleischbeschau-Zollordnung.
  • 4. Medizinal- und Veterinärwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

Die entnommenen, für die Zwecke der Untersuchung nicht verbrauchten Proben sind der Zoll- 
stelle wieder auszuhändigen. Sie sind, sofern sie durch die Untersuchung unbrauchbar geworden sind, 
unter zollamtlicher Aufsicht zu vernichten, anderenfalls nach Feststellung ihres Gewichts der Sendung 
wieder beizufügen. Die hierzu erforderlichen Hülfsdienste sind von demjenigen zu leisten, welcher das 
Verfügungsrecht über die Sendung hat. 
Ist der Beschaustelle die ganze Sendung zugeführt worden (§ 15 Abs. 3), so hat sie der Ver- 
fügungsberechtigte wieder zur Zollstelle zurückzuführen, sofern nicht die Abfertigung außerhalb der 
ordentlichen Amtsstelle genehmigt oder die Sendung auf Anordnung der Polizeibehörde zu vernichten 
ist. Die Zurückführung zur Fostelle hat unter zollamtlicher Begleitung oder unter Zollverschluß 
zu erfolgen. 
§ 17. 
Findet die Untersuchung nicht beim Eingangsamte statt, so ist das Fleisch an das Amt, an 
dessen Sitz die Untersuchung vorgenommen werden soll, unter zollamtlichem Verschluß, und zwar nach 
Möglichkeit unter Raumverschluß, oder unter zollamtlicher Begleitung mit Begleitschein 1I oder Begleit- 
zettel zu überweisen. 
Die über derartige Fleischsendungen ausgestellten Begleitscheine oder Begleitzettel erhalten am 
oberen Rande der ersten Seite den mit Buntstift oder durch Stempelabdruck zu bewirkenden Vermerk: 
„Fleischbeschau“. In die über diese Begleitscheine oder Begleitzettel geführten Register ist an geeigneter 
Stelle derselbe Vermerk aufzunehmen. 
Nach Ankunft der Fleischsendungen an dem Orte, an welchem die Untersuchung vorzunehmen 
ist, findet das in den S§ 14 bis 16 bezeichnete Verfahren entsprechende Anwendung. Die zollamtliche 
Revision (§ 14 Abs. 1) ist jedoch mindestens so weit auszudehnen, daß beurteilt werden kann, ob der 
Warenführer seinen Verpflichtungen aus dem Begleitschein oder Begleitzettel nachgekommen ist. 
8 18. 
Nach Beendigung der Untersuchung und Kennzeichnung des Fleisches hat das Amt, an dessen 
Sitz die Untersuchung erfolgt ist, die weitere zollamtliche Abfertigung vorzunehmen. 
Das auf Grund der Untersuchung freigegebene Fleisch kann nunmehr in den freien Verkehr 
gesetzt, auf Begleitschein I oder II versandt oder zur öffentlichen Niederlage oder zu einem Privatlager 
abgefertigt werden. 
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, im Bedürfnisfalle zu gestatten, daß für Fleisch, welches 
zur öffentlichen Niederlage oder zu einem Privatlager abgefertigt werden soll, die Untersuchung ganz 
oder teilweise bis zu dem Zeitpunkte der Abmeldung von der Niederlage ausgesetzt bleibt. Die Ge- 
nehmigung ist nur zu erteilen, wenn sich am Orte der Niederlage auch eine Untersuchungsstelle befindet. 
19. 
Wird die Wiederausfuhr des von der Einfuhr zurückgewiesenen Fleisches von der Polizei- 
behörde veranlaßt, so hat sie unter Zollverschluß oder zollamtlicher Begleitung zu erfolgen. Dasselbe 
gilt für freiwillig zurückgezogenes Fleisch. Das zurückgewiesene oder freiwillig zurückgezogene Fleisch 
ist in dem Begleitpapier als solches zu bezeichnen. 
8 20. 
Der unschädlichen Beseitigung beanstandeten Fleisches, welche von der Polizeibehörde veranlaßt 
wird (§ 28 der Ausführungsbestimmungen D), hat ein Zoll= oder Steuerbeamter beizuwohnen, sofern 
dadurch die Zollfreiheit des Fleisches oder eine Zollermäßigung herbeigeführt werden soll. Dieser hat 
über die Art der Beseitigung des Fleisches eine schriftliche Anzeige, welche Belag für die Zollregister 
wird, der Amtsstelle vorzulegen. Die Polizeibehörde hat der Zollstelle über Ort und Zeit der un- 
schädlichen Beseitigung rechtzeitig Mitteilung zu machen. 
Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann in besonderen Fällen von der Mitüber- 
wachung der unschädlichen Beseitigung beanstandeten Fleisches durch einen Joll= oder Steuerbeamten 
abgesehen werden. Solchenfalls hat die Polizeibehörde nach Ausführung der unschädlichen Beseitigung 
des Fleisches eine schriftliche Bescheinigung hierüber der Zollstelle als Belag für die Zollregister 
mitzuteilen
	        

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