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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1880
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Abschied für den Landrath von Mittelfranken über dessen Verhandlungen in den Sitzungen vom 1. bis 13. Dezember 1879.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Aenderungen des Mühlen-Regulativs und der Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes.
  • Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien.
  • Allgemeine Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes.
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
    Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 177 — 
Ist die Anmeldung und Vorführung des aus dem freien Verkehre des Zollinlandes ausgeführten 
oder niedergelegten Getreides ꝛc. versehentlich unterblieben, so kann die nachträgliche Ertheilung eines 
Einfuhrscheins von der obersten Landes-Finanzbehörde genehmigt werden. 
S. 16. 
Bei der Direktivbehörde werden die eingegangenen Nachweisungen der Prüfung unterzogen. 
Ueber die Ausfertigung und Anrechnung der Einfuhrscheine ist für jedes Rechnungsjahr ein Register nach 
dem anliegenden Muster g zu führen. Die fortlaufende Nummer des Registers, unter welcher die Aus- 
fertigung des betreffenden Einfuhrscheins eingetragen ist, wird auf dem Scheine vermerkt. Außerdem ist 
diese Nummer und das Datum des Einfuhrscheins unter Beidrückung des Amtsslempels der Direktiv- 
behörde auf der Titelseite des bezüglichen Abfertigungspapiers mit rother Schrift anzugeben. 
Mit der Aussertigung der Einfuhrscheine sind zwei einander überwachende Beamte zu beauf- 
tragen, welche zugleich für die richtige Ausfüllung der Spalten 1 bis 11 des Ausfertigungsregisters ein- 
zustehen haben. Die Spalte 9 des Registers wird halbmonatlich aufgerechnet und die Gesammtsumme 
vierteljährlich für den abgelaufenen Theil des Rechnungsjahrs festgestellt. Die Spalten 12 bis 14 
dürfen nur von einem Beamten ausgefüllt werden, welcher bei der Ausfertigung der Einfuhrscheine nicht 
mitgewirkt hat. 
Bevor die Einfuhrscheine die Unterschrift oder das Facsimile des Vorstandes der Direktivbehörde 
erhalten, ist auf der Vorderseite, unten rechts, der Vermerk „Ausgefertigt“ von einem der bei der Aus- 
ferligung betheiligten Beamten der Direktivbehörde, welcher dadurch die Verantwortung für die Richtigkeit 
der ausgeferligten Scheine übernimmt, zu unterschreiben. 
17. 
Demnächst gelangen die abserlgungspapiele mit den ausgefertigten Einfuhrscheinen an das 
Hauptamt behufs der Zufertigung an die betreffenden Hebestellen. Letztere händigen die eingegangenen 
Scheine den Versendern gegen Bescheinigung aus und nehmen die zurückempfangenen Abfertigungspapiere 
wieder zu den Registerbelägen. Die bis dahin bei den Registern verbliebenen Duplikate der Ausfuhr- 
anmeldungen sind alsdann zu entnehmen und einstweilen aufzubewahren. 
6. 18. 
Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, entweder innerhalb sechs Monaten, vom Tage 
der Ausstellung an gerechnet, bei jeder zur Abfertigung von Getreide befugten Zoll= oder Steuerstelle 
eine dem Zollwerthe des Einfuhrscheins entsprechende Menge der nämlichen Getreidegattung in den freien 
Verkehr des Zollinlandes ohne Zollentrichtung einzuführen oder den Schein nach Ablauf einer Frist von 
vier Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, innerhalb eines darauf folgenden sechsmonatlichen 
Zeitraums bei jeder Zollstelle eines deutschen Bundesstaats auf Zollgefälle, auch auf gestundete, für 
Waaren der in der Anlage bezeichneten Art statt baarer Zahlung in Anrechnung zu bringen, sofern 
nicht die Anrechnungsfähigkeit dieser Art durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeitweilig für aus- 
geschlossen erklärt ist. 
Eine baare Herauszahlung auf die Einfuhrscheine wird nicht geleistet. 
Die Anrechnung hat der Inhaber des Scheines durch Ausfüllung und Vollziehung des auf dem 
letzteren befindlichen Vordrucks zu bescheinigen. Diese Bescheinigung dient als Kassenquittung. Unter 
der Bescheinigung wird von der Amtsstelle vermerkt, wo der angerechnete Betrag in Einnahme und Aus- 
gabe gebucht worden ist. 
Zollpflichtige, welche mehr als drei fällige Einfuhrscheine gleichzeitig in Anrechnung bringen 
wollen, haben diese Scheine der betresfenden Amtsstelle mitrelst Verzeichnisses vorzulegen. Das 
Muster zu dem letzeren wird von der Landcsregierung vorgeschrieben. Es genügt alsdann eine Bescheini- 
gung des Zollpflichtigen über den Gesammtbetrag der in Zahlung gegebenen Einfuhrscheine, welche auf 
der letzten Seite des Verzeichnisses anszustellen ist. Der Vordruck auf der Rückseite der einzelnen Einfuhr= 
scheine bleibt in diesem Falle unausgefüllt. 
Ulnmittelbar nach erfolgter Bescheinigung des Verzeichnisses durch den Zollpflichtigen sind die zu 
dem ersteren gehörenden Einfuhrscheine von den Kassenbeamten auf der Vorderseite mit schwarzer Tinte 
kkenzweiser zu durchstreichen. Sodann erfolgt die Abgabe des Buchungsvermerkes auf der letzten Seite 
§ Verzeichnisses. 
  
En lage
	        

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