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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1884
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1884 enthaltend in Beilage I-IV drei Erkenntnisse des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte und eine Entscheidung des kgl. Verwaltungsgerichtshofes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Supplement

Title:
Beilage III. Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in Sachen des Lohnkutschers Georg Dietrich von München gegen die Stadtgemeinde München und die Münchner Trambahn-Actiengesellschaft wegen Entschädigung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Landgerichte München I und der k. Regierung von Oberbayern, Kammern des Innern, betr.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Anzeige zu dem Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1884 und dem dazu gehörigen Anhange.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31 (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Anhang zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1884 enthaltend in Beilage I-IV drei Erkenntnisse des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte und eine Entscheidung des kgl. Verwaltungsgerichtshofes.
  • Inhalt:
  • Beilage I. Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in der Sache des Ludwig Sailer, Premier-Lieutenant a. D. in München, gegen den k. Militärfiskus wegen Pensionsforderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der Intendantur des kgl. I. Armeekorps in München und dem kgl. Landgerichte München 1 betr.
  • Beilage II. Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in der Streitsache der Gastwirthswittwe Karoline Heider, nun wieder verehelichte Ansorge in Gunzenhausen, gegen den Lokomotivheizer Johann Zischler daselbst, wegen Entfernung eines Grabsteins, hier den bejahenden Kompetenz-Konflikt zwischen der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, und dem k. Amtsgerichte Gunzenhausen betr.
  • Beilage III. Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in Sachen des Lohnkutschers Georg Dietrich von München gegen die Stadtgemeinde München und die Münchner Trambahn-Actiengesellschaft wegen Entschädigung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Landgerichte München I und der k. Regierung von Oberbayern, Kammern des Innern, betr.
  • Beilage IV. Entscheidung des k. Verwaltungsgerichtshofes in der Sache, betreffend die Beschwerde des Ziegeleibesitzers Konrad Barthelmes in Erlangen gegen die polizeiliche Anordnung baulicher Abänderung seiner Ziegeleianlage, hier den Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Staatsministerium des Innern und dem k. Verwaltungsgerichtshofe.
  • Register zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1884 und dem dazu gehörigen Anhange.

Full text

Beil. III. 27 
inhaltlich dessen der Magistrat der Gesellschaft die Benützung der näher bezeichneten 
Straßen und darunter die Maximiliansstraße zum Baue und Betriebe einer Trambahn 
gestattete und für die Stadtgemeinde gewisse Prozente der Brutto-Einnahme ausbedung. 
Allerdings gehört zu den Voraussetzungen der gestellten actio ex lege Aqullia, daß 
die von den Beklagten gemachte Anlage eine widerrechtliche sei, und wird beklagterseits 
behauptet, daß der Charakter der Widerrechtlichkeit dadurch ausgeschlossen sei, daß die An- 
lage der Trambahn mit Genehmigung der mit der Beaussichtigung der Straßen und des 
öffentlichen Verkehrs nach den bestehenden Kompetenz-Bestimmungen betrauten Administrativ- 
behörden vorgenommen wurde; allein hiedurch wird die Kompetenz der Gerichte nicht be- 
seitigt, denn es liegt ein privatrechtliches Verhältniß vor, und die Gerichte konnten und 
mußten daher ihrer Würdigung auch die Frage unterstellen, ob durch diese Genehmigung 
das Verschulden der Beklagten ausgeschlossen wird oder nicht. 
Auch greift eine solche Entscheidung in keiner Weise in das Gebiet der Administration 
ein, nachdem sich solche nicht damit befaßt, ob eine Administrativbehörde sich innerhalb 
ihres amtlichen Wirkungskreises ein Versehen habe zu Schulden kommen lassen, auch nicht, 
ob die obrigkeitliche Genehmigung zu dem fraglichen Unternehmen hätte verweigert werden 
sollen oder nicht, sondern nur ob die ertheilte obrigkeitliche Genehmigung geeignet sei, das 
civilrechtliche Verschulden der Beklagten aufzuheben. 
Auch wenn die Administrativ= beziehungsweise Polizeibehörden innerhalb ihres Wirkungs- 
kreises vollkommen berechtigt waren, die Herstellung des Trambahngeleises in der bean- 
standeten Konstruktion zu genehmigen, und auf Grund dieser im Interesse des allgemeinen 
Verkehrs und aus öffentlichen Rücksichten ertheilten Genehmigung die Herstellung desselben 
erfolgte, ist damit das Bestehen eines Verschuldens und eine civilrechtliche Haftung auf 
Seite derjenigen, welche eine Privatrechte gefährdende Anlage in einer dem allgemeinen 
Verkehre dienenden Straße als Straßeneigenthümer beziehungsweise Pferdebahn-Unternehmer 
angebracht haben, dem Einzelnen gegenüber, dem das Civilgesetz ein Recht auf Schutz seiner 
Person und seines Eigenthums gegen widerrechtliche Schadenszufügungen gewährt, keines- 
wegs unvereinbar. 
Demgemäß war, wie geschehen zu erkennen. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofes für Kompetenz- 
6
	        

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