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Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1890
Title:
Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
1
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Das Sklavenwesen in Afrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • I. Personal-Nachrichten.
  • II. Verkehrs-Nachrichten.
  • III. Verschiedene Mittheilungen.
  • Gesundheitszustand der Deutschen Schutztruppe für Ost-Afrika.
  • Sendung zoologischer Präparate aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Ueber die versuchsweise Ansiedelung und Kultivirung indischer Spinner-Schmetterlinge bezw. die gewerbliche Verwerthung ihrer Kokons in den deutschen Schutzgebieten Ost- und West-Afrikas.
  • Das Sklavenwesen in Afrika.
  • Station Bismarckburg.
  • Berichtigung [zu Seite 113].
  • IV. Litterar. Besprechungen.
  • V. Litteratur-Verzeichniß.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)

Full text

0 
— — 
Um unn auf das Familienleben des Sklaven 
zurückzukommen, so hat er sowohl der ge- 
schenkten als der aus eigenen Mitteln erstandenen 
Frau gegenüber ganz dieselben Rechte wie der 
freie Mann. Verkauft pflegen übrigens auch 
unter Freien Ehefrauen nur dann zu werden, 
wenn sie ihrem Eheherrn, sei es nun durch 
schlechten Charakter, Untreue oder dergleichen, 
Anlaß zur Klage gegeben haben. 6 
Sämmtliche Kinder und Kindeskinder u. f. f. 
des gekauften Sklaven gehören zum Eigenthum 
und zur Familie des Herrn und stehen zu 
dem eigentlichen Sklaven sowie zu der freien 
Bevölkerung auch bereits in einem ganz anderen 
Verhältnisse als ihre Väter. 
Sie dürfen vor Allem nicht weiter verkauft 
werden; nur in vereinzelten Gegenden soll dies 
gestattet sein, doch auch selbst dort nur im 
Fall schlechter Aufführung derselben; sie können 
sich im Dorfe der Freien niederlassen und 
Ehen mit Freien eingehen, allerdings werden 
dadurch die Nachkommen nicht selbst Freie, 
sondern bleiben im Lande geborene Nachkommen 
eines Sklaven. 
Jedweden männlichen zur Familie gehörigen 
61 
  
  
Sklavennachkommen muß der Herr als Familien- 
oberhaupt, wenn die Zeit gekommen, mit einer 
Frau versehen; ebenso kommt ihm aber auch 
der bei der Verheirathung der weiblichen Nach- 
kommenschaft erzielte Kaufpreis zu, die Eltern 
der Tochter haben nur Anspruch auf eme Art 
Abfindungssumme. 
Was nun endlich die dem Herrn über seine 
Sklaven zustehende Strafgewalt betrifft, so 
lommt eigentlich nur ein Verbrechen in Be- 
tracht, nämlich Mord und Todtschlag, und 
einc Strafe dafür: nämlich der Tod. 
hat aber in der Regel bloß den Verkauf der 
schuldigen Frau zur Folge. Die einzelnen 
Stlrafen werden vom ersten Häuptlinge, doch 
nur unter Zustimmung der verschiedenen Unter- 
bäuptlinge, ausgesprochen. 
Dies ist allerdings nur ein unter Freien 
bestehendes Recht, während dem Sklaven gegen- 
über der Grundsatz zu gelten scheint, daß der 
Herr unbedingte Macht über Leben und Tod 
besitze; in der Praxis sind jedoch Strafen und 
Prozeßgang so ziemlich dieselben, nur mit dem 
Unterschied, daß der Herr sich vor Verhängung 
einer Strafe noch zuvor der Zustimmung des Theil des äquatorialen Afrika ist der breite 
Stlavendorfes, ja sogar der Sklavendörfer Gi 
— denn die Interessen sämmtlicher Stlaven 
sind hierin identisch — versichert halten muß. 
» Eine förmliche Freilassung des Sklaven, sei 
es nun durch Loskauf oder irgend einen anderen 
Dieb- 
stahl ist an und für sich nicht strafbar, sondern Aul N efinne n AtN 
durch Rückerstattung des Gestohlenen erledigt; vom 1. Juli d. J. befindet sich in dem Artikel: 
Chebruch kann mit dem Tode bestraft werden, nach dem Ngami-See, auf Seite 113, linke 
— 
Akt, ist hier zu Lande gänzlich unbekannt, was 
allerdings bei Leuten, bei denen doch sonst 
Alles um Geld zu haben ist, doppelt auffällig 
erscheint. 
Station Bismarckburg. 
Der Leiter der Forschungsstation Bismarck- 
burg im Togogebiete, I)r. R. Büttner,) ist, 
nachdem er am 22. Juni in Klein-Popo ein- 
getroffen und nach Organisirung seiner Kara- 
wane von dort am 1. Juli aufgebrochen war, 
nach einer durch die Verhältnisse der Regen- 
zeit etwas behinderten Reise am 20. Juli d. J. 
in Bismarckburg angekommen. 
I)#. Büttner traf daselbst die auf der 
Station beschäftigten Techniker Bugslag und 
Stöhr in guter Gesundheit an, und beabsichtigte 
Ersterer, etwa Anfang August die Station zu 
verlassen, um nach Deutschland zurückzukehren. 
Die Karawane des Dr. Büttner, welche in 
drei getrennten Abtheilungen marschirte, umfaßte 
132 Leute, die, mit Ausnahme einer geringen 
Anzahl von Aguc-Männern, sämmtlich Popo- 
Leute waren. 
Zur Ueberführung des Gepäcks und der 
Güter waren 122 Träger erforderlich, die 
unter drei Karawanen-Aufsehern standen. Ferner 
begleiteten den Reisenden 4 Hängemattenträger, 
1 Koch und 2 Diener. 
Berichtigung. 
In dem „Deutschen Kolonialblatt“ Nr. 7 
„Forschungsreise des Hauptmanns v. Frangois 
Spalte, Zeile 10 von unten gerechnet, ein 
Druckfehler. Anstatt „leichter Sand“ lies 
„lichter Wald“. 
41 4 4 . 4 4 4 4. 4. 4. 4 4 4 4 
IV. Tiftterar. Besprechungen. 
Die Handelsstraßen des centralen Afrika. 
Der am dichtesten bevölkerte und reichsie 
Gürtel, welcher sich vom Oberlauf des Niger 
über den Tschad-See bis zu den Quellgebieten 
*) Vergl. „Deutsches Kolonialblatt“ Nr. 10 vom 
15. August d. J. S. 188.
	        

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