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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 152. - Geschäftsordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Von den Landtagen.
  • Zweiter Abschnitt. - Verhandlungen des Ausschusses.
  • Dritter Abschnitt.
  • § 152. - Geschäftsordnung.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 223 — 
Mitwirkung des Ausschusses vor sich gehen konnte. Einige Abänderungen ent- 
hält das Gesetz vom 1. Juli 1904 Nr. 45. — Die Geschäftsordnung hat sich 
übrigens von vornherein nicht streng darauf beschränkt, die Grundsätze über die 
äußeren Formen der Geschäftsbehandlung auf Landtagen und in den Ausschuß- 
sitzungen festzustellen, enthält vielmehr auch einige Bestimmungen von materieller 
Bedeutung, die sehr wohl, wie in anderen deutschen Staaten auch geschehen, in 
dem Landesgrundgesetz oder dem Wahlgesetz ihre Stelle hätten finden dürfen. 
Dahin gehören: der §7, Abs. 2, über nachträgliche Anfechtung von Abgeordneten- 
wahlen (eine Ergänzung des § 64 des Wahlgesetzes vom 23. November 1851 
— jetzt: Gesetz vom 6. Mai 1899 Nr. 32, § 49), der auf die Redefreiheit 
der Abgeordneten bezügliche Schlußsatz des § 57, welcher eine Abänderung des 
§134 der N. L.-O. enthält (vgl. S. 211, Anm. 2) und der § 75, in welchem 
vorgeschrieben ist, daß die Landesversammlung nur an den Landesfürsten oder 
das Staatsministerium Anträge richten und mit keiner anderen Landesbehörde 
in irgend eine Geschäftsverbindung treten darf, außer mit dem Oberlandes- 
gerichte in den im Landesgrundgesetze bestimmten Fällen (N. L.-O., § 108 bis 
110, 231) und auf die dort festgesetzte Weise — eine Bestimmung, die in die 
Verfassung aufgenommen ist in Baden (Verf.-Urk. 1818, § 75), Württemberg 
(Verf.-Urk. 1819, § 126), Sachsen (Verf.-Urk. 1831, § 133), Hessen (Verf.= 
Urk. 1820, § 96), Reuß j. L. (Verf.-Urk. 1852, § 88). — Aus dem sonstigen 
Inhalt der Geschäftsordnung ist etwa folgendes hervorzuheben: Die Sitzungen 
der Landesversammlung sind (seit dem Gesetz vom 5. April 1848 Nr. 11, 
dessen Bestimmungen späterhin der Geschäftsordnung einverleibt wurden) öffent- 
lich, geheime Sitzungen finden nur statt, wenn auf Antrag der Regierung, des 
Landtagspräsidenten oder auf den gehörig (durch 9 Stimmen) unterstützten 
Antrag eines Abgeordneten vertrauliche Beratung beschlossen wird (§ 35, 36). 
Die Regierungsvorlagen und die selbständigen Anträge von Abgeordneten 
werden in der Regel in Kommissionen durch schriftlichen, bei einfacheren Sachen 
auch wohl mündlichen Bericht für die Schlußberatung vorbereitet, doch kann 
diese auch auf den Vortrag von Berichterstattern — soweit es sich um Vorlagen 
handelt, vorbehaltlich der Genehmigung der Regierung — sofort erfolgen (5 23). 
Die einzelnen Kommissionen werden nach Bedarf gewählt, nur zur Prüfung 
der eingehenden Bittschriften und Beschwerden soll eine Kommission — und 
zwar sogleich nach Eröffnung des Landtages, auch eines außecrordentlichen, zu- 
sammentreten (§ 25). Die Beschlußfassung findet meist auf Grund einer 
Lesung statt, indes kann bei wichtigen oder umfangreichen, durch eine Kom- 
mission vorbereiteten Vorlagen eine zweite Lesung und Abstimmung beschlossen 
und dabei bestimmt werden, daß bei der ersten nur die allgemeinen Grund- 
sätze des Entwurfs, bei der zweiten nur die von der Kommission oder einzelnen 
Abgeordneten binnen einer gewissen Frist gestellten Anträge zur Beratung 
gezogen werden (§ 72). Die Abgeordneten erhalten während des Landtages 
Tagegelder und Reisekosten, bei Versäumnis einzelner Sitzungen Tagegelder 
auch dann, wenn sie durch Krankheit behindert, aber am Versammlungsort 
gegenwärtig und auswärts wohnhaft sind (§ 89, 93). — Abweichungen von
	        

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