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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Allgemeine Bestimmungen, betreffend die Vergebung von Leistungen und Lieferungen im Bereiche der Kolonialverwaltung, gültig vom 1. April 1907.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die allgemeinen Feiertage in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
  • Verfügung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betr. die Aufhebung des Bezirksgerichts in Saipan.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Gebühren der Rechtsanwälte.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Bildung von Wildreservaten in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Samoa zur Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 84.
  • Allgemeine Bestimmungen, betreffend die Vergebung von Leistungen und Lieferungen im Bereiche der Kolonialverwaltung, gültig vom 1. April 1907.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 435 20 
. In geeigneten Fällen sind die zuständigen Interessentenvertretungen (Handwerks-, 
Handels- *5 K Landwirtschaftskammern) um Auskunft über die Leistungsfähigkeit nicht hinreichend 
bekannter Unternehmer zu ersuchen. 
5. Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind solche Angebote: 
a) die den der Ausschreibung zugrunde gelegten Bedingungen oder Proben nicht entsprechen; 
b) die nach den von den Bewerbern eingereichten Proben für den vorliegenden Zweck nicht 
geeignet sind; 
c) die eine in offenbarem Mißverhältnis zu der Leistung oder Lieferung stehende 
Preisforderung enthalten, so daß nach dem geforderten Preise an und für sich eine 
tüchtige Ausführung nicht erwartet werden kann. 
6. Nur ausnahmsweise darf in dem letzteren Falle (zu c) der Zuschlag erteilt werden, 
sofern der Bewerber als zuverlässig und leistungsfähig bekannt ist und ausreichende Gründe für die 
Abgabe des ausnahmsweise niedrigen Gebotes beigebracht sind oder auf Befragen beigebracht werden. 
7. Die Bedürfnisse an landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind, soweit dies ohne Schädigung 
fiskalischer oder anderer allgemeiner Interessen und ohne grundsätzliche Ausschließung des Handels 
ausführbar ist, mkichs unmittelbar von den Produzenten zu erwerben. 
8. Bei der Vergebung von Leistungen und Lieferungen für Bauten sind im Falle gleicher 
Preisstellung die am Orte der Ausführung oder in dessen Nähe wohnenden Gewerbetreibenden 
vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betriebe ausführen. 
9. Im übrigen ist bei öffentlichen Ausschreibungen der Zuschlag demjenigen der drei als 
Mindestfordernde in Betracht kommenden Bewerber zu erteilen, dessen Angebot unter Berücksichtigung 
aller Umstände als das annehmbarste zu erachten ist. 
10. Bei engeren Ausschreibungen hat unter sonst gleichwertigen Angeboten die Vergebung 
an den Mindestfordernden zu erfolgen. Sind ausnahmsweise den Bewerbern die näheren Vorschläge 
in betreff der einzelnen Anlagen und Einrichtungen überlassen worden, so ist der Zuschlag auf das- 
jenige Angebot zu erteilen, das für den gegebenen Fall als das geeignetste und zugleich in Abwägung 
aller Umstände als das preiswürdigste erscheint. 
11. Ist keines der hiernach bei öffentlichen und engeren Ausschreibungen in Betracht 
kommenden Mindestgebote für annehmbar zu erachten, so hat die Ablehnung sämtlicher Gebote und 
die Einleitung eines neuen Verfahrens zu erfolgen. 
III. RZöschlutz förmlicher Verträge. 
1. Form der Verträge. 
1. über den durch die Erteilung des Zuschlags zustande gekommenen Vertrag ist der Regel 
nach eine schriftliche Urkunde zu errichten. 
Hiervon kann unter der Voraussetzung, daß die Rechtsgültigkeit des Übereinkommens 
dadurch nicht in Frage gestellt wird, abgesehen werden: 
A. bei Gegenständen bis zum Wert von 
a) 3000 Mark frei Werk ohne Verpackunng, 
b) 4000 Mark frei Bord Schiff Seehafen einschl. Verpackung, 
c) 5000 Mark frei Land Schutzgebiet, 
einschließlich: 
B. bei Zug um Zug bewirkten Leistungen und Lieferungen; 
C. bei einfachen Vertragsverhältnissen, über die ein alle wesentli Bedi en ent— 
haltender Brief- oder Telegrammwechsel vorliegt. sentlichen Bedingungen ent. 
3. Wird in solchen Fällen von der Aufstellung einer schriftlichen Urkunde Abstand ge- 
nommen, so ist in anderer geeigneter Weise — z. B. durch Bestellzettel, schriftliche, gegenseitig 
anerkannte Aufzeichnungen — für die Sicherung der Beweisführung über den wesentlichen Inhalt 
des Ubereinkommens Vorsorge zu treffen. 
2. Fassung der Verträge. 
1. Die Fassung der Vertragsbedingungen muß knapp, aber bestimmt und deutlich sein. 
2. Den Verträgen sind allgemeine Vertragsbedingungen zugrunde zu legen, soweit 
solche ausgestellt sind. 
In der Vertragsurkunde müssen außer der Bezeichnung der vertragschließenden Parteien 
die brsonbe der Verdingung zugrunde gelegten Bedingungen enthalten sein. 
4. Der Vertragsschluß geschieht, soweit ein Beamter damit beauftragt ist, namens der zu- 
ständigen Behörde.
	        

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