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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die unter der Firma „Debundscha-Pflanzung“ mit dem Sitz in Berlin gegründete Kolonial-Gesellschaft.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Ordre, betr. Errichtung des Reichs-Kolonialamts.
  • Allerhöchste Ordre, betr. die Stellvertretung des Reichskanzlers im Geschäftskreise des Reichs-Kolonialamts.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die unter der Firma „Debundscha-Pflanzung“ mit dem Sitz in Berlin gegründete Kolonial-Gesellschaft.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Gouvernementsrat.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Erhaltung der Disziplin unter den farbigen Arbeitern.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung des Landeshauptmanns, betr. die Jagd auf Paradiesvögel in Kaiser-Wilhelmsland, vom 27. Dez. 1892.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Samoa, betr. die Ernte und den Verkauf von Kopra.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 85.
  • Kolonial Hauptkasse.
  • Pachtvertrag.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 500 20 
§ 38. Zeder Gesellschafter, der im Stammbuch (§ 13 Abf. 2) eingetragen ist oder einen 
Aneeisschein bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß ihm auf seine Kosten die Berufung 
zur Hauptversammlung und die Tagesordunng, sobald deren öffentliche Bekanntmachung erfolgt, 
durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt wird. Die gleiche Mitteilung kann er auf seine 
Kosten über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen. 
§5 39. In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversamlung vor Ablauf des Monats 
Juni statt. Eine anßerordentliche Hauptversammlung wird berufsen, so oft es im Interesse der Ge- 
sellschaft erforderlich ist. Sie muß unverzüglich gemäß den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 be- 
rusen werden: 
1. wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist (§ 37 Abs. 2); 
2. wenn Mitglieder, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals erreichen, 
und welche diese Anteile bei dem Vorstande hinterlegt haben, die Einberufung fordern 
und dem Vorstande zur Vorlage an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag 
einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt; 
3. wenn die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesell- 
schaft oder die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräunßerung des Vermögens 
im ganzen beschlossen werden soll. 
§5 40. In der ordentlichen Hauptversammlung werden der Geschäftsbericht des Vorstandes 
und die Bemerkungen des Aufsichtsrats über den Abschluß des abgelaufenen Rechnungsjahres Zur 
Erörterung gebracht. Alsdann wird über die Genehmigung des Abschlusses und über die Vor- 
schläge über die Verteilung eines Reingewinns Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen 
Wahlen vollzogen. 
Die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung mit dem Geschäftsberichte des Vorstandes 
und den Bemerkungen des Aufsichtsrats muß während zwei Wochen vor der Versammlung in den 
Geschäftsrehumen der Gesellschaft zur Einsicht eines jeden Mitgliedes ausgelegt werden. 
Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen 
Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen. 
Die Hauptversammlung ist ferner berechtigt, über die Geltendmachung von Ansprüchen der 
Gesellschaft aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes oder der Mitglieder des Auf- 
sichtsrats und über die zu diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zu deren 
Ausführung bevollmächtigte Vertreter zu wählen. Ansprüche dieser Art müssen geltend gemacht 
werden, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von 
einer Minderheit, die mindestens den zehnten Teil des Grundkapitals vertritt, verlangt wird. Die 
Ansprüche m in 5 Jahren von der den Anspruch begründeten Handlung oder Unterlassung an. 
Ist die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheit verlangt, so können die von 
ihr bezeichneten Personen durch das Gericht als deren Vertreter zur Führung des Rechtsstreits be- 
stellt werden. 
8 41. Die Hauptversammlung beschließt ferner über Abänderungen und Ergänzungen der 
Satzungen. 
#*l 42. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der bei der Abstimmung 
abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft, die 
Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen sowie die 
Herabsetzung des Grundkapitals bedarf einer Vertretung von mindestens drei Vierteln des Gesellschafts- 
kapitals in der Versammlung sowie einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Ver- 
sammlung vertretenen Geschäftsanteile. 
Falls in der Versammlung drei Viertel des Grundkapitals nicht vertreten sind, wird inner- 
halb sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung einberufen, welche in jedem Falle beschlußfähig 
ist. Bei der Einberufung der zweiten Hauptversammlung ist auf diesen Umstand besonders hinzu- 
weisen. Auch hier ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln zur Gültigkeit der Beschlüsse 
erforderlich. 
Sonstige Abänderungen und Ergänzungen der Satungen bedürfen ebenfalls einer Mehrheir 
von wenigstens zwei Dritteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen. 
Die Wahlen finden, sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig erfolgen, mittels Abgabe von 
Stimmzetteln nach einfacher Stimmenmehrheit statt. Ist diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu
	        

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