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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der Ostafrika-Kompagnie in Berlin.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der Ostafrika-Kompagnie in Berlin.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Verabfolgung von geistigen Getränken an die farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe und Polizeitruppe.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Anmeldezwang von Erwerbsniederlassungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Ausdehnung der Verordnung über Kleinverkauf und Ausschank von Branntwein.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. den Gouvernementsrat.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 86.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 550 20 
Gegenstand des Unternehmens. 
§ 2. Die Gesellschaft hat zum Gegenstand ihres Unternehmens den Erwerb und die Ver- 
wertung von Grundbesitz, den Betrieb von Land= und Plantagen-Wirtschaft, den Betrieb von Berg- 
bau, Handel und Gewerbe und allen dem Handel und Verkehr dienenden Umernehmungen in 
deutschen Schutzgebieten. 
5 3. Die Gesellschaft ist bur Ptigt, Zweigniederlassungen auch außerhalb der Deutschen 
Schutzgebiete zu begründen und zu betreiben. 
Dauer detmalnternehmens. 
§ 4. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. 
II. Grundkapital, Haftbarkeit, Mitgliedschaft und Anteilscheine. 
Grundkapital. 
§5 5. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Mk. 1200 000 — eine Million zweimal- 
hunderttausend Mark — und ist eingeteilt in Anteile zu je Mk. 500. 
uf die Anteile ist sofort eine Anzahlung von 30 vom Hundert zu leisten. 
Über Höhe und Termin der späteren Teilleistungen hat der Aussichtsrat Bestimmung 
zu treffen. 
Die Zahlung erfolgt an die Direktion und auf deren Aufforderung. 
Durch Beschluß des Aufsichtsrats kann innerhalb einer Frist von fünf Aaen nach der 
Gründung das Grundkapital durch Bareinlagen bis auf den Betrag von Mk. 2 000 000 — zwei 
Millionen — erhöht werden. Weitere Erhöhungen kann die Hauptversammlung beititeten Das 
Grundkapital soll jedoch um mehr als Mk. 800 000 nicht eher erhöht werden, als bis 23 der auf 
die schon begebenen Anteile gezeichneten Leistungen bewirkt sind. 
Haftbarkeit. 
5*s 6. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das 
Gesellschaftsvermögen. 
Mitgliedschaft und Anteilscheine. 
8 7. Über die Anteile werden Anteilscheine ausgegeben; dieselben lauten auf den Inhaber. 
§8 8. Die Zeichner der Anteile und demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft. 
Die Anteile find unteilbar. 
Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger sind für die Zahlung des 
vollen Nennbetrages der gezeichneten Anteile der Gesellschaft haftbar. Sie können von den ihnen 
obliegenden Leistungen an die Gesellschaft nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen das 
Recht auf diese Leistungen eine Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen. Eine Ubertragung der 
Anteile vor deren Vollzahlung kann nur mit Genehmigung des Vorstandes erfolgen. 
Die Namen der ersten Zeichner sowie ihrer Rechtsnachfolger im Besitze nicht voll einge- 
zahlter Anteile werden in ein Verzeichnis eingetragen. 
§5 10. Die Urkunden über die Anteile werden erst nach Einzahlung des vollen Neunbetrages 
ausgehändigt. Über die einzelnen Teilzahlungen wird auf cinem Zwischenschein, welcher auf den 
Namen ausgestellt ist, eine Bescheinigung erteilt. 
Die Zwischenscheine sind vorbehaltlich der Beschränkung des § 9 Absatz 1 durch schriftliche 
Abtretungserklärung übertragbar, unbeschadet der dem Zeichner des Anteils daselbst auferlegten 
weiteren Haftbarkeit. 
Wo in diesen Satzungen von Anteilen der Gesellschaft gesprochen wird, treten die Zwischen- 
scheine an deren Stelle, bis die Urkunden über die Anteile ausgegeben sind. 
11. Zu den Anteilscheinen sind je 20 Gewinnanteilscheine und je ein Erneuerungsschein 
ausgegeben, sobald die Verteilung von Gewinn beginnt. 
; 12. Nach Einlösung des letzten Gewinnanteilscheins werden gegen Einlieferung des Er— 
neuerungsscheins weitere 20 Gewinnanteilscheine und so fort ausgegeben. 
5 13. Verpflichtete, welche fällige Teilleistungen nicht entrichten, sind dazu und zur Zahlung 
von Zinsen zu vier vom Hundert des geschuldeten Betrages durch den Vorstand aufzufordern. Da- 
bei ist ihnen eine Frist von mindestens zwei Monaten zu bestimmen. 
Wer diese Frist verstreichen läßt, verfällt in eine Vertragsstrafe von zehn vom Hundert des 
fälligen Lerrages und haftet auch außerdem für allen durch seine Säumnis entstehenden Schaden. 
Statt der Geltendmachung dieser Rechte ist der Aussichtsrat oder mit seiner Genehmigung 
der Vorstand befugt, den Säumigen seiner Anrechte aus der Zeichnung und den bereits darauf be-
	        

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