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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Baurecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. §§ 10 II 17 ALR. und § 6 e PBG. Einschränkungen des Baurechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
  • A. §§ 29-82 I 8 ALR.
  • B. §§ 10 II 17 ALR. und § 6 e PBG. Einschränkungen des Baurechts.
  • C. Baupolizeiordnungen.
  • II. Baupolizeibehörden.
  • III. Der Baukonsens.
  • IV. Polizeiliches Einschreiten gegen verfallene Bauten.
  • V. Baupolizeigebühren.
  • VI. Das Baufluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875
  • VII. Die Verunstaltungsgesetze.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 21. Baurecht. 273 
einschreiten und neue Anforderungen im Interesse der Abwendung von 
Feuersgefahr stellen.“ 
Und allgemein: 
„Bei Bauten, die entsprechend der erteilten Bauerlaubnis und dem bei 
ihrer Errichtung geltenden Baurecht ausgeführt worden sind und seitdem 
unverändert bestehen, kann die Polizeibehörde dann nachträglich neue An= 
forderungen stellen, wenn diese zur Abwendung von Gefahren notwendig 
sind. Es folgt dies aus den Aufgaben der Polizei, der im § 10 Titel 17 
Teil II des ALR. ganz allgemein der Schutz und die Sorge für Leben und 
Gesundheit des Publikums übertragen worden ist.“ (OVG. im  PrVerwBl. 32                                                                                                                         S.   698). 
Vgl. ferner: 
„Die Erteilung der polizeilichen Bauerlaubnis befreit die Polizei= 
behörde nicht von der ihr durch § 10 II 17 AL R. auferlegten Pflicht, für die 
Sicherheit des Baues zu sorgen. 
Erkannte bei Erteilung der Bauerlaubnis die Behörde die Gefahr 
nicht, oder war ihr zu jener Zeit ein Mittel zur Abhilfe nicht bekannt, hat 
sich dies aber späterhin, sei es infolge der bei Bränden gemachten Erfah= 
rungen, sei es infolge von Fortschritten der Technik geändert, so liegt es durch= 
aus im Rahmen der Aufgabe und Pflicht der Polizei, die nötigen An= 
stalten zur Abwendung der Gefahr, vor allem der Gefahr für Menschen= 
leben zu treffen. Sie kann demgemäß auch verlangen, daß eiserne Säulen 
in einem bestehenden Gebäude glutsicher ummantelt werden.“ (OVG. im 
Pr Verw Bl. 28 S. 222). 
Bei polizeilichen Anforderungen aus § 10 II 17 kann sich die 
Polizei grundsätzlich an den Eigentümer des Grundstückes halten, 
da dieser das Eigentum in polizeimäßigem Zustande zu erhalten hat 
(OVG. im Pr VerwBl. 26 S. 138). Sie kann sich aber auch an 
Mieter halten, insbesondere wenn sie einen polizeiwidrigen Zu= 
stand herbeigeführt haben, es sei denn, daß ihnen die Erfüllung un= 
möglich ist. (Letzteres ist nicht der Fall, wenn der Eigentümer selber 
polizeilich zur Beseitigung des Zustandes verpflichtet wäre) (OVG. 
a. a. O.). 
Vgl. Näheres § 11 IV. 
Über das Eingreifen gegen Nichteigentümer führt das OVG. 40 
S. 395/96 aus: 
„Allerdings hat der Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß die Polizei 
sich für die Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes nicht nur an den 
Eigentümer des Grundstückes oder Gebäudes, sondern auch an einen Dritten 
halten kann, der den polizeiwidrigen Zustand herbeigeführt hat, mag es 
sich dabei um denjenigen handeln, welcher rechtswidrig in fremdes Eigen= 
tum eingegriffen oder bei der Benutzung fremden Eigentums polizeiwidrige 
Zustände veranlaßt oder in sonstiger Weise derartige Zustände verursacht 
hat . . . Dabei ist auch nicht unbedingt erforderlich, daß der Dritte Hand= 
lungen auf dem Grundstück oder an dem Gebäude des anderen vornimmt, 
es kann ein polizeiliches Einschreiten auch dann gegen den Dritten berechtigt 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 18
	        

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