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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 33. - Fortsetzung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • § 24. - 1. Landeseinwohnerrecht. - a) Dessen Erwerbung.
  • § 25. - b) Dessen Folgen.
  • § 26. - c) Bedingungen der Ausübung politischer Rechte. - Erbhuldigungdeid.
  • § 27. - d) Dessen Erlöschen.
  • § 28. - 2. Fremde.
  • § 29. - 3. Einzelne Rechte. - a) Religionsfreiheit.
  • § 30. - b) Freiheit der Meinungen.
  • § 31. - c) Freiheit der Presse und des Buchhandels.
  • § 32. - d) Sicherheit der Person und des Eigenthums.
  • § 33. - Fortsetzung.
  • § 34. - e) Freie Wahl des Berufs und Rechtsgleichheit.
  • § 35. - f) Auswanderung.
  • § 36. - g) Ablösbarkeit der gutsherrlichen und sonstigen Realrechte.
  • § 37. - h) Aufhebung der Feudalrechte.
  • § 38. - i) Recht der Beschwerde.
  • § 39. - 4. Einzelne Pflichten. - a) Staatslasten.
  • § 40. - b) Waffendienst.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 123 — 
Bis zum Bau der ersten Eisenbahnen bildete die Inanspruchnahme von 
Grundeigentum zur Herstellung öffentlicher Wege im Herzogtum den hauptsäch- 
lichsten Gegenstand der Zwangsenteignungen und Träger der Enteignungs- 
unternehmungen blieb noch auf lange Zeit darüber hinaus tatsächlich ausschließlich 
der Staat. So erklärt es sich leicht, daß die N. L.-O., auch wenn deren Be- 
stimmungen über das Expropriationsrecht nicht unter der Aufzählung der 
„Grundrechte“ ihre Stelle erhalten, also nicht lediglich unter dem Gesichtspunkte 
des Untertanenschutzes gegenüber Eingriffen der Staatsgewalt Aufnahme ge- 
funden hätten, nur eine Zwangsenteignung von „Privateigentum und Privat- 
gerechtsame“ in Betracht ziehen konnte. Eine Auslegung des § 33 dahin, daß 
der Staat hinsichtlich des seiner Verwaltung, Bewirtschaftung und Nutzung 
völlig nach Art des gewöhnlichen Privateigentums unterstehenden Kammerguts, 
wie des Grundbesitzes des Kloster= und Studienfonds dem Privateigentümer 
durchaus gleich zu achten sei und daß somit von den Eingangsworten des Para- 
graphen auch jenes „Staatsgrundvermögen im weiteren Sinne" mitumschlossen 
werde, möchte daher, wie sie dem Wortlaut Zwang antut, nicht minder aus 
sachlichen Rücksichten anfechtbar erscheinen dürfen (so auch Hampe, Braun- 
schweigisches Privatrecht, § 67, Anm. 3 und Zeitschrift für Rechtspflege, Bd. 49, 
S. 19, anderer Ansicht: Erkenntnis des Oberlandesgerichts Braunschweig in 
Zeitschrift für Rechtspflege, Bd. 52, S. 170). Dagegen hat der — ehedem 
nicht unbestrittene — Grundsatz, wonach der Zwangsenteignung alle Grund- 
stücke des Staatsgebietes und so auch die des Staates selbst — abgesehen von 
den eigentlichen res publicae (in publico usu, vgl. darüber: O. Mayer, 
Verwaltungsrecht II, S. 23 f.) — unterliegen, späterhin ausdrückliche Aner- 
kennung erlangt in verschiedenen, allgemein lautenden Landesgesetzen, namentlich 
der Wegeordnung vom 11. Mai 1840 Nr. 25 (§§ 5, 69, 72), dem Gesetz 
über die Entwässerung von Grundstücken vom 19. Dezember 1851 (§ 2) und 
dem Berggesetz vom 15. April 1867 (§ 138 f.), während es in Beziehung auf 
eines der bedeutsamsten Anwendungsgebiete der Expropriation, die Anlage von 
Eisenbahnen, bei der Deklaration vom 4. Mai 1835 Nr. 34 verblieben ist, 
die zwar als Exproprianten neben dem Staat auch Aktiengesellschaften zuläßt, 
den Zwang zur Abtretung von Grundeigentum aber nach wie vor auf die „im 
Privatbesitz befindlichen Grundstücke“ beschränkt. Auch das Gesetz, die Aus- 
mittelung der Entschädigungen bei Expropriationen betreffend, vom 13. Sep- 
tember 1867 Nr. 78 hat seinen Eingangsworten nach zum Gegenstande die 
Feststellung von Entschädigungen nur für zu enteignendes „Privateigentum“. 
Der Grund dieser Beschränkung liegt hier wohl darin, daß das Gesetz vornehm- 
lich veranlaßt worden ist durch die stetige und starke Zunahme der Enteignungen 
zu Eisenbahnzwecken und die übeln Erfahrungen, die hierbei den Grundeigen- 
tümern gegenüber gemacht waren; man bezweckte den Schutz des enteignenden 
Staates vor einer Überspannung der im § 33 der N. L.-O. gewährleisteten 
Ersatzansprüche, vor „Uberlastung durch Machinationen des mit einer Expro- 
priation bedrohten Eigentümers oder durch übertriebene Schätzungen des Wertes" 
(Schreiben des Staatsministeriums vom 16. Januar und 28. März 1866
	        

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