Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die Eisenbahndirektionen. (8. 90.) 517 
Direktion bilden für die von den Beamten der Verwaltung erhobenen Beschwerden, sofern 
dieselben die unfreiwillige Entlassung widerruflich oder kündbar angestellter Beamten oder 
eine die Hälfte des monatlichen Gehaltsbetrags übersteigende Geldstrafe zum Gegen— 
stande haben, ein Kollegium, dessen Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit mit der 
Maßgabe gefaßt werden, daß bei gleicher Stimmenzahl die Stimme des Präsidenten den 
Ausschlag gibt (§. 70. In allen anderen, zu dem Geschäftskreise der Eisenbahndirektionen 
gehörenden Angelegenheiten ist der Präsident über die Erledigung zu bestimmen befugt. 
Für die Erledigung der Geschäfte können durch den Minister Abteilungen gebildet werden, 
deren Geschäftskreis durch den Minister festgestellt und deren Dirigenten vom Minister 
ernannt werden. Die Uberweisung der Räte und Hilfsarbeiter der Direktion an die 
einzelnen Abteilungen erfolgt durch den Präsidenten nach Maßgabe der von dem Minister 
festzustellenden Geschäftsordnung; die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder er- 
folgt nach Maßgabe eines von dem Präsidenten aufzustellenden Geschäftsplanes. Dem 
Präsidenten bleibt überlassen, diejenigen nicht zur Zuständigkeit des Kollegiums gehören- 
den Sachen zu bestimmen, welche er sich zur Bearbeitung vorbehalten will, jedoch sind 
Etats-, Kassen= und Rechnungssachen immer dem Etatsrat zu überweisen, dem ein be- 
sonderer Rechnungsdirektor beigegeben wird, dessen Dienst durch eine ministerielle Ge- 
schäftsanweisung geregelt wird. Dem Präsidenten liegt für den gesamten Verwaltungs- 
bereich die Sorge für die Regelung des Geschäftsganges ob; insbesondere ist er sowohl 
für die sach= und ordnungsmäßige Verteilung der Geschäfte, wie für alle diejenigen Ver- 
fügungen und Erklärungen der Direktion, welche zu seiner Mitzeichnung gelangen, nach 
Form und Inhalt verantwortlich. Der Präsident kann mit Genehmigung des Ministers 
seine beiden ständigen Vertreter auch im Falle seiner Anwesenheit mit bestimmten An- 
gelegenheiten seiner Vertretung beauftragen; ebenso können Mitgliedern gewisse Aufgaben 
ständig übertragen werden. Im übrigen liegt den Mitgliedern der Direktion die Ver- 
antwortung für die sachgemäße Erledigung der ihnen zur Bearbeitung überwiesenen Ge- 
schäfte ob. Für die Verbindlichkeit der von der Direktion abzugebenden schriftlichen Er- 
klärungen genügt die Unterschrift des Präsidenten oder eines Mitgliedes der Direktion. 
Die Hilfsarbeiter der Direktion sind nur, insoweit ihnen die Funktionen eines Mitgliedes 
von dem Minister übertragen worden sind, zur selbständigen Erledigung der ihnen zur 
Bearbeitung überwiesenen Geschäfte befugt S. 8). 
Für die Ausführung und Überwachung des örtlichen Dienstes nach den Anordnungen 
der königlichen Eisenbahndirektionen sind Betriebs-, Maschinen-, Verkehrs= und 
Werkstättenins,pektionen, sowie für die Leitung der Neubauausführungen nach den 
Anordnungen der königlichen Eisenbahndirektionen, insoweit nicht hiermit Beamte der Be- 
triebsverwaltung betraut werden können, Bauabteilungen einzurichten. Den Vor- 
ständen der Inspektionen und der Bauabteilungen sowie den Dienstvorstehern kann von 
dem Minister die Befugnis zu vorläufigen Kassenanweisungen, den Vorständen der 
Inspektionen und der Bauabteilungen außerdem zur Beurlaubung der ihnen unterstellten 
Beamten mit verwaltungsseitiger Übernahme der Stellvertretungskosten sowie zur selb- 
ständigen Vergebung von Arbeiten und Lieferungen erteilt werden §. 9. 
Im übrigen sind die Geschäfte folgendermaßen verteilt: 
1. Den Betriebsinspektionen obliegt: 
die Auoführung und liberwachung des Betriebodienstes, insoweit nicht einzelne 
Zweige den Maschineninspektionen (§. 11,, Verkehrsinspektionen §. 12 oder Werk- 
stätteninspektionen „I. 13, zugewiesen sind; 
I6 die Unterhaltung und Beaufsichtigung der im Betriebe befindlichen Strecken, ein- 
schließlich der dazu gehörigen Signal und sonstigen zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs 
dienenden Einrichtungen sowie der Telegraphenanlagen: 
die Verwaltung der Bahnpolizei innerhalb ihres Geschaftsbereichs. Dem Vor 
stande der Eisenbahnbetriebsinspektion kann von dem Minister die Befugnis zur selb- 
ständigen Verpachtung der Dispositionsländereien, Lagerplätze. Grasnutzungen, Pfflan- 
zungen usw. beigelegt werden §. 10.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment