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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 89. VI. Die Generalkommissionen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
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  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

504 Die Staatsbehörden. (F. 89.) 
— Anordnungen bezüglich des sanitären Arbeitstages, §. 192a, Abs. 2 — als Berg- 
verwaltungsgerichte tätig zu werden haben. Die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
vor dem Bergausschuß ist aber nur gegeben, a# wenn auf Grund einer allgemeinen 
Verordnung eine Einzelverfügung ergangen ist; b) wenn ein Bergwerksbesitzer, dessen 
Bergwerk unter die gemäß §. 197 getroffenen allgemeinen Anordnungen fällt, eine Aus- 
nahme von dieser Anordnung begehrt. 
Der Bergausschuß besteht aus Abteilungen. Für jede Provinz, in der innerhalb 
des Oberbergamtsbezirks Bergbau umgeht, besteht eine Abteilung. Jede Abteilung des 
Bergausschusses besteht aus dem Berghauptmann, bei Behinderung des Berghauptmanns 
dessen amtlichen Stellvertreter als Vorsitzenden, und aus sechs Mitgliedern. Zwei dieser 
Mitglieder werden ernannt, und zwar aus den Mitgliedern des Oberbergamts durch den 
Minister gur Handel und Gewerbe. Die Ernennung erfolgt auf die Dauer des Haupt- 
amts. In gleicher Weise erfolgt die Ernennung je eines Stellvertreters (J. 194a, 
Abs. 2). Der Vorsitzende und, sofern nicht für die verschiedenen Abteilungen besondere 
Ernennungen erfolgen, die ernannten Mitglieder gehören allen Abteilungen an (a. a. I., 
Abs. 30. Die vier anderen Mitglieder werden für jede Abteilung aus den Einwohnern 
der Provinz, für welche die Abteilung besteht, durch den Provinzialausschuß gewählt. 
Eines dieser Mitglieder muß einem Oberlandesgerichte der Provinz angehören (a. a. O., 
Abs. 4). In gleicher Weise wählt der Provinzialausschuß vier Stellvertreter, über deren 
Einberufung das Geschäftsregulativ bestimmt (a. a. O., Abs. 5). Wählbar ist mit Aus- 
nahme des Oberpräsidenten, der Regierungspräsidenten, der staatlichen Bergbeamten, der 
Vorsteher königlicher Polizeibehörden, der Landräte und der Beamten des Provinzial, 
verbands jeder zum Provinziallandtage wählbare Angehörige des Deutschen Reichs 
(a. a. O., Abs. 6). 
Auf den Bergausschuß und seine Mitglieder finden die §§. 11, 12, 32 und 31 
des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 G. S., 
S. 195) und auf das Verfahren der I. und II. Abschnitt des dritten Titels im gleichen 
Gesetze mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Bergausschuß an die Stelle 
des Bezirksausschusses, der Berghauptmann an die Stelle des Regierungspräsidenten und 
der Minister für Handel und Gewerbe an die Stelle des Ministers des Innern tritt 
(a. a. O., Abs. 7) 
In den Hohenzollernschen Landen kommen die vorstehenden Bestimmungen mit der 
Maßgabe zur Anwendung, daß die zu wählenden Mitglieder von dem Landesausschuß aus 
der Zahl der zum Kommunallandtage wählbaren Angehörigen des Landeskommunalver- 
bandes gewählt werden und daß auch die Oberamtmänner und die Beamten des Landes- 
kommunalverbandes von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (a. a. O., Abs. 8. 
§. 89. 
VI. Die Generalkommissionen. 
I. Bei der Reorganisation der Behörden im Jahre 1808 hatte die Geschäfts- 
instruktion für die Regierungen v. 26. Dez. 1808: im §. 2, Lit. I bestimmt, daß die 
Landeskulturangelegenheiten, Gemeinheitsteilungen, Abbau und Zerschlagungen größerer 
  
1 Vgl. Lette u. v. Rönne, Die Landeskul= sehr vielgestaltig und verwickelt, der Wirkungs- 
turgesetgebung des Preuß. Staates, Bd. II, Abt. 1, 
S. 9 #. — Preußens landwirtschaftliche Ver- 
waltung in den J. 1875, 1376, 1877. Nach 
einem dem König von dem Min. für die land- 
wirtschaftl. Ang. erstatteten Berichte „Berlin, 
1878), S. 10 ff.; ferner Glatzel in Stengels 
Wörterb. d. Verw. R. 1. S. ff., 90 ff., 518 ff. 
und die dort angegebene Literatur. Die Materie 
ist, soweit das materielle Recht in Frage steht, 
  
kreis der Generalkommissionen demnach auch in 
den verschiedenen Landesteilen nicht unwesentlich 
verschieden; s. auch Verhandl. d. Abg. H. 1902, 
Stenogr. Ber. 922 ff., 5992 ff., Drucks. Nr. 
32, 254. Vgl. auch Glatzel und Sterneberg. 
Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegen: 
heiten, 2. Aufl., bearb. von Sterneberg und 
Pelver, 1900. 
2 Vgl. Rabe, Samml., Bd. IX, S. 41.0.
	        

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