Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

518 Die Staatsbehörden. (§. 90.) 
2. Den Maschineninspektionen obliegt die Ausführung und lÜiberwachung des 
Maschinen= und Betriebswerkstättendienstes. 
3. Den Verkehrsinspektionen obliegt die Ausführung und Überwachung des 
Verkehrs-, Abfertigungs= und Kassendienstes. 
Die Vorstände der Verkehreinspektionen sind befugt, nach näherer Bestimmung des 
Ministers bis zu einer von ihm festzusetzenden Höhe innerhalb ihres Geschäftsbereichs 
Anträge auf Rückerstattung von Fahrgeld und Gepäckfracht sowie auf Ersatz= oder Ent- 
schädigungsleistung aus dem Frachtvertrage selbständig zu entscheiden, auch die auf Grund 
der Bestimmungen der Verkehrsordnung oder der Frachttarife zu derechnenden Neben- 
gebühren und Konventionalstrafen ganz oder zum Teil zu erlassen (8. 12). 
4. Den Werkstätten in spektionen obliegt die Ausführung und liberwachung des 
Werkstätten= und Werkstättenmaterialiendienstes. 
5. Den Bauabteilungen bbliegt die Leitung der Neubauausführungen §. 11. 
Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände bestimmt bei den Inspektionen und 
Abteilungen (Ziff. 1—5) der Minister. 
II. Die gegenwärtig bestehenden königlichen Eisenbahndirektionen sind folgende: zu 
Altona, Berlin, Breslau, Bromberg, Magdeburg, Hannover, Frankfurt a. M., Cöln, 
Danzig, Elberfeld, Essen a. Ruhr, Halle a. S., Kattowitz, Königsberg i. Pr., Münster 
i. W., Saarbrücken, Posen.1 
III. Durch das Gesetz v. 1. Juni 1882, betreffend die Einsetzung von Bezirks- 
eisenbahnräten und eines Vandeseisenbahnrates?, ist angeordnet worden, daß zu beirätlicher 
Mitwirkung in Eisenbahnverkehrsfragen bei den für Rechnung des Staates verwaltcten 
Eisenbahnen a) Bezirkseisenbahnräte als Beiräte der Staatseisenbahndirektionen. 
b) ein Landeseisenbahnrat als Beirat der Zentralverwaltung der Staatseisenbahnen? 
errichtet wird (§. 1 des Gesetzes!. 
A. Für den Bezirk einer jeden Staatseisenbahndirektion soll ein Bezirkseisen- 
bahnrat bestehen; es kann jedoch auf Anordnung der Minister der öffentlichen Arbeiten, 
für Handel und Gewerbe und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ausnahmsweise 
statt dessen der Bezirkseisenbahnrat für mehrere Staatseisenbahndirektionsbezirke errichtet 
werden (§. 2 des Gesetzes). Die Bezirkseisenbahnräte werden aus Vertretern des Handels- 
standes, der Industrie, der Land= und Forstwirtschaft zusammengesetzt; die Mitglieder. 
sowie die im Falle der Behinderung von Mitgliedern eintretenden Stellvortreter werden von 
den Handelskammern, kaufmännischen Korporationen und den landwirtschaftlichen Provinzial- 
vereinen (Zentralbezirksvereinen), sowie von anderen, durch die Minister der öffentlichen 
Arbeiten, für Handel und Gewerbe und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu 
bestimmenden Korporationen und Vereinen auf drei Jahre gewählt. Die Minister be- 
stimmen die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter, sowie deren Verteilung auf die ver- 
schiedenen Interessentenkreise §. 3).“7 Wo der Bezirk einer Staatseisenbahndirektion 
außerpreußisches Gebiet — innerhalb des Deutschen Reiches — umfaßt, können auf den 
Wunsch der beteiligten wirtschaftlichen Kreise unter Zustimmung der betreffenden Regierung 
auch aus diesem Gebiete Vertreter des Handelsstandes, der Industric oder der Land= und 
Forstwirtschaft zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bezirkseisenbahnrates zugelassen 
  
1 Allerhöchster Erlaß v. 15. Dez. 1894 (G. 
S., S. 11), III, dazu die Abgrenzung der 
Smecken in Anl. Bd. (S. 20 ff.) mit zahlreichen 
späteren Abänderungen G. S. 1896, 41; 1897, 
64: 1899,. 74, 80; 1901, 79, 195; 1903, 37, 
177; 1904, 28, 140; 1005, 147. 
2 G. S. 1882, S. 313 ff. — Vgal. den Ent- 
murf dieses Gesenes nebst Begründung!) in den 
Stenogr. Ber. des Abg. H. 1882, Anl. Bd. I, 
Aktenst. Nr. 18, S. 692 ff., und den Komm. 
Ver. v. 20. April 1882, ebendas. Anl. Bd. II, 
  
Aktenst. Nr. 211, S. 1892 ff. — Vgl. auch v. 
d. Leyen in Stengels Wörterb. d. Verm. N. 1. 
S. 331 ff. und die dort angegebene Literatur. 
3 Als Beirat der Zentralverwaltung der 
Staatsdeisenbahnen schließt der Landeseisenbahn- 
rat sich der Verwaltung der Staateeisenbabnen 
im Ministerium der öffentlichen Arbeiten val. 
oben, S. 408) an. Da er jedoch aus den Bezirkes- 
eisenbahnräten gebildet wird, ist er in diesen Zu 
sammenhang einzufügen. 
Die betr. Verordnungen werden im Eisen-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment