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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

522 Die Staatsbehörden. (8. 91.) 
Allgemeine Anordnungen, nach welchen die Truppen sich zu richten haben, können jedoch 
nur in den Formen der militärischen Befehlsgewalt, also für das Armeekorps durch den 
kommandierenden General, ergehen.! Der Geschäftslreis der Korpeintendantur umfaßt 
alle diesenigen Zweige der Militäröfonomie des Armeekorps und des zugeteilten Bezirke, 
welche entweder territorialer Natur sind und daher im Falle einer Mobilmachung bei der 
Provinzialintendantur verbleiben oder welche einer einheitlichen Leitung bedürfen. Außer- 
dem gehören zu ihrem Geschäftskreise die wirtschaftlichen Angelegenheiten derienigen Truppen, 
Behörden, nichtregimentierten Offiziere und Beamten des Korps, welche sich nicht im 
Divisionsverbande befinden. Die Divisionsintendanturen bearbeiten die wirtschaft- 
lichen Angelegenheiten der zu den betreffenden Divisionen gehörigen Truppenteile, nicht- 
regimentierten Offiziere und Beamten. Die Vorstände der Divisionsintendanturen bleiben 
den Korpsintendanten untergeordnet und treten zu den Divisionskommandeuren in das- 
selbe Verhältnis, in welchem sich die Korpsintendanten zu den kommandierenden Generalen 
befinden. Die durch Kabinettsorder v. 1. Nov. 1820 den Militärintendanten auferlegte 
persönliche Verantwortung geht, insoweit sie sich auf das Liquidations= und Rechnunge- 
wesen bezieht, nicht allein auf die Vorstände der Divisionsintendanturen, sondern zugleich 
auf alle Abteilungsvorstände bei den Korpsintendanturen über; dieselben haben demgemaß 
die Feststellung der von ihren Abteilungen usw. ressortierenden Liquidationen in der vor- 
geschriebenen Form allein zu vollziehen. 
Den Geschäftskreis der Korpsintendantur bilden demnach: die allgemeinen Kassen- 
und Etatsangelegenheiten, die Beziehungen zu den Korpszahlungsstellen und die Abnahme 
der Rechnungen derselben, die Ausbildung und Anstellung der Zahlmeister bei den Truppen, 
die Beschaffung und Verwaltung der Mund= und Fourageverpflegungsgegenstände für die 
Truppen des Korps, die Leitung und Aufsicht über sämtliche diesem Zwecke dienende 
Magazinanstalten, die Personalien der Magazinverwaltungsbeamten, die Beschaffung der 
Tuche und sonstigen zur Bekleidung und Ausrüstung des Armeekorps gehörigen Gegen- 
stände, die Leitung und Aufsicht über die Montierungs= und Traindepots, die Personalien 
der zu diesen Depots gehörigen Beamten; ferner die Sorge für die Beschaffung und Ver- 
waltung aller derjenigen Grundstücke, Räumlichkeiten, Utensilien und Materialien, welche zur 
Unterkunft und Krankenpflege der Truppen des Korps dienen, die Leitung und Ausfsicht 
über die Garnison= und Lazarettverwaltungen und die Personalien der diesen Verwal- 
tungen angehörigen Beamten, die ressortmäßige Mitwirkung bei der Materialien= und 
Kassenverwaltung der militärischen Erziehungs-, Unterrichts- und Bildungsanstalten, der 
technischen Institute des Artillerie= und Ingenieurwesens, sowie der Remontedepotverwal- 
tung, ferner die Mobilmachungsangelegenheiten der Administrationen des Korps, die auf 
das Invalidenwesen des Korps Bezug habenden Angelegenheiten, die Befriedigung der 
Kommunen für Gewährnisse an QOuartier und Krankenpflege, sowie an Mund-, Fourage- 
verpflegung und Vorspann, sofern die Vergütung dafür von denselben direkt zur Liqui- 
dation gebracht wird; endlich die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Truppen, Behörden, 
nichtregimentierten Offiziere und Beamten des Korps, welche nicht im Diodvisionsver- 
bande sind. 
Dagegen umfaßt der Geschäftskreis der Divisionsintendanturen alle auf die Ge- 
halts= und Löhnungsverhältnisse, auf die Gewährung von Servis an Stelle des Natural-= 
quartiers und auf die Reisekosten Bezug habende Angelegenheiten der zum Diodisions- 
verbande gehörigen Truppen, Behörden, nichtregimentierten Offiziere und Beamten: 
ferner die Kontrolle des Buch-, Kassen= und Rechnungswesens, der Kassenübergaben und 
die Abhaltung der unvermuteten Kassenrevisionen bei den Truppen der Division; die 
Bekleidung und Ausrüstung der Truppen der Division, sowie die Teilnahme an den 
Musterungen dieser Truppen; die Verpflegung der Nekruten-, Reservisten= und Remonte 
transporte, sowie die ertraordinären Geldgebührnisse der Truppen der Division, nament- 
  
1 S. Laband IV, S. 1063. wärtig nur noch staufindende Einwirkung der 
: lber die Entbindung der Bezirkeregierungen Bezirkeregierungen auf die Militärangelegendeiten 
von diesen Geschäften und deren libergang auf voal. die Geschäftsanweis. für die Regier. v. 31. 
die Militärintendanturen, sowie über die gegen- Dez. 1825, suh B, Abschn. 3.
	        

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