Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen und ihrer Abteilungen in dem ihnen angewiesenen Geschäftskreise.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Allgemeine Bestimmungen für sämtliche Abteilungen und für das Plenum.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • A. Allgemeines.
  • B. Von dem Geschäftskreise der Regierungen, ihren Abteilungen und dem Bezirksausschusse.
  • C. Von den Geschäften des Bezirksausschusses als Beschlußbehörde.
  • D. Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen und ihrer Abteilungen in dem ihnen angewiesenen Geschäftskreise.
  • 1. Allgemeine Bestimmungen für sämtliche Abteilungen und für das Plenum.
  • 2. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Abteilungen der Regierungen.
  • E. Von dem Geschäftsgange bei den Regierungen.
  • F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der Regierungen.
  • G. Die Organe der Regierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die Bezirksregiernngen. (8. 92.) 563 
und alles zu entfernen, was dem Staate und seinen Bürgern Gefahr oder Nachteil 
bringen kann, sondern auch das Gemeinwohl derselben möglichst zu befördern und zu er- 
höhen. Sie müssen hierbei aber auch stets das Wohl des Einzelnen nach Recht und 
Billigkeit beachten. Es muß daher bei allen ihren Ansichten, Vorschlägen und Maß- 
regeln der Grundsatz leitend sein, niemanden in dem Genuß seines Eigentums, 
seiner bürgerlichen Gerechtsame und Freiheit, solange er in den gesetz- 
lichen Grenzen bleibt, weiter ein zuschränken, als es zur Beförderung des 
allgemeinen Wohls nötig istt; einem jeden innerhalb der gesetzlichen 
Schranken die möglichst freie Entwicklung und Anwendung seiner Anlagen, 
Fähigkeiten und Kräfte in moralischer sowohl als physischer Hinsicht zu 
gestatten und alle dagegen noch obwaltende Hindernisse baldmöglichst auf 
eine legale Weise hinwegzuräumen (8. 7).5 
b) Bei den einzelnen Geschäften und Anordnungen müssen sie überall die bestehen- 
den Gesetze und Vorschriften strenge beobachten und nach ihrer Bekanntmachung, ohne daß 
es dazu einer besonderen Anweisung bedarf, soweit sie ihren Geschäftskreis betreffen, so- 
fort zur Anwendung und Aueführung bringen. Es ist auch ihre Pflicht, darauf zu 
halten, daß den Gesetzen und Vorschriften überall gehörig nachgelebt werde. In allen 
Fällen, wo klare und bestimmte Gesetze und Vorschriften vorhanden sind, können sie aus 
eigener Macht das Nötige verfügen und ausführen, und es werden ihnen in dergleichen 
Fällen alle Anfragen ausdrücklich untersagt. In zweifelhaften Fällen, welche dringend 
sind, haben sie gleichfalls so rasch als möglich, im Geiste und nach Analogie der Ge- 
setze, der Verfassung und angenommenen Verwaltungsgrundsätze zu verfahren, darüber 
aber gleichzeitig höheren Orts zu berichten und, wenn die Sache nicht dringend ist, solches 
vorher zu tun, ehe sie handeln. Dasselbe ist in allen Fällen zu beobachten, wo es an 
bestimmten Gesetzen und Vorschriften mangelt. Abweichungen und Ausnahmen von be- 
stehenden Vorschriften dürfen sie sich nur aus höchst dringenden Veranlassungen und wenn 
Gefahr im Verzuge ist, erlauben, müssen aber gleichfalls sofort berichten. Niemals 
können sie etwas verfügen, was einem ausdrücklichen Gesetze entgegenläuft. Ebensowenig 
dürfen sie neue allgemeine Einrichtungen, Anlagen und Verfassungen oder Abänderungen 
der bestehenden vornehmen, ohne daß sie vorher höhere Genehmigung dazu einholen (8§. 8). 
III. Was insbesondere das Verhältnis der Regierung zu auswärtigen Behörden 
und Untertanen betrifft, so sind sie verpflichtet, auch gegen diese das landesherrliche In- 
teresse wahrzunehmen und den preußischen Staatsangehörigen den nötigen Beistand zu 
leisten, insoweit der Gegenstand zu dem ihnen übertragenen Wirkung kreise gehört (§. 9).3 
IV. In allen Fällen, wo sie berichten müssen, die Sache mag einen Gegenstand 
der innern Verwaltung oder ein Verhältnis mit auswärtigen Behörden betreffen, sollen 
sie dennoch die nötigen provisorischen Maßregeln treffen, so daß bis zum Eingange des 
Bescheides kein Nachteil entsteht (§. 10). 
V. Den Regierungen ist in einem bestimmten Umfange auch eine exekutive Gewalt 
beigelegt. Sie sind (nach §. 11 der Instruktion) befugt, ihren Verfügungen nötigenfalls 
  
1 Vgl. Einleitung zum A. L. R., §. 74. Ist dies fruchtlos, so sollen sie sich an das Mini- 
* Vgl. hierher E. Meier, Reform, S. 227. 
In der Verordnung v. 26. Dez. 1808 folgte hier 
der weitere Satz, das die Wahrung der allge- 
meinen Wohlfahrt nur durch eine feste Aus- 
übung des im späteren §. 7 der Reg. Instr. v. 
1817 enthaltenen obigen Grundsatzes und durch 
die möglichste Gewerbefreiheit sowohl in Absicht 
der Erzeugung und Aerfeinerung, als des Ver- 
triebs und Absatzes der Produktion geschehen 
kann. Dieser letztere Satz ist in der Instruktion 
v. 1817 charakteristischerweise weggefallen. 
* Sie können mit auswärtigen Verwaltungs- 
behörden in Korrespondenz treten, ihnen die nötigen 
Eroffnungen machen und sich bei ihnen verwenden. 
  
sterium der ausw. Ang., nicht aber unmittelbar an 
die auswärtigen Ministerien fremder Staaten 
wenden. Auch dürfen sie keine Verträge mit aus- 
ländischen Behörden ohne Autorisation des ausw. 
Min. abschliessen (F. 9, a. a. O.). Sie sollen 
auch nicht ohne höhere Ermächtigung der Mini- 
sterien oder Oberpräsidenten mit Kommissarien aus- 
wärtiger Mächte in Verhandlungen treten (Reskr. 
der Min. des Inn. und der ausw. Ang. v. 
17. Okt. 1837, v. Kamptz, Ann., Bd. XXI, 
S. 882)7. Auch mit den Gesandtschaften bei 
fremden Staaten sollen sie nicht in unmittelbare 
Korrespondenz treten (Reskr. v. 9. Juli 1823, 
a. a. O., Md. Nll. S. 637). 
367
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment