Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der Regierungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Betreffend die Oberforstmeister.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • A. Allgemeines.
  • B. Von dem Geschäftskreise der Regierungen, ihren Abteilungen und dem Bezirksausschusse.
  • C. Von den Geschäften des Bezirksausschusses als Beschlußbehörde.
  • D. Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen und ihrer Abteilungen in dem ihnen angewiesenen Geschäftskreise.
  • E. Von dem Geschäftsgange bei den Regierungen.
  • F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der Regierungen.
  • 1. Allgemeine Vorschriften.
  • 2. Betreffend die Stellung des Präsidenten.
  • 3. Betreffend die Stellung der Abteilungsdirigenten.
  • 4. Betreffend die Stellung der Räte und Assessoren überhaupt.
  • 5. Betreffend die Oberforstmeister.
  • 6. Betreffend die Justitiarien.
  • 7. Betreffend die Kassenräte.
  • 8. Betreffend die Schulräte.
  • 9. Betreffend die Medizinalräte.
  • 10. Betreffend die Bauräte.
  • 11. Betreffend die Gewerbe- und Gewerbeschulräte.
  • G. Die Organe der Regierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

586 Die Staatsbehörden. (§. 92.) 
des ganzen technischen Teils der Forstverwaltung, die Disziplin über die Forstbeamten 
ihres Bezirks und die Vollziehung der sonstigen Lokalrevisionen gehört.1 
Die amtliche Stellung der Oberforstmeister im Kollegium ist demnächst anderweitig 
näher bestimmt worden durch die Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 und die Geschäfts- 
anweisung von demselben Datum. 
1. Die Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 (sub D, Nr. II, 3) schreibt vor, daß 
da, wo ein Oberforstmeister angestellt ist, dieser neben dem Vorgesetzten der Abteilung 
(für die Verwaltung der direkten Steuern, Domänen und Forsten) mit zu deren Vor- 
stande gehört.) In den Plenarversammlungen der Regierungen hat der Oberforstmeister 
(nach Lit. D, Nr. V., a. a. O.), als Mitdirigent der Abteilung für Domänen und. 
Forsten, ein volles Votum. 
2. Die Geschäftsanweisung v. 31. Dez. 1825 fügt diesen Bestimmungen noch 
folgende hinzu: 
a) Als der oberste technische Forstbeamte der Regierung bearbeitet er die technischen 
Angelegenheiten der Forst= und Jagdwirtschaft", unter der oberen Leitung des Präsi- 
denten 5, selbständig, insoweit sie nicht ausdrücklich der vereinigten Abteilung für Domänen 
und Forsten vorbehalten sind.“ 
b) Außerdem steht ihm im Rahmen des Gesetzes v. 21. Juli 1852 (G. S., 
S. 468 ff.) die Disziplin über die der Regierung untergeordneten Forstbeamten mit der 
Maßgabe zu, daß diejenigen Disziplinarangelegenheiten, welche nach der Bestimmung des 
Präsidenten kollegialisch bearbeitet werden müssen, vor die vereinigte Abteilung für Do- 
mänen und Forsten gehören, und unter Mitteilung des Verfügten an den Präsidenten, 
unter dessen Beistimmung ihm auch die Anstellung dieser Forstbeamten gebührt. 
c) Mit Bezug auf die Bestimmung der Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825, wonach 
der Oberforstmeister mit zu dem Vorstande der Abteilung für Domänen und Forsten ge- 
hört, setzt die Geschäftsanweisung?' noch näher fest, daß die Leitung der Geschäfte der 
gedachten Abteilung und ihres Bureaus allein von dem vorsitzenden Oberregierungsrate 
geführt wird, welcher dafür verantwortlich ist, daß aber dem Oberforstmeister oder dem 
statt dessen angestellten Forstmeister, insofern er beim Kollegium anwesend ist, sämtliche 
Sachen, welche Forstangelegenheiten betreffen, überall und auch dann, wenn sie nach der 
vom Präsidenten bestimmten Geschäftsordnung nicht speziell durch ihn bearbeitet werden, 
  
1 Zu den amtlichen Funktionen der Oberforst- 
meister soll nach dem Regulativ v. 15. März 1787 
(Hoffmann, Repertor., Forts. III, Anh., S. 513, 
ogl. v. Rönne, Domänen-, Forst= und Jagdwesen, 
S. 245) auch die generelle Oberaufsicht über die 
Schleusen, nach den näheren Vorschriften des ge- 
dachten Regulativs, gehören. Uberhaupt sind die 
Oberforstmeister und Forstmeister nicht ausschließ- 
lich für die technischen Angelegenheiten der Do- 
mänen und Forsten bestimmt und können sich 
daher auch nicht der Mitwirkung in forsttechnischen 
Angelegenheiten bei den anderen Regierungsabtei- 
lungen entziehen, wenn sie dazu aufgefordert wer- 
den (Reskr. der Min. der Fin. und des Inn. v. 
8. Juli 1817, v. Kamptz, Ann., Bd. I, H. 3, 
S. 1). Sie müssen insbesondere die Kommunal- 
sorstrevisionssachen bearbeiten (Reskr. derselben 
Min. v. 30. Dez. 1834, v. Kamptz, Ann., Bd. 
XIX, S. 50. Auch bestimmt die Verordnung 
v. 24. Dez. 1816, §. 8 (G. S. 1817, S. 57), 
daß die Abteilung des Inn. sich bei der dadurch 
vorgeschriebenen Beaufsichtigung der den Gemein- 
den und öffentlichen Anstalten gehörigen Forsten 
in den Provinzen Sachsen, Westfalen und der 
Rheinprovinz auch der Oberforstmeister und der 
denselben untergeordneten Forstbeamten bedienen 
kann. Der Oberforstmeister bearbeitet die tech- 
  
nischen und persönlichen Forstsachen unter oberer 
Leitung des Regierungspräsidenten selbständig. 
Die Vollziehung erfolgt durch beide; Verf. v. 
4. Mai 1889 (M. Bl., 89). 
* Die Kab. O. v. 1. Dez. 1825 (a. a. O.) be- 
stimmt hierüber zugleich, daß der Oberforstmeister 
nach der Anziennetät mit den Dirigenten der Ab- 
teilungen rangiert, und daß sich hiernach be- 
stimmt, welchem von beiden Beamten bei der 
Unterschrift der Vorrang gebührt. 
3 Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschn. II. 
Lit. I), Abschn. 1. 
* Vgl. das Nähere hierüber oben, S. 541 f., 
bes. S. 571 f. 
* Über die amtliche Stellung des Oberforst- 
meisters, beziehungsweise des Forstmeisters, wel- 
cher als oberster technischer Forstbeamter der Re- 
gierung fungiert, zum Präsidenten der Regierung, 
und über die Vollziehung der Ausfertigungen m 
Forstsachen vgl. die Reskr. der Min. des Inn. u. 
der Fin. v. 30. April und 19. Juni 1826 
(v. Kamptz, Ann., Bd. X, S. 286 u. 289). 
6 Uber diese der vereinigten Abteil. vorbehaltenen. 
Sachen vgl. das Nähere oben, S. 569 ff., bes. S. 571. 
* Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschn. II. 
Lit. D, Abschn. 1 am Schlusse; s. Zirk. Verf. v. 
4. Juli 1864·/Schlieckmann a. a. O., S. 22 f.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment