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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der Regierungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Betreffend die Kassenräte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • A. Allgemeines.
  • B. Von dem Geschäftskreise der Regierungen, ihren Abteilungen und dem Bezirksausschusse.
  • C. Von den Geschäften des Bezirksausschusses als Beschlußbehörde.
  • D. Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen und ihrer Abteilungen in dem ihnen angewiesenen Geschäftskreise.
  • E. Von dem Geschäftsgange bei den Regierungen.
  • F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der Regierungen.
  • 1. Allgemeine Vorschriften.
  • 2. Betreffend die Stellung des Präsidenten.
  • 3. Betreffend die Stellung der Abteilungsdirigenten.
  • 4. Betreffend die Stellung der Räte und Assessoren überhaupt.
  • 5. Betreffend die Oberforstmeister.
  • 6. Betreffend die Justitiarien.
  • 7. Betreffend die Kassenräte.
  • 8. Betreffend die Schulräte.
  • 9. Betreffend die Medizinalräte.
  • 10. Betreffend die Bauräte.
  • 11. Betreffend die Gewerbe- und Gewerbeschulräte.
  • G. Die Organe der Regierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

588 Die Staatsbehörden. (8. 92.) 
allen Abteilungen, wo seine Mitwirkung erfordert wird, zuzuziehen ist. Die Geschäfts- 
anweisung! hat dann aber seinen Geschäftskreis näher bestimmt. Demnach sind nämlich 
seine Funktionen, teils bei den Abteilungen, teils unter spezieller Leitung des Präsidenten? 
sind, insbesondere folgende: 
1. die Kuratel über die Regierungshauptkasse, die Bewirkung der ordentlichen und 
außerordentlichen Revisionen dieser Kasse, denen der Präsident in der Regel beizuwohnen, 
auch, wo er es nötig findet noch andere Abteilungsvorsteher und Räte dabei mit zu- 
zuziehen hat; die Aufsicht über die Dienstführung der Hauptkassenbeamten; Teilnahme an 
der Sorge für deren RKautionsleistung und für die äußere und innere Sicherheit der 
Kassenlokale; Obsorge, daß die Kasse die Ablieferungen an die ihr vorgesetzte Zentralkasse 
regelmäßig besorge, die etatsmäßigen und anderweitig auf sie angewiesenen Ausgaben 
pünktlich leiste, mit den ihr untergebenen Kassen ordentliche Abrechnung halte und über 
die ihr zufließenden Gelder und aufzunehmenden Beträge prompt guittiere, auch die 
Rechnungen in den vorgeschriebenen Terminen abgelegt werden. 
2. Er hat bei sämtlichen zur Regierungshauptkasse abzuliefernden oder sonst mit 
ihr im Geschäftsverkehr stehenden Unterkassen auf Regelmäßigkeit in Abführung der 
Bestände, auf Disposition über die vorhandenen Uberschüsse und auf den Verkehr der 
Unterkassen mit der Regierungshauptkasse seine Aufmerksamkeit zu richten. Alle ein- 
gehenden Extrakte der Unterkassen müssen daher, nachdem sie zuvor bei derjenigen Ab- 
teilung, zu deren speziellem Ressort die betreffende Kasse gehört, vorgelegt und das Nötige 
darauf verfügt worden, zur Kenntnisnahme des Kassenrates gelangen, damit derselbe diese 
Extrakte nach vorbemerkten Beziehungen auch seinerseits prüfen und etwa noch nötige 
Maßregeln jener Abteilung bemerklich machen könne. 
3. Ebenso gehört es mit zur Vorsorge des Kassenrates, daß überall den von den 
vorgesetzten Behörden erteilten oder noch zu erteilenden Vorschriften gemäß die periodi- 
schen Kassenextrakte, Nachweisungen, Hauptabschlüsse usw. zur vorgeschriebenen Zeit ein- 
gereicht werden, und es ist dabei jederzeit in Ubereinstimmung mit derjenigen Abteilung 
zu verfahren, von welcher die Verwaltung selbst, worauf sich diese Extrakte usw. be- 
ziehen, ressortiert. 
4. Bei der dem Regierungspräsidenten selbst nach Maßgabe der Order v. 19. Aug. 
1823 auferlegten Obsorge für die gehörige Abhaltung sowohl der gewöhnlichen als 
der außerordentlichen Revisionen sämtlicher von der Regierung ressortierenden Kassen hat 
derselbe sich insbesondere des Kassenrates zu bedienen, welcher letztere darüber die Kon- 
trolle zu führen hat, daß solche nach Maßgabe der Wichtigkeit allmonatlich, oder sonst 
in genügenden Terminen, durch geschäftskundige Beamte revidiert werden, und daß all- 
jährlich wenigstens einmal eine unvermutete Revision bei jeder derselben stattfinde. 
5. Die Verwendung und Beaussichtigung der zu allgemeinen Bedürfnissen des ganzen 
Regierungskollegiums gehörenden Fonds. Wenn auf diese Fonds von anderen Dezer- 
nenten Anweisungen ausgefertigt werden, so müssen ihm diese stets zur Mitzeichnung 
vorgelegt werden.“ Auf ihm haftet die prinzipale Verantwortlichkeit, daß solche Fonds 
nicht überschritten werden, oder wo die Überschreitung unvermeidlich ist, gleichzeitig Be- 
richterstattung an das zuständige Ministerium erfolge. 
6. In allen Fällen, wo die Ronkurrenz des Kassenrates vorgeschrieben ist, muß 
derselbe die deshalb zu erstattenden Berichte im Konzepte mitzeichnen. 
7. Die Bearbeitung der allgemeinen Kassen= und Rechnungssachen, die Aufstellung 
des Hauptetats der Regierungshauptkasse, sowie die etwaigen Etats, die nicht eine Ab- 
  
1 Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zum Abschn. dem pflichtmäßigen Ermessen des Präsidenten ab- 
1! sub E. hänge, welche zum Dezernate des Kassenrates ge- 
2 Das Reskr. des Min. des Inn. u. der Fin. hörige Sachen unter seiner, des Präsidenten. 
v. 30. April 1826 (v. Kampt, Ann., Bd. X, spezieller Leitung, und welche in den Abteilungen 
S. 286) führt aus, daß der Kassenrat dem Prä= bearbeitet werden sollen. 
sidenten hauptsächlich zur Brarbeitung solcher * G. S. 1823, S. 159, eingeführt in den 
Gegenstände zugewiesen sei, welche sich nach des neuen Provinzen durch Verordn. v. 7. März 1968. 
letzteren Ermessen zu einer kollegialischen Be-= (G. S., S. 232). 
ratung weniger eignen, und daß es überall von * §. 24 der Instr. v. 23. Okt. 1817. 
 
	        

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