Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

4 Einleitung. $ 1. 
ist jedoch nur bei einem sehr geringen Umfange des Gebietes und 
bei sehr einfachen Verhältnissen möglich. Regelmäßig ist die 
politische Organisation, selbst bei wenig‘ entwickelten Völkern, 
noch mehr aber bei solchen, welche einen höheren Standpunkt der 
Kultur erreicht haben, eine kompliziertere. Es besteht eine 
Mehrheit politischer Gemeinwesen, welche sich im Verhältnis der 
Über- und Unterordnung befinden und somit zu einem poli- 
tischen Gesamtverbande vereinigt sind. In diesem Falle 
verteilt sich die Gesamtheit der Aufgaben, deren Erfüllung als 
Zweck der politischen Organisation erscheint, unter die einzelnen 
Gemeinwesen, welche Bestandteile des politischen Gesamtverbandes 
bilden. Der Wirkungskreis des Gesamtverbandes ist unbegrenzt; 
den einzelnen politischen Gemeinwesen, aus welchen derselbe besteht, 
kann dagegen ein beschränkter Wirkungskreis zugewiesen sein. 
Hinsichtlich der Art, wie die Verteilung der politischen Aut- 
gaben unter die einzelnen politischen Gemeinwesen stattfindet, be- 
stehen außerordentlich verschiedene Möglichkeiten; es sind daher 
die verschiedensten Formen der politischen Organisation möglich. 
Unter diesen treten jedoch, namentlich für das moderne Staats- 
leben, zwei Hauptgestaltungen hervor: die des Einheitsstaates 
und die der Staatenverbindung. 
3. Die Entwicklung des antiken Staatslebens hat sich in 
den Städtestaaten vollzogen® Hier war der Staat für jedes 
Volk die einzige politische Organisation; es gab kein 
Gemeinleben außerhalb des Staates. Zur Entwicklung eines Unter- 
schiedes zwischen Staat und anderen politischen Gemeinwesen 
bestand daher keinerlei Veranlassung; und es ist ein solcher weder 
von den staatsphilosophischen Schriftstellern des Altertums noch 
von den römischen Juristen formuliert worden. Im späteren 
römischen Reiche bestand allerdings der Gegensatz von imperium 
Romanum und municipium; aber die Municipien wurden als künst- 
liche Schöpfungen betrachtet, welche ihr Recht vom Staate ab- 
leiteten *. 
Die mittelalterlichen Juristen wendeten den römischen 
Staatsbegriff auf das Reich an, welches nach den damaligen Vor- 
stellungen die gesamte Christenheit umfaßte. Sie erkannten aber 
an, daß zwischen dem Reiche und den einzelnen Individuen 
% Über die Entwicklung des Begriffes des Gemeinwesens und des Staats- 
begriffes vgl. namentlich O. Gierke, Genossenschaftsrecht 8 und 4. 
* Über die Entwicklung des antiken Staatslebens vgl. R. Schmidt, 
Allg. St.L. 2 87 £., 188 ff. (über Municipien und Selbstverwaltung im römischen 
Reich 269 #t.), besonders aber Jellinek, Staatsl. 287 ff., dessen Verdienst einmal 
in der Aufweisung der großen zeitlichen und örtlichen Verschiedenheiten, 
der antiken Stautsbildung, sodann aber und vor allem in der Richtigstellung 
der herrschenden, vielfach übertriebenen Vorstellungen über die Allmacht 
des hellenischen Staates und die Universalität seines Zweckes beruht. „Der 
Staat, welcher in Wahrheit alle Sciten des menschlichen Gemeindaseins in 
seinen Bereich gezogen hat, ist der mit unvergleichlich größerer realer Macht 
als der hellenische ausgestattete Staat der Gegenwart“ (Staatsl. 311).
	        
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