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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Khöniglichen Preußischen Staaten.
No. 9. —
(No. 1706.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom 14ten November 1835., wegen Anfertigung
und Ausgabe neuer Kassenanweisungen.
D. die nach Meiner Order vom 21sten Dezember 1824. (Gesetzsammlung
Seite 238.).4:::: . ... 11,242,347 Rthlr.
und nach Meiner Order vom 22sten April 1827. (Gesetz-
Sammluͤng Seite 33.) mit .. . . ..... ....... .. . . ... 6,000,000 Rthlir.
zusammen Siebzehn Millionen, zwei Hundert zwei und vierzig Tausend, drei
Hundert sieben und vierzig Thaler Kourant, in Umlauf gesetzten Kassenanwei-
süen durch den Gebrauch untauglich geworden sind, so habe Ich die Haupt-
erwaltung der Staatsschulden beauftragt, in gleichem Betrage und unter der-
selben Benennung neue Kassenanweisungen anfertigen und solche von jetzt ab in
Umlauf setzen zu lassen, weshalb Ich Folgendes verordne:
1
Alle gesetzliche Bestimmungen, welche wegen der bisherigen Kassenanwei-
Hingen bis jetzt ergangen sind, finden auch auf die neuen Kassenanweisungen in-
oweit Anwendung, als sie durch gegenwärtige Verordnung nicht aufgehoben oder
abgeandert werden. 11
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat die nähere Beschreibung
der neuen Kassenanweisungen, vor deren Ausgabe, bekannt zu machen, und so-
bald sie solche sämmtlich in Umlauf gesetzt hat, gleichmaßig bffentlich anzuzeigen,
in welchen Beträgen die drei Arten der Kassenanweisungen, die wie gisper zu
1, 5 und 50 Rthlr. beibehalten werden, ausgefertigt worden sfnd.
III.
Mit den neuen Kassenanweisungen hat die Hauptverwaltung der Staats-
Schulden die alten Kassenanweisungen allmälig einzulösen und an die E
zur Vernichtung der dazu bestimmten Staatspapiere zur Verbrennung abzuliefern.
Die neuen Kassenanweisungen werden daher zunächst neben den alten Kassen-
Anwelsungen zirkuliren, die Hauptverwaltung der Staatsschulden ist aber vestr
verantwortlich, daß der Betrag sämmtlicher gleichzeitig im Umlauf befindlicher
zcc zud den Kassenanweisungen zusammen die von Mir genehmigte Summe
nicht übersteige.
Fahrgang . (No. 1700.) Bö IV.
(Ausgegeben zu Berlin ben 209ften April 1836.)